Von der bereits genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) kannst Du dann Gebrauch machen, wenn Deine Einnahmen im vergangenen Jahr EUR 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen werden - das gilt somit auch für das Gründungsjahr.
Wenn Du Dich für die Kleinunternehmerregelung entscheidest - die im übrigen NICHT vorher beantragt werden muss - darfst Du auf Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die von Dir für bezogene Leistungen und Waren gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sind dann Betriebsausgaben bei Dir.
Wenn Du Dich allerdings gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidest, bist Du, wie schon erwähnt, für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Ist vor allem dann sinnvoll, wenn Du höhere Investitionen in den ersten Jahren tätigst. Dann musst Du aber die Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen gesondert ausweisen und - in den ersten 2 Jahren - monatlich an das Finanzamt melden (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und natürlich abführen.
Die von Dir gezahlte Vorsteuer kannst Du allerdings von der erklärten Umsatzsteuerschuld abziehen (§ 15 UStG).
Bei Fragen kann Dir sicher ein Steuerberater weiterhelfen. Frag einfach mal bei Deinen Bekannten nach. Und Steuerberater, die hauptsächlich Kleinunternehmer betreuen, kosten nicht viel (die Rechtssicherheit sollte es Dir aber Wert sein).
Selbstverständlich kannst Du auch für erste Infos beim Finanzamt nachfragen. Die sind sogar zur Auskunft verpflichtet. Und derartige Auskünfte kosten selbstverständlich auch beim Finanzamt NICHTS (Gruß nach oben an The real Cinderella).
2007-03-24 04:29:39
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answer #1
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answered by Anonymous
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Die Frage ist was sind Sie für ein Kleinunternehmer... es gibt umsatzsteuerfreie und umsatzteuerliche kleinunternehmen , von der Umsatzsteuer sind zb befreit alle die Provision erhalten, demnach also auch in ihrer Rechnung keine Steuer ausweisen. Für weitere fragen stehe ich gerne bereit.
MFG Rischling
2007-03-25 21:46:00
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answer #2
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answered by paticode2003 1
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Im ersten Jahr der Selbständigkeit ist die Umsatzsteuer Monatlich fällig. Ab dem zeiten Jahr nur noch Jährlich.
2007-03-23 07:00:23
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answer #3
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answered by Anonymous
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je nachdem das legt das FA fest denke mal im ersten Jahr jeden Monat Abführung der Umsatzsteuer 2.Jahr Vierteljährlich je nachdem wie dein Umsatz ist.
2007-03-23 06:58:33
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answer #4
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answered by Anonymous
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Ob Kleinunternehmer oder nicht, jeder Unternehmer, der zur Umsatzsteuer verpflichtet ist, zahlt diese mindestens im ersten Jahr nach Gründung monatlich. Ab dem zweiten Jahr kann das Finanzamt größere Zeitspannen, d.h. die jährliche Verrechnung der eingenommenen Mehrwertsteuer und der ausgegebenen Umsatzsteuer, fordern.
Sonderfall optionale Kleinunternehmer-Befreiung (auf Antrag) von der Mehrwertsteuererhebung und Umsatzsteuerabführung. Dies ist bis zum Jahresumsatz von 17.500 Euro möglich. Die Entscheidung kann man bei der Gründung treffen, danach ist man 5 Jahre daran gebunden.
2007-03-23 20:31:36
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answer #5
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answered by studentenkindchen 4
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Meines (nicht mehr ganz taufrischen) Wissens auf diesem Gebiet nach gibt es eine Jahres-Umsatzgröße, ab der man zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung und zur Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer verpflichtet ist. Darunter kann man zur Umsatzsteuer "optieren" (Bürokraten-Deutsch), muß aber nicht. D.h. - man braucht keine Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis ausstellen, daher keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch die beim Einkauf enthaltene Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht geltend machen. Bei umfangreichen Investitionen zu überlegen...
Konkrete Auskünfte: Finanzamt (neuerdings gegen Gebühr!) oder Steuerberater.
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2007-03-23 05:41:00
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answer #6
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answered by OSTHEXE - on air now 6
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Hi, Umsatz-oder Mehrwertsteuer werden auf die Produkte oder Dienstleistungen draufgeschlagen, dies sind im Moment 19%, die der Endverbraucher bezahlt!
...dies ist für dich eine Durchlaufsteuer, dass heißt diese wird in voller Höhe an das Finanzamt weitergeleitet!
...viel Spaß noch
2007-03-23 05:37:42
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answer #7
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answered by angie48 6
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Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit bezieht sich die Grenze von 17.500 Euro auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres. Dabei wird der voraussichtliche Umsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet. Bei der Kleinunternehmerregelung führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Er darf seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das kann vorteilhaft sein, wenn z.B. bei Geschäftsneugründung die Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld übersteigen. Die Verzichtserklärung ist für fünf Jahre bindend.
2007-03-23 05:43:49
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answer #8
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answered by Raik 7
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Sie müssen zum Steuerberater der rechnet ihnen die Umsatzsteuer raus die abgeben müssen.
2007-03-23 05:31:42
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answer #9
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answered by marjan501 2
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