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Ich arbeite schon halbtags in einer Physiotherapiepraxis und könnte dort einen Raum für meine Heilpraktikersprechstunde benutzen. Was für Auflagen muß ich beachten? Wo muß ich mich anmelden? Wo kann ich mich diesbezüglich informieren?

2007-11-07 21:19:42 · 4 antworten · gefragt von Anonymous in Gesundheit Alternative Medizin

4 antworten

Bist du schon Heilpraktikerin, also hast die "Heilