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2006-08-11 06:06:59 · 6 antworten · gefragt von fredl2864 1 in Wirtschaft & Finanzen Steuern Deutschland

6 antworten

Ich nehme an, Du meinst, ob der Erhalt von Ehegattenunterhalt steuerpflichtig ist.

Nein......wenn Du nicht willst, dann nicht.
Dann kann der Zahler des Unterhalts die Zahlungen auch nicht steuerlich absetzen und der Erhalt muss nicht versteuert werden.

Ihr könnt Euch aber einigen, dass einer den Unterhalt versteuert und der andere die Zahlungen im Gegensatz dazu bei der ESt-Erklärung geltend macht.
Das funktioniert aber nur, wenn beide sich darüber einig sind. Wenn einer "Nein" sagt, geht nix.

In der Regel nimmt man die Variante 2, wenn der Unterhaltsempfänger so wenig Einkünfte hat, dass sowieso keine Einkommensteuer anfällt. Der zahlende Teil spart im Gegenzug aber dann Einkommensteuer.

Will man dem/der Ex eine reinwürgen, dann bleibt man beim Nein.
(was dummerweise sehr häufig der Fall ist; da könnte man sich besser einigen).

2006-08-11 06:34:54 · answer #1 · answered by Anonymous · 0 0

Man nennt das Verfahren "Realsplitting".

Der Unterhaltsverpflichtete kann bis zu einem Höchstbetrag Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig) geltend machen, der Unterhaltsberechtigte hat sonstige Einkünfte.

Die Abwicklung erfolgt über die von beiden zu unterzeichnende gleichlautende Anlage U (für die Erklärung beider Ehegatten)

Weigert sich der Unterhaltsberechtigte, die Anlage U zu unterzeichnen und stellt der Unterhaltsverpflichtete ihn von entstehender Mehrsteuer frei, so besteht ein (einklagbarer) Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U (rechnet sich bei unterschiedlich hohen Einkommen über die Steuersatz-Differenz).

Das Realsplitting gilt nicht im ersten Jahr der Trennung, wenn die getrennt lebenden Ehegatten noch zusammen veranlagt werden.

2006-08-11 18:54:43 · answer #2 · answered by Advicer 3 · 1 0

Wenn der "Zahler" es von der Steuer absetzt " Anlage U" muss der "Empfänger" dafür Steuern bezahlen.

2006-08-11 13:28:06 · answer #3 · answered by dummunddreist 1 · 0 0

es gibt zwei Möglichkeiten:

1. es ist nicht steuerpflichtig für den empfänger, aber aus versteuertem Einkommen des Gebers.
2. Beide können sich schriftlich darauf einigen, dass der empfänger das einkommen versteuert, dafür kann der geber es als Belastung absetzen. sinn ist, wenn sich beide einig sind und der empfänger sonst keine einnahmen hat, dass insgesamt eine ersparnis eintritt.

der erste ist aber der normalfall...

huch ein paar sekunden zu spät...

2006-08-11 13:35:09 · answer #4 · answered by Michael K. 7 · 0 1

Für den, der zahlt - ja.
Unter bestimmten Umständen kann aber die Steuerlast dadurch verringert werden.

Für den, der erhält - nein.
Der erhaltene Unterhalt kann aber dem Einkommen zugerechnet werden, um die Steuer für Zusatzverdienste zu ermitteln.

2006-08-11 13:22:27 · answer #5 · answered by selek F 3 · 0 1

für den Unterhaltszahler: ja,
für den Empfänger nicht.
So war es vor einigen Jahren, und ich kann mir vorstellen, dass der Staat davon nicht Abstand genommen hat.

2006-08-11 13:21:25 · answer #6 · answered by nachtigall 5 · 0 2

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