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Wir wohnen seid ca. 2 Jahren in einer Wohnung die dem Vater meines Freundes gehört. Wir zahlen derzeit keinerlei Miete. Sollten wir ausziehen will dieser jedoch das wir Miete nachzahlen, darf er das? Wir haben nie geasagt das wir kostenlos drin wohnen wollen aber mit einem Mietvertrag oder Kontoangaben kam dieser nie rüber.

2007-01-02 18:34:46 · 13 antworten · gefragt von Anonymous in Wirtschaft & Finanzen Miete & Wohneigentum

13 antworten

Die Vereinbarung eines Mietzinses ist üblicher, nicht aber zwingender Bestandteil eines Mietvertrages.

Gegenstand des Mietvertrages ist die Gebrauchsüberlasung - und Pflicht zur Rückgabe der gemieteten Sache in üblicher Abnutzung.

Hier liegt denn auch der Unterschied zur Leihe - aber das führt zu weit!

Beim Mietvertrag unterscheiden mußt du zwischen zwei Daten:
- dem Tag des Vertragsschlusses und
- dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Verfügungsgewalt über das Mietobjekt erhält. Weniger erheblich ist dabei, ob er das Mietobjekt in Besitz nimmt. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, ab dem der Vermieter ihm die Möglichkeit einräumt, den Besitz zu erlangen.

Der Vetragsschluss kann aber auch die Legitimierung eines schon bestehenden Besitzverhältnisses sein.

Alles klar so weit?

Wenn bisher kein Mietzins vereinbart wurde - die Besitzerlangung aber im Einverständnis mit dem Eigentümer geschah, dann hat der Vermieter wohl schlechte Karten.

Davon zu trennen sind allerdings die Nebenkosten.

Wo ist überhaupt euer Problem, wenn ihr doch einverstanden gewesen wäret, Mietzins zu zahlen?

Zieht aus und wartet fröhlich seine Klage ab - aber hinterlasst die Wohnung in "vertragsgemäßem Zustand".

Also zumindest besenrein, evtl. frisch gestrichen.
Kündigt sicherheitshalber vorher fristgemäß - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Kündigung ein eventuell bestehendes Mietverhältnis nicht anerkennt.

Ach ja, Schriftform ist für Mietverträge nicht zwingend aber wie auch in anderen Lebensbereichen für den redlichen Vertragspartner zwingend empfehlenswert!

Wenn über diesen Zeitraum nie eine konkrete Forderung gestellt wurde, so kommt durchaus ein "venire contra factum proprium" in Betracht: sich in Widerspruch zu vorangegangenem Handeln setzen (Vertrauensschutzgrundsatz aus § 242 BGB)

Prozessrechtlich sicher ein interessanter Aspekt, wenn bei Fortbestand - auch rückwirkend - auf den Mietzins verzichtet wird, bei Auszug aber rückwirkend Mietzins in Rechnung gestellt wird.

Aber bitteschön, lasst es nicht krachen. Väter sind Verwandtschaft, mit denen man auch nach Ende des Mietverhältnisses noch zu tun hat!

ABER: lasst euch nicht erpressen, dann zieht lieber einen Schlußstrich.

2007-01-02 19:28:13 · answer #1 · answered by Brian W. Ashed 7 · 1 0

also das ihr miete nachzahlen sollt und der "vermieter" damit durchkommt, glaub ich nicht, er muesste ja wohl beweisen koennen, dass ihr in irgendeiner weise bei ihm schulden habt, oder? ich wuerde allerdings schnell mal was schriftlich festlegen mit ihm, z.b. gueltig von anfang januar, ist immer besser, die worte, wie man so schoen sagt, traegt der wind weg.

2007-01-03 02:45:03 · answer #2 · answered by *Ice* 7 · 1 0

Hallo,

sofern vorher nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das ihr dort mietfrei wohnen könnt, hat er gute Chancen rückwirkend für 2 Jahre einen Mietzins einzufordern!

Gruß

2007-01-04 12:51:10 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 0

Nach meinem Empfinden: Es besteht keine Zahlungsverpflichtung, Da er keine Angabe zur Höhe der miete gemacht hat. Außerdem hat er vorher das Thema nie Angesprochenn. Wenn er jetzt miete verlangt, erst ab dem Tag, wo er mit euch gesprochen hat,


Auf jeden Fall den Mieterverein o.ä.aufsuchen!

