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Ich habe mir eine Wohnung angeschaut und war mir mit dem Vermieter schnell einig hab aber keinen Mietvertrag unterschrieben, nun hab ich mich nach einer Woche doch anders entschieden und die Wohnung nicht genommen. Jetzt hab ich ein Schreiben vom Vermieter bekommen, wo drin steht, dass ich 3 Monatsmieten Mietausfall zahlen soll.
Gibt es ein Rücktrittsrecht wie bei anderen Verträgen(14Tage)?

2007-03-13 07:03:14 · 12 antworten · gefragt von ven 1 in Wirtschaft & Finanzen Miete & Wohneigentum

12 antworten

Der Vermieter hat sich auf die mündliche Zusage verlassen.
Und anderen Interessenten evtl.abgesagt.
Ich meine,er hat durchaus ein Recht,Mietausfall geltend zu machen.
Andererseits hat er nichts schriftliches.Ein schwieriger Fall,der evtl.nur vor Gericht geklärt werden kann.
Du solltest einen Anwalt fragen!
Evtl.ist eine gütliche Einigung für alle Seiten besser,als eine gerichtliche Auseinandersetzung!

2007-03-13 07:31:53 · answer #1 · answered by sandra w 6 · 5 0

Wenngleich dies in der Praxis nur selten vorkommt - meist dann, wenn Räumlichkeiten unter Freunden oder Verwandten (unter-)vermietet werden - können Mietverträge auch weiterhin nur „per Handschlag" besiegelt werden. Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsgeschäften kann die mündliche Vereinbarung hier sogar von Vorteil sein. Denn all die Beschränkungen und Pflichten, die in gängigen Formularmietverträgen meist einseitig den Mietern „aufgebürdet" werden, gelten dann nicht mehr. Ohne schriftliche Grundlage sind im Zweifelsfall nur die im Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten maßgeblich, d.h. der Mieter müsste z.B. weder Betriebskosten noch Schönheitsreparaturen bezahlen. Ferner gilt der mündliche Mietvertrag automatisch als unbefristet, also auf unbestimmte Zeit geschlossen. Denn befristete Mietverträge von über einem Jahr Mietdauer müssen in jedem Fall schriftlich abgefasst werden.

Von dem Schadensersatzanspruch wird insbesondere der Mietausfall erfasst, der durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entsteht. Ersatzfähig ist der Mietausfall aber nur für die Zeit, für die der Mieter das Mietverhältnis nicht selbst hätte beenden können. War das Mietverhältnis befristet (= Zeitmietvertrag), so ist dies die Zeit bis zum Ablauf des Mietverhältnisses. Bei unbefristeten Mietverhältnissen soll dies der Zeitraum sein, bis zu dem der Mieter seinerseits hätte kündigen können. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Mieter seinerseits zu dem Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem ihm der Vermieter gekündigt hat.

Den Vermieter trifft allerdings eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass er sich bemühen muss, die Wohnung alsbald wieder zu vermieten, um so den Mietausfall gering zu halten.

2007-03-13 14:20:21 · answer #2 · answered by RL 7 · 3 1

Für deine naivität solltest du mit 3 Monatsmieten bestraft werden!!! Man schliesst doch keine mündliche Mietverträge ab und schon gar nicht für Wohnungen.

Wie Sandra W schon sagte, der Vermieter hat anderen Mietinteressenten die Wohnung abgesagt um sie dir zu vermieten und du entscheidest dich nach einer Woche doch anders und willst die Wohnung nicht mehr... Na hör mal, findest du dein Verhalten gegenüber den Vermieter in Ordnung?
Jeder Vermieter dieser Welt würde in diesem Fall auf eine gerechte entschädigung festhalten. Mit Recht! Meiner Erfahrung nach, wird sich jeder Richter im Streitfall gegen dich entscheiden und deine Kosten werden dann die drei Monatsmieten übersteigen.

Mein Tipp: Vereinbare mit dem Vermieter eine Summe (Entschädigung) die für euch beide stimmt. Vielleicht 2 Monatsmieten?
Sei froh wenn sich der Vermieter mit dieser Summe einverstanden erklärt.

