1 ) einfach 2 Monatsmieten einbehalten ist nicht.
2) der Vermieter muss bei ordnungsgemäßer Übergabe die Kaution zurückzahlen, kann sich aber bis 6 Monate hinziehen.
3)Sollte der Vermieter die Kaution für nicht geschuldete Schonheitsreparaturen/Renovierung verbrauchen , den Vermieter verklagen.
Leider ist es so, das der Vermieter im Recht ist. Die Miete war fällig und er wird vor Gericht Recht bekommen.Die Rückzahlung der Kaution ist frühestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einklagbar.
2007-02-13 02:33:49
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answer #1
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answered by Anonymous
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Hier ein paar Urteile aus meiner Fernsehzeitschrift.
1. Vermieter muss Kosten ersetzten;
Die Forderung in einem Formularmietervertrag, dass der Mieter beim Auszug grundsätzlich renovieren muss, gilt nicht. Erledigt der Mieter die dennoch, kann er dafür den Ersatz seiner Kosten verlagen. LG Karlsruhe: 9 S 479/05
2. Tapeten bleiben dran;
Was auch im Vertrag steht - Mieter sind nicht verpflichtet, selbst angebrachte oder vom Vormieter übernommene Tapeten beim Auszug wieder zu entfernen. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung. BGH: VIII ZR 152/05.
Die Mietkaution kann solange einbehalten werden, bis die Nebenkosten für das gesamte Haus berechnet ist und eventuelle Nachforderungen durch die NK - Abrechnung entstehen, dann kann der Vermieter die geforderte Summe von der Kaution einbehalten. Die Kaution ist aber spätestens nach 6 Monaten aus zu zahlen.
Einfach die Miete einbehalten ist nicht, es sei denn du hast eine berechtigte Mietminderung beim Vermieter gemeldet wärend des Mietverhältnisses. Selbst dann, kannst du nur %ual von der Kaltmiete abziehen. Also tue dir selbst den Gefallen und zahle die fehlende Miete nach und beauftrage einen Fachanwalt.
Lg. Mali
2007-02-13 11:45:05
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answer #2
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answered by Mali 3
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Die Kaution ist ist ein Selbstbedienungsladen für den Vermieter geworden,jedenfalls bei Privatvermietern.Nehme dir unbedingt einen Anwalt.
2007-02-15 03:14:04
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answer #3
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answered by Jirawan 6
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Du hattest kein Recht, die Miete einzubehalten. Die Pflicht zur Mietzahlung und die Pflicht zur Zurückzahlung der Kaution sind zwei unabhängige Pflichten, die man nicht so einfach aufrechnen kann.
Der Vermieter ist verpflichtet, Dir die Kaution auch kurzfristig zurückzuzahlen, wenn Du Deine Pflichten erfüllt hast. Wenn es Einreden gibt, wirst Du ggf. klagen müssen. Am besten lässt Du Dich mal beim Mieterschutzbund beraten oder gehst zu einem Anwalt.
2007-02-14 12:04:14
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answer #4
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answered by Raik 7
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Du darfst in keinem Fall durch Verrechnung Deine Kaution einbehalten. Du riskierst eine fristlose Kündigung, die Dir nur Kosten beschert, aber sonst nichts bringt. Gleichzeitig kann Dein Vermieter ein Mahnverfahren einleiten.
Wie weit Du Renovierungsarbeiten durchführen mußt, kann ich ohne Einblick in den Vertrag nicht sagen.
Die Kaution für die neue Wohnung kannst Du in 3 Raten bezahlen. Die erste ist bei Einzug fällig. Der alter Vermieter hat ohne Forderungen an Dich, bis zu 6 Monate Zeit die Kaution zurück zuzahlen. Wenn er dann nicht gezahlt hat, mußt Du gegen ihn klagen. Das kann dauern. Deshalb einige Dich vorher mit ihm, dann hast Du Deine Kaution auf alle Fälle schneller. Dabei kannst Du Dir überlegen, ob Du auf Dein Recht bestehst, oder schnell einige Wände streichst.
2007-02-14 03:19:52
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answer #5
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answered by Sprendlinger 7
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Da haben die leider recht , du darst das Geld nicht einhalten . Hält er widerrechtlich die Kaution ein mußt du klagen. Habe das im Moment auch , mein ehemaliger Vermieter hat die Kaution nicht angelegt sondern vertickt . Kommt auch gut !
2007-02-13 12:40:35
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answer #6
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answered by iland1310 3
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Auf jeden Fall sich beraten lassen. Rechtsanwalt mit Fachkenntnissen im Mietrecht oder Mieterverein fragen.
2007-02-13 12:37:56
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answer #7
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answered by Mike L 2
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Nun müsste man zuerst mal wissen, welche Arbeiten der Vermieter noch verlangt, um überhaupt zu Deiner Frage Stellung nehmen zu können.
Zum Anderen: Man darf keine Miete einbehalten wegen nicht zurückgezahlter Kaution - Pech für den Mieter. Miete ist die eine Sache, Kaution die andere. Da wirst Du nie Recht bekommen, wenn Du in dieser Sache gegen den Vermieter angehst.
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/559/41518/
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/554/41513/
2007-02-13 10:42:45
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answer #8
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answered by nachtigall 5
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da ich dein mietvertarag nicht kenne kann man hierzu nicht viel sagen. aber wie einer schon geschrieben hat, gehe zum rechtsanwalt wenn du einen rechtschutz hast. sonst würde ich es darauf ankommen lassen wenn es nicht im mietvertrag schwarz auf weiss steht und es nur vom schutzbund kommt. den die müssen reagieren wenn ein mitglied ( er zahlt dafür ) das wünscht.
2007-02-13 10:37:54
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answer #9
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answered by Was weiß ich 3
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Da sind zu viele Fragen offen!
- Was steht g e n a u im Mietvertrag über "Instandhaltung und Instandsetzung?"
- Was steht g e n a u über die "Rückgabe der Mietsache" drin?
Bist Du schon ausgezogen oder wann willst Du?
Grundsätzlich ist Kautionsverrechnung mit Mietzins n i c h t zulässig!
Gruß
2007-02-13 10:37:21
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answer #10
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answered by horsch 6
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