2007-01-04 06:49:50 · answer #4 · answered by tim h 3 · 0 0

ab dem TAg, an dem ihr eingezogen seid besteht der Meitvertrag. Auf Nachzahlen würde ich mich einlassen. Er soll Euch jetzt einen angemessenen Mietzins vorschlagen. Ansonsten würde ich den Mieterverein mal aufsuchen.

2007-01-04 03:47:48 · answer #5 · answered by Lalelu 4 · 0 0

Ein mündlicher Vertrag muß irgendwie bewiesen werden. Im Zweifel gilt das Wohnraumgesetz. Das ist viel günstiger als ein schriftlicher Vertrag. Ein kostenloses Wohnrecht gibt es nur bei Übernahme einer Pflicht. Ab Ende der Pflicht kostet es Miete.

Gibt es einen Zeugen? Eine Mietforderung ist noch nicht verjährt.

2007-01-03 11:30:14 · answer #6 · answered by Sprendlinger 7 · 0 0

"Wenn Ihr auszieht, will ich rückwirkend Miete haben"... = Umkehrschluß: "wenn Ihr bleibt dann w e i t e r h i n k e i n e Miete." Damit gibt er zu, dass er vom Sohnemann bisher keine Miete wollte. Was soll das also? Es erfüllt m.E. den Tatbestand der Nötigung. Den lacht jeder Richter aus!
Gruß

2007-01-03 08:22:30 · answer #7 · answered by horsch 6 · 0 0

Das hört sich so an, als wäre es dem Vater Deines Freundes nicht wirklich recht, das Ihr in der Wohnung kostenfrei lebt. Vielleicht solltet Ihr mit ihm, um zukünftigen Stress zu vermeiden, einen richtigen Mietvertrag abschließen und freiwillig eine geringe Miete anbieten.
Von einem mündlichen Mietvertrag habe ich noch nie gehört. Meiner Ansicht nach wäre eine mündliche Vereinbarung eine, in der auch festgehalten wurde, welche Mietbedingungen bestehen, zum Beispiel eben auch die Miete vereinbart wurde. Da dies bei Euch aber nicht der Fall ist, kann der Vater Deines Freundes auch kein juristisches Recht daraus ableiten, Euch Miete nachzahlen zu lassen. Natürlich kann er Euch darum bitten oder an Euer Gewissen appellieren, ihm Geld für die Wohnung zu geben, da sie ja auch Kosten verursacht. Ihr solltet Euch das gut überlegen, und mit ihm einen Mietvertrag abschließen, denn offensichtlich ist es ihm ein Dorn im Auge, dass Ihr kostenfrei dort lebt. Geht ihm einfach ein Stück entgegen.

2007-01-03 02:53:12 · answer #8 · answered by . 4 · 0 0

Mündliche Verträge gelten. Allerdings hat man halt immer das Problem der Beweise. Im Zweifelsfall steht dann Aussage gegen Aussage und etwa die Frage, ob Ihr berechtigt annehmen konntet/durftet, wirklich mietfrei wohnen zu dürfen.

Wenn irgendwie möglich wäre es ratsam, sich jetzt schleunigst zu einigen und dann das nötige schriftlich zu fixieren. Neutrale Mietvertragsvordrucke gibts sicher bei Mieterschutzbünden oder vergleichbaren Einrichtungen (vermutlich kostenlos).

2007-01-03 03:26:13 · answer #9 · answered by Koebi 4 · 0 1

mündliche Verträge sind grundsätzlich ebenso bindend wie schriftliche, ob Mietverträge oder andere!!!

Wenn bei einem Mietvertrag keine Details festgelegt sind, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen.

Nachteil ist aber, dass Einzelheiten der Absprachen oder der ganze Vertag schwer beweisbar ist, falls einer der Beteiligten sich nicht an die Wahrheit hält. Dann muss möglicherweise aufwendig mit Zeugen nach der Wahrheit gesucht werden.

2007-01-03 03:09:23 · answer #10 · answered by ? 2 · 0 1

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