Hallo, ein Freund von mir hat einer anderen Person ein gebrauchtes Auto verkauft.. Dieses hatte nach 2 Monaten einen Motorschaden.
Da er aber Privatmann ist muss er auf das Auto keine Garantie geben, oder!? Privatverkäufe sind doch immer ohne Garantie, Gewährleistung oder Rückgaberecht!??
Der Vater der Autobesitzerin meinte das auf er auf das Auto 3 Monate Garantieanspruch habe und will nun für das Auto einen neuen Motor, diesen soll mein Freund (der Verkäufer) bezahlen!
Das ist doch nicht rechtens oder!?
Wie sieht es aus mit den Bestimmungen hierfür?
Im vorraus viel Dank!
MfG Yvonne
2007-01-29
06:22:25
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8 antworten
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gefragt von
legu_1201
2
in
Autos, Transport & Verkehr
➔ Kauf & Verkauf
Hallo, er hat in dem Kaufvertag drin stehen das er KEINE Garantie gibt!!!
2007-01-29
06:43:00 ·
update #1
Nein, du hast recht. Ein Privatmensch KANN drei Monate geben. Er muss es aber nicht. Trotzdem würde ich mal die Rechtsabteilung beim ADAC fragen. Da gibt es auch Verträge zum Privatverkauf zum Ausdrucken, vielleicht nutzt ihr den nächstes Mal, der regelt das nämlich alles. Viel Erfolg und lasst euch net unterkriegen!
2007-01-29 06:31:43
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answer #1
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answered by Anonymous
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Hallo,
vergiss fast alles, was bisher gesagt wurde.
Garantie ist eine Haltbarkeitszusage - wird während des Garantiezeitraumes etwas kaput, muss der Verkäufer bezahlen. Garantie gilt nur, wenn diese ausdrücklich ausgemacht ist.
Lt. BGB gilt bei Gebrauchtartikeln eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren - ein Privatverkäufer kann diese ausschließen.
Aber Gewährleistung (Sachmangelhaftung) ist keine Garantie.
Gewährleistung bedeutet, dass der Artikel bei Übergabe (Gefahrenübergang) in Ordnung ist/war.
Bei Gewährleistung muss der Verkäufer nicht für Verschlechterung durch Gebrauch einstehen.
Falls dein Freund Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen hat, besteht überhaupt kein Grund zur Sorge.
Wenn er das nicht hat, gilt die gesetzliche Regelung - dann hat das Auto 2 Jahre Gewährleistung.
Innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe muss der Verkäufer beweißen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen hat.
Wenn also dein Freund die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Sache nicht ganz so einfach. Im Falle eines Rechtsstreites muss er glaubhaft machen, dass der Motor keinen für ihn erkennbaren Schaden hatte.
Da der Käufer schon 2 Monate gefahren ist, dürfte das kein Problem sein - aber vor dem Gericht und auf hoher See ist man nie sicher.
Drum sollte man bei KFZ Verkäufen am besten vorgefertigte Kaufverträge nehmen.
Dies ist keine Rechtsauskunft.
2007-01-30 12:41:33
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answer #2
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answered by Anonymous
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Nein ein Privatmann muss keine Garantie geben, wie könnte er auch, er kann ja gar nicht wissen was an dem Auto dran ist.
2007-01-29 14:31:59
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answer #3
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answered by angel_bibi22 6
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besser als Dinares kann man es nicht formulieren. Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für Privatleute. Diese können die Gewährleistung aber ausschliessen.
Da Du das getan hast (Privatleute dürfen auch Garantie dazu sagen, wenn sie Gewährleistung meinen) hat der Käufer keine Ansprüche, wenn Du von kommenden dem Motorschaden beim Verkauf nichts gewusst hast.
2007-01-30 16:06:51
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answer #4
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answered by Raik 7
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Wenn im Kaufvertrag steht :gekauft wie gesehen hat der Käufer Pech gehabt,wenn nicht ,dann hat der Verkäufer Pech gehabt.
2007-01-29 14:47:12
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answer #5
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answered by Anonymous
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im kaufvertrag hätte ein vermerk rein gemußt "Keine garantie oder gewährleistung da privatverkauf."
Die zusätze "gekauft wie gesehen "zählen nicht .Da haben sich mit diesem spruch schon manche großen ärger einghandelt.
Im großen und ganzen sieht das nicht gut aus für deinen freund.
2007-01-29 14:35:50
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answer #6
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answered by Anonymous
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Leider ist das Rechtens.
Ich hoffe für deinen Freund, das er einen anständigen Kaufvertrag gemacht hat.
Was bedeutet das im Vertrag Garantie und Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Es gibt da hervorragende Verträge vom ADAC.
Wenn er Rechtschutzversichert ist soll er gestern seinen Anwalt anrufen.
2007-01-29 14:35:42
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answer #7
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answered by wollous 2
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Gem. § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
Sorry, demnach könnt ihr nix machen.
Hallo ich nochmal,
der nachfolgende Kollege dinares hat sich anscheinend auf den § 476 (Beweislastumkehr) bezogen. Nach meiner Ausgabe vom BGB wäre hier ein Gewährleistungsanspruch von 6 Monaten. Allerdings bezieht sich dieser § nur auf einen Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. Da das Auto von Privat gekauft wurde, kann man diesen § leider nicht anwenden.
2007-01-29 14:32:12
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answer #8
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answered by Supermaus 4
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