Unter einer Modernisierung sind solche baulichen Maßnahmen zu verstehen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie bewirken, sind insbesondere
Maßnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschossdecken,
Der Vermieter hat dem Mieter drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, voraussichtlichen Umfang, voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete schriftlich mitzuteilen (§ 554 Abs. 3 BGB). Die Modernisierungsankündigung soll dem Mieter eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er die Modernisierung dulden soll, ob er sich gegen die Modernisierungsmaßnahme wenden kann, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 S. 2 BGB Gebrauch machen will oder ob sonstige Vorkehrungen zweckmäßig sind. Aus diesem Grund muss die Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung hinreichend genau beschrieben werden.
Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht angekündigt, so ist eine Mieterhöhung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
Nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten kann der Vermieter eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen (§ 559 BGB).
Alles klar?
2007-06-27 22:13:55
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answer #1
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answered by horsch 6
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1.Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken. Zu den Modernisierungen zählen auch anderweitige Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt wurden, die der Vermieter selbst gar nicht zu vertreten hat (§ 559 Absatz 1 BGB).
2.Im Fall von Modernisierung kann der Vermieter eine jährliche Mieterhöhung um bis zu 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten vornehmen (Modernisierungsumlage). Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 Absatz 2 BGB).
Denke mal, dass das deine Frage hinreichend beantworten sollte. Nun weiß ich natürlich nicht wie viel Prozent deine 34 Euro ausmachen.
2007-06-27 14:55:03
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answer #2
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answered by SonnenscheinüberDublin 4
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Werden die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (Energieeinsparung z.B.) können 11 % der Kosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden.
2007-06-27 15:36:46
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answer #3
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answered by Klaus 7
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der Neueinbau von Fenstern darf auf die Miete umgelegt werden unter der Rubrik Modernisierung, die Mieterhöhung dadurch ist abhängig von der Anzahl der Fenster, es dürfen nur 11 % der Gesamtkosten aufgeteilt in 12 Monate auf die Miete umgelegt werden.
2007-06-28 15:46:52
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answer #4
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answered by Anonymous
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Ich vermute schon (Schweiz = ja), denn von neuen Fenstern profitierst Du als Mieter doppelt:
- Komfortsteigerung (weniger Lärm und Zuglust)
- Senkung der Heizkosten durch bessere Isolation
2007-06-28 12:45:50
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answer #5
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answered by swissnick 7
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Ja, Modernisierungsmaßnahmen dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
2007-06-28 04:34:46
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answer #6
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answered by jujeh 5
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Nein, nach meiner Ansicht handelt es sich um eine Instandsetzung. Ziehe mal einen örtlichen Mieterschutzbund oder Mieterhilfe zu Rate. Wenn du eine Rechtsschutzversicherungs hast, frage einen Anwalt.
Es hängt auch von dem Zustand der alten Fenster ab, waren sie marode und entsprachen sie den neuen Bauvorschriften. Doppelfenster sind ein Überbleibsel aus Altbauten und entsprechen nicht mehr den neusten Bestimmungen. In dem Falle wäre es eine Instandsetzung
In jedem Fall würde ich gegen die Mieterhöhung widersprechen.
2007-06-27 14:52:51
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answer #7
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answered by Paiwan 6
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Das ist eine Modernisierung dann ist eine Erhöhung angemessen.
2007-06-27 14:37:14
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answer #8
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answered by Anonymous
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Leider ja, hatte meine Mutter auch. Ob jedoch 34€ monatlich ok ist, weià ich nicht. Dafür würde sich ein Gang zum Mietverein bestimmt lohnen. Es gibt nämlich Regeln mit wieviel das umgelegt werden darf.
2007-06-27 14:34:52
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answer #9
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answered by schnotschi 3
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Ja, war bei uns auch so. Modernisierungskosten des Vermieters dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Aber nur solange, bis die Kosten gedeckt sind. Danach muss der Mietzins wieder der alte sein. Da sagt der Mieterschutzbund. Wir müssen jetzt noch 1,5 Jahre 17 Euro mehr bezahlen.
2007-06-27 14:30:21
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answer #10
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answered by surborner10 6
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