Ab Kenntnis vom Tod des Erblassers hast Du in der Tat sechs Wochen Zeit die Erbschaft auszuschlagen. Du musst die Erklärung aber gegenüber der zuständigen Stelle abgeben. Das ist die Behörde, von der Du vom Tod des Erblassers unterrichtet wurdest. Bedenke immer: Wenn Du Erbe wirst und die Erbschaft nicht ausschlägst erbst Du auch die Schulden des Verstorbenen. Das wird insbesondere dann ärgerlich, wenn nur Schulden hinterlassen werden !
Wenn Du nicht sicher bist, ob die Erbschaft werthaltig ist, kannst Du Deine Haftung auf den Nachlass beschränken, d.h. Du musst dann für die Schulden nur aufkommen, soweit sie aus dem Nachlass bezahlt werden können. Auch hierzu musst Du aber eine Erklärung abgeben ! Näheres zu dieser Möglichkeit erfährst Du über das Notariat oder das Nachlassgericht !
Bei Ausschlagung: 6-Wochenfrist beachten !!!
2006-09-26 09:28:57
·
answer #1
·
answered by Alexander S 1
·
1⤊
0⤋
Innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls kannst Du zum Nachlassgericht gehen und ausschlagen.
2006-09-26 09:16:04
·
answer #2
·
answered by Anonymous
·
2⤊
0⤋
Hab das mein Tode meiner Mutter getan. Du musst innerhalb 2 Wochen zum Amtsgericht (war bei mir jedenfalls so, ist 2 Jahre her). Du wirst nicht von denen angeschrieben.
Allerdings müssen dann auch die nachfolgenden Erbberechtigten (in meinem Fall meine Onkel UND dessen Kinder) das Erbe ausschlagen wenn Sie es nicht wollen, da durch deine Abtretung die Erbfolge für die anderen Angehörigen eine Stelle aufrückt.
2006-09-26 16:42:17
·
answer #3
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Ein Erbe kann mann ausschlagen !
Wichtig dabei ist die Form:
a) entweder schriftlich und notariel beglaubigt oder beim
b) Nachlassgericht zur Niederschrift (persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht nebst Personalausweis erforderlich)
Es reicht nicht ein Brief an das Gericht zu schicken
Das alles innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft
2006-09-26 11:17:02
·
answer #4
·
answered by Richi 2
·
0⤊
0⤋
Hallo!
Als mündiger Bürger kann man das.
Ist man dies nicht (z.B. Minderjährige) so wird das Erbe angenommen, wenn die Summe der positiven und negativen Teile hieraus insgesamt positiv sind. Ansonsten wird es abgelehnt. Dies gilt auch für Schenkungen.
2006-09-26 09:38:25
·
answer #5
·
answered by sbfricke 3
·
0⤊
0⤋
Ja,habe ich selbst schon getan !
Mit dem Erbe übernimmst Du nicht nur das Vermögen ,
( falls überhaupt welches vorhanden ist )
sondern auch die Schulden und die Verpflichtungen.
So kann es durch aus sein das Du dabei draufzahlen mußt.
Ein Anwalt ist hier bei ein dringendes Muß !
Wo Erbe ist ,ist auch der Streit um des Gleichen nicht weit entfernt .
2006-09-26 09:34:28
·
answer #6
·
answered by Andreas H 4
·
0⤊
0⤋
ja du kannst es ausschlagen innerhal von 6 wochen ab den tag, seit dem du kenntnis vom ableben des verstorbenen hast!
es muà (wenn vorhanden) auch vom ehegatten und von euch, auch für eure kinder ausgeschlagen werden! da man sie sonst belangen kann wenn zb nur schulden vererbt werden!
das ausschlagen hat uns, beim nachlassgericht(in Meppen) 20,-€ gekostet!
wenn da noch andere parteien sind die ebenfalls das erbe ausschlagen wollen, solltet ihr zusammen hingehen dann kostet es nur einmal den betrag ! geht jeder für sich muà jeder diese summe zahlen!
2006-09-26 09:23:38
·
answer #7
·
answered by Gabriele 4
·
0⤊
0⤋
Man kann ein Erbe ausschlagen, allerdings gibt es dafür Fristen!
Wenn man es ausschlägt, dann das ganze, nicht nur einen Teil...
2006-09-26 09:23:37
·
answer #8
·
answered by Michael K. 7
·
0⤊
0⤋
Sobald du informiert wurdest vom Nachlassgericht kannst du über einen Notar, den du bezahlen musst, das Erbe ausschlagen..
2006-09-26 09:21:48
·
answer #9
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
ja das geht,man kann es abschlagen
2006-09-26 09:14:44
·
answer #10
·
answered by roeslein775 4
·
0⤊
0⤋