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2007-09-24 02:26:07 · 5 antworten · gefragt von reikianer 4 in Wirtschaft & Finanzen Steuern Deutschland

Es geht hier nicht um gerecht oder ungerecht. Was ist schon gerecht.
Das Finanzamt stellt auch Forderungen entgegen besseren Wissens. Wenn man Fragen hat, steigen die Mitarbeiter oft selbst nicht durch, erwarten aber vom Steuerzahlung, dass er seine Pflichten genau kannt.

2007-09-24 02:44:08 · update #1

Auf den Tipp Steuerberater kann ich auch verzichten, da sich den kleine Betriebe erst einmal leisten können müssen.
Die Leute denken immer noch, Selbständige verdienen sich tot. Doch wenn ich einen Euro vom Kunden bekomme, bleiben nur 20 Cent bei mir hängen (100% abzgl. 20%MWST, ca. 30% Steuern, abzgl. 20%Pflegeversicherung und 14.% Krankenkasse). Finde ich ja total gerecht.

2007-09-24 02:48:34 · update #2

Liebster Swissnick: ich meine natürlich gewerblich :-))

2007-09-24 02:59:59 · update #3

5 antworten

Alle Zinsenaufwendungen (wie auch Säumnis- und Verspätungszuschläge) im Zusammenhang mit den Betriebssteuern (USt, LSt, GewSt, betriebl. Kfz-Steuer) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Umgekehrt sind die Zinsen, die das Finanzamt dir zahlt (Verzinst wird Nachzahlung wie Rückzahlung), Betriebseinnahmen.

Gezahlte Zinsen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer (auch wenn nur gewerbliche Einkünfte bestehen) sind dagegen nicht abzugsfähig. Erhaltene Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2007-09-24 03:14:00 · answer #1 · answered by kleines_zotteltier 5 · 4 0

Die Darstellung des Falls ist zu dürftig und die Steuergesetze zu unübersichtlich, als dass man daraus eine Empfehlung ableiten kann.
Auch für den Kleingewerbetreibenden ist ein Steuerberater ratsam - meist bringt er unter dem Strich mehr als er kostet.

2007-09-24 03:16:09 · answer #2 · answered by Anonymous · 1 1

Hier in der Schweiz sind mit extrem wenigen Ausnahmen sämtliche Zinsen absetzbar, auch diejenigen ans Finanzamt.

In D kann ich mir nicht vorstellen, dass Du zweckfreie Zinsen einfach so absetzen kannst. Antwort also: nein (ausser wenn gewerblich oder in einem Unternehmen).

2007-09-24 02:49:33 · answer #3 · answered by swissnick 7 · 0 0

Warum musstest du Zinsen an das Finanzamt zahlen?
Warst du "säumig"? Dann würde ich es auch als ungerecht
empfinden, wenn du das absetzen könntest ;)

2007-09-24 02:35:17 · answer #4 · answered by hansi_mustermann2000 5 · 0 0

§ 4 Abs. 5 Nr. 8a - Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AOdürfen den Gewinn nicht mindern.

§ 9 Abs. 5 EStG - § 4 Abs. 5 Nr. 8a gilt sinngemäß

Für § 234 AO Stundungszinsen, Zinsen nach § 233 AO und Aussetzung der Vollziehung § 237 AO sehe ich kein Abzugsverbot. Bin allerdings kein Fachmann.

Schlechte Nachricht!!!

§ 12 Abs. 3 EStG - Nicht abzugsfähige Ausgaben

...das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen.

Steuerliche NEbenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO u.a. auch Zinsen.

Sorry, keine gute News!!

2007-09-24 03:37:23 · answer #5 · answered by Peter 3 · 1 2

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