Ernster Ratschlag, aus Süddeutschland:
Warte mit Deiner Beschwerde doch bis zur Jahresabrechnung. Die ist bei mir für Strom (Gas hab' ich nicht mehr) erst im Mai fällig. Da die Sache mit den überhöhten Gaspreisen erst vor Kurzem in den Nachrichten kam, bekommen die Gasversorger jetzt vermutlich TAUSENDE von Schreiben. Die wandern doch sowieso in den Schredder bei denen.
Neenee, mach das vollkommen anders:
Beschwere Dich über die überteuerte Jahresabrechnung, bezahle sie denen "unter Vorbehalt", und behalte jeden Monat einen kleinen Teil der Abschlagszahlung, die sie 2007 neu berechnen, ein.
Davon profitierst Du auf Dauer mehr, und irgendwer in der Buchhaltung Deines Gasversorgers wird fluchen.
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
(Disclaimer: Dies ist kein Rechtsratschlag, sondern meine persönliche Meinung.)
2007-01-07 06:00:29
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answer #1
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answered by Lucius T Fowler 7
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Ich nicht, hab Heizöl.
Aber hier ein Musterbrief:
Absender
Adresse des Gasversorgers
(entsprechend letzter Abrechnung)
(Ort, Datum)
Kundennummer:
Vertragsnummer (sofern vorhanden):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen eine einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug.
Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach.
Darüber hinaus erachte ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung als unbillig gemäß § 315 BGB. Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung von maximal 2 Prozent.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent. Eine darüber hinausgehende Preiserhöhung bezahle ich nicht.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung beschränke ich auf den Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zuzüglich eines Aufschlags von zwei Prozent. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind damit nicht gedeckt und unzulässig.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ergibt sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Frage der Berechtigung gerade offen ist, ist schon die Androhung der Versorgungseinstellung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Auf die Urteile des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 und Az. VIII ZR 279/02 zu § 30 AVBV weise ich hin.
Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen entsprechend der bisherigen Preise zuzüglich eines Aufschlags von zwei Prozent geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich künftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt zahle, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
2007-01-07 05:39:57
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answer #2
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answered by Norrie 4
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ich boykotiere den gaspreis schon seit 2 jahren. bei uns gibt es eine interessengemeinschaft dafür. ich habe die einzugsermächtigung gekündigt und einen dauerauftrag eingerichtet, den ich selber beeinflussen kann. seit august 2004 zahle ich den selben preis, immer plus inflationkosten von 2 % järhlich. jetzt hab ich wegen der mwst. um 3 % erhöht.
der grund:
der gasversorger eon erhöhte ohne nachvollziehbare gründe um ca 12%. daraufhin wurde eine offenlegung der billanzen gefordert, was bis heute nicht geschehen ist.
eon müßte gegen jeden einzelnen klagen, der verweigert.
2007-01-09 05:34:48
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answer #3
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answered by doppelx1100 1
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Was nutzt es . Es bringt nur Ärger. Warte ab, bis Mitbewerber auf dem MArkt sind, dann kannst Du wechseln.
2007-01-07 20:25:22
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answer #4
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answered by Sprendlinger 7
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