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2006-08-10 06:11:50 · 2 antworten · gefragt von drhelmutkoehler 1 in Wirtschaft & Finanzen Steuern Deutschland

2 antworten

Die Erbschaftssteuer entspricht im wesentlichen der Schenkungssteuer.

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer kommt es grundsätzlich auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Todesfalles an.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu dem Erblasser. Dabei werden die Erben in drei Steuerklassen aufgeteilt, die in § 15 ErbStG enumerativ aufgezählt sind.

Die Freibeträge betragen für den Ehegatten 307.000 EUR, für Kinder, Enkel (wenn ihre Eltern verstorben sind) und Stiefkinder 205.000 EUR, für alle anderen Erwerber der Steuerklasse I 51.200 EUR für alle Erwerber der Steuerklasse II 10.300 EUR, für alle Erwerber der Steuerklasse III 5.200 EUR. Beschränkt Steuerpflichtigen steht nur ein Freibetrag von 1.100 EUR zu.

Zusätzlich können Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen, der aber bei aus Anlass des Todes gewährten Versorgungsbezügen um deren Kapitalwert gekürzt wird.

2006-08-10 06:21:29 · answer #1 · answered by Michael K. 7 · 1 0

307 000,-- €

2006-08-10 13:23:40 · answer #2 · answered by thogemei 2 · 0 0

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