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In der zweiten Abteilung werden alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind, eingetragen wie z.B. Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Testaments-Vermerke etc. Frage: Welche dieser Lasten und/oder Beschränkungen muss ein Erwerber übernehmen, wenn er das Objekt aus einer Zwangsversteigerung erwirbt? Welche werden gelöscht? Welche kann man als Erwerber später selbständig löschen lassen?

2006-12-05 20:33:18 · 5 antworten · gefragt von peerdondel 2 in Wirtschaft & Finanzen Miete & Wohneigentum

5 antworten

Im Grundsatz werden alle Einträge in der zweiten Abteilung gelöscht, welche jünger sind als die zur Zwangsversteigerung führende Eintragung.

Welche Grunddienstbarkeiten stehen bleiben, müsste aus der Versteigerungsinfo hervorgehen.

Später etwas selbständig löschen lassen, kannst Du überhaupt nicht bzw. natürlich jederzeit mit Einverständnis aller Begünstigten.

2006-12-05 20:54:40 · answer #1 · answered by swissnick 7 · 0 0

Ich versuchs mal in Kurzform:
Alle die im Datum (in beiden Abteilungen) vor dem Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betreibt vorangehenden Rechte ("Dienstbarkeiten") fallen auf jeden Fall ins geringste Gebot und bleiben somit nach der Zwangsversteigerung nicht im Grundbuch bestehen. Die anderen Rechte bleiben im Grundbuch bestehen, d.h. werden vom Erwerber übernommen.
(Ins geringste Gebot fallen ebenfalls die das Verfahren deckenden Kosten)
Vielleicht habe ich etwas helfen können...

2006-12-05 21:00:06 · answer #2 · answered by DudeW - ab und zu wieder da! 5 · 0 0

Der Erwerber muß Wegerechte übernehmen.

Manchmal werden Immobilien von den Eltern auf die Kinder überschrieben. Dabei wird eingetragen, daß die Eltern aber weiterhin in der Immobilien mietfrei wohnen dürfen. Dieses Wohnrecht muß meines Wissens nach übernommen werden.

Hypotheken und Grundschuldeintragungen müssen gelöscht werden. Banken und Baussparkassen dürfen dem bei einer Zwangsversteigerung nicht widersprechen, denn eingetragene Hypotheken und Grundschulden sind ja auf denjenigen bezogen, der sie aufgenommen hat. Die Immobilie ist jedoch nur eine Sicherheit dafür. In der Regel wird ja die Zwangsversteigerung von einer Bank oder Bausparkasse beantragt, da die Hypothek oder Grundschuld nicht bezahlt wird.
Bleiben nach der Zwangsversteigerung noch Schulden aus Hypotheken und Grundschulden übrig, so hat der Kreidnehmer Pech gehabt.

2006-12-05 20:59:34 · answer #3 · answered by kuchenmacher 6 · 0 0

Du, da musst Du ganz einfach beim Grundbuchamt nachfragen, das heißt ja nicht umsonst so. Oder Du lässt Dir von der versteigernden Bank (meist ist es ja eine Bank) oder vom zuständigen Notar versichern, dass Du keine Nachfolge-Verpflichtungen hast. Und damit sollte das ok sein.

2006-12-05 20:41:23 · answer #4 · answered by Lucius T Fowler 7 · 0 0

Hypotheken und Grundschulden, Testamentsvermerke! Mehr kann ich dir auch nicht sagen, aber diese Sachen bleiben bei den Grundstücken, bzw. Anlagen usw.

2006-12-05 20:40:51 · answer #5 · answered by Gekko 3 · 0 0

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