continuation:Betracht zu ziehen.Wie wir den uns zur verfugung stehenden Unterlagen entnehmen,obliegen Ihnen in Ihrem Ursprungsland keine zwingende gesellschaftliche und familiare Verpflichtungen,welche gegebenenfalls Gewahr fur eine fristgerechte Ruckkehr bieten und das vorgangig beschriebene Risiko als entsprechend gering erscheinen lassen. Nachdem schliesslich auch keinerlei Grunde vorliegen,welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen wurden,erlassen wir gestutzt auf Art.27 Abs.1 VEA folgende Verfugung.
2006-12-01
00:53:34
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demver r
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