als privatmann mit aussschliesslichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: NEIN!
Somit ist auch der Beitrag für Lohnsteuerhilfevereine u.ä.nicht mehr absetzbar, da die nur Anlage N machen!
Dies gilt seit 1.1.2006
Nur der Teil, der für andere Einkunftsarten beim SteuerERrater bezahlt wird, kann noch eingetragen werden und wirkt sich steuermindernd aus!
2006-08-04 05:46:58
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answer #1
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answered by Michael K. 7
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Den Steuerberater selbst (!!!) sicher nicht :-)
Aber so wirst Du's wohl auch nicht gemeint haben.
Also...wie schon gesagt wurde, kann man eine Steuerberaterrechnung für die privaten Steuererklärungen ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit wurde ersatzlos gestrichen.
Handelt es sich um Betriebsausgaben (also z. B. betriebliche Steuererklärungen wie USt oder GewSt) so bleibt da alles wie gehabt.
Dieser Antwort möchte ich ungefragt noch hinzufügen, dass der Durchschnittsbürger hierdurch natürlich dazu animiert wird, seine Steuererklärungen ohne Berater zu erstellen.
Und das machen wir doch sehr gerne:
Du kannst Deine ganzen Unterlagen zusammenpacken, aufs zuständige Finanzamt schleppen und zu Deinem Sachbearbeiter sagen: "Ich will meine Steuererklärung ausfüllen, kann's aber nicht - also helfen Sie mir bitte." Der arme Beamte ist verpflichtet, Dir nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen.....und das natürlich kostenlos. Also pfeif auf den Berater; hol lieber den Finanzbeamten mal aus dem Büroschlaf.
2006-08-07 12:18:03
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answer #2
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answered by Anonymous
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Bisher ja, nach der Steuerreform als Privatmensch leider nicht mehr.
2006-08-05 18:54:39
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answer #3
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answered by Anonymous
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ja na klar kannst du das.
2006-08-05 14:09:57
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answer #4
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answered by Anonymous
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Soweit sich das Honorar des Steuerberaters auf den Mantelbogen (DIN-A3-Blatt) und die Anlage Kinder bezieht, ab 2006 nicht mehr.
Sämtliche sonstigen Steuerberatungskosten sind selbstverständlich weiter abzugsfähig, da sie Werbungskosten-Charakter haben (bei den ausgeschlossenen Honorarteilen handelte es sich um Sonderausgaben).
Die StB-Kosten sind dann anteilig den jeweiligen Einkünften zuzuordnen:
Arbeitnehmer - Anlage N
Zinseinnahmen - Anlage KAP
Renten etc. - Anlage R
Vermietung - Anlage V
Die in 2005 gezahlten StB-Gebühren sind noch in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich die ab 2006 gezahlten Gebühren (egal für welche ESt-Erklärung) sind nur noch eingeschränkt (siehe oben) abzugsfähig.
Ich kann mir nicht vorstellen, wie hier behauptet wird, dass ein Steuerberater seine Honorarrechnung verfälscht (z.B. bei abzugsfähigen Posten mehr abrechnet und die nicht abzugsfähigen Posten vernachlässigt), um dem Klienten einen geringfügigen steuerlichen Vorteil zu verschaffen. Das wäre zumindest ein Verstoß gegen die Vorschriften der gesetzlichen Gebührenordnung wenn nicht sogar Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Steuerberaterkammer wäre hierüber wirklich nicht entzückt!
2006-08-05 10:25:09
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answer #5
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answered by Advicer 3
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Als Privatperson nicht, als Firmeninhaber schon.
2006-08-05 04:02:28
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answer #6
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answered by Anonymous
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man kann die aufwendungen für steuerberatung, steuerliterarur, fahrten zum steuerberater und finanzamt ... bei der erklärung geltend machen.
für gewerbetreibende oder einkünfte außer unselbständige arbeit gilt das (glaube ich ) immer noch.
der normale arbeitnehmer ist meines wissens seit anfang 06 gekniffen !
ps : ruf dein finanzamt an - die müssen dir ordnungsgemäß auskunft erteilen .
2006-08-04 10:52:02
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answer #7
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answered by Knut S 5
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Dein Steuerberater wird seine kosten für die Steuerberatung in diesem Jahr automatisch in die Steuerberatung vom nächsten Jahr mit einschreiben.....
Wenn er denn gut ist ...
;-)
2006-08-04 10:49:52
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answer #8
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answered by jardelle6 3
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Hm, so wie ich das mitbekommen habe ist damit aber ab nächstem Jahr Schluß.... genauso wie mit der Entfernungspauschale und einigen anderen Dingen
2006-08-04 10:48:35
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answer #9
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answered by fretrunner 7
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ja. zwar nur zum teil aber man kann die kosten absetzen.
2006-08-04 10:47:14
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answer #10
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answered by lohse3 3
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