2007-03-17 11:25:11 · answer #3 · answered by jose a 2 · 0 0

ich arbeite in einer immobilien-firma. in der regel gibt es keine mündlichen mietverträge. in ausnahmefällen sind diese möglich. auch eine zusage ala "ich nehme die wohnung" ist noch kein vertrag.

ein mündlicher vertrag regelt auch den preis, den einzugstermin und die art der übergabe und schlüsselaushändigung. der vermieter muss dir die mietsache auch übergeben und auch den vertragsabschluss nachweisen können. dies ist von seiner seite schwer möglich. hat er nie mehr versucht dich zu erreichen, die wohnung zu übergeben, würde ich sagen, es ist ein billiger trick um an geld zu kommen.

nehme dir einen anwalt . ein mieterbund kann dir auch nicht helfen, da er anwaltlich nicht tätig sein darf. das BGB regelt mündliche verträge. dinge die bei mündlichen mietvertrag geklärt sein müssen:

- name des vermieters / mieters
- wohnung (welche etage etc.)
- mietpreis
- mietbeginn
- unbefristeter vertrag (befristeter nicht möglich)
- BGB regelt die rechte & pflichten

waren diese punkte nicht bekannt, dann gibt es auch keinen vertrag. für beide seiten gibt es eine schwierige beweislage. nur mit zeugen also möglich. bei einem mieter gegen eine vermieter ist beweisführung kompliziert.

2007-03-16 13:02:34 · answer #4 · answered by tuxbert 1 · 0 0

Ja ein Problem. Einerseits gilt ein Handschlag wie bindend, anderer seits liegt nichts schriftliches vor.Es ist eine auslegungssache. Wenn Ich Miete bezahle ohne Mietvertrag und der Vermieter nimmt die Miete an , so gilt der gesetzliche mietvertrag. Mann könnte diesen nichterfüllung des Handschlags als Vertragsbruch ansehen , der Vermieter hat sich nach den Handschlag nicht um weitere Mieter gekümmert. Für Ihn war die sache abgemacht.Da hilft nur ein gespräch mit hoffentlich gütiger einigung !Alles gute !

2007-03-15 06:33:46 · answer #5 · answered by resmma64 1 · 0 0

Mietvertrag per Handschlag,
wo lebst du, wennt du sowas machst!

Hier ist Aussage gegen Aussage, laut deiner Beschreibung.

Es ist kein Vertrag zustande gekommen, er ist nichtig, du bist nicht eingezogen, hast kein Mietvertrag unterschrieben und weißst du überhaupt den Mietpreis?

Ist schon sehr seltsam, heut noch so eine Vorgehensweise!

Keine Absicherung, weder für Vermieter noch Mieter

Wend Dich bei Bedarf an den Mieterverein...

Viel Glück

2007-03-14 08:56:42 · answer #6 · answered by engel210303 2 · 0 0

Oft streiten die Parteien darüber, ob ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, insbesondere, wenn der Mieter schon Aufwendungen auf die Mietsache gemacht hat (z.B. eine Einbauküche gekauft hat) oder der Vermieter andere Bewerber im Vertrauen auf die Zusage abgelehnt hat. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages hat der, der sich darauf beruft.

Soll der Mietvertrag über eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, bedarf er gemäß § 550 Abs. 1 BGB der Schriftform. Wird die schriftliche Form nicht eingehalten, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Wohnraum ist die Kündigung jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig ( § 550 Abs. 1 S. 2 BGB).

" Gibt es ein Rücktrittsrecht wie bei anderen Verträgen(14Tage)?"

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum!! - Nicht bei allen Verträgen gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht!

Von einem wirksam zustande gekommenen Mietvertrag kann eine Partei nur bis zur Überlassung der Mietsache und nur dann zurücktreten, wenn entweder der Rücktritt vertraglich vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 325, 327). Der letztere Fall ist z. B. gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter den Gebrauch nicht rechtzeitig verschafft und eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstreichen lässt , oder die Voraussetzung einer Anfechtung vorliegt.

Deine Chancen stehen m.E. grottenschlecht.

Gruß

2007-03-14 05:33:17 · answer #7 · answered by horsch 6 · 1 1

Ich bin mir da nicht ganz sicher, denn auch mündliche Zusagen gelten als Vertrag!
Ich würde Dir empfehlen, Dich beim Mieterschutzverein zu erkundigen!!!

LG und viel Erfolg!

2007-03-13 14:15:37 · answer #8 · answered by danienglish 7 · 1 1

Dies gilt normalerweise bei schriftlichen Vereinbarungen und auch per Handschlag. Aber wende dich mal an einen Rechtsanwalt, der kann dir für kleines Geld Auskunft geben, und wenn er sich bei euch einschaltet, dann kostet es sicher weniger als wenn du 3 Mieten zahlen musst.

2007-03-13 14:12:38 · answer #9 · answered by Gnurpel 7 · 0 2

Hi!
1.Lass Dich nicht verarschen und sei nicht so naiv
2.Zahl dem Spinner keinen Cent
3.Geh zum Anwalt wenn der noch weiter nervt
4.Wenn keine Zeugen, dann kein mündlicher Vertrag (offiziell) ;-)
viel Glück weiterhin
LG x8m8x

2007-03-13 14:17:25 · answer #10 · answered by BigKahuna 2 · 2 5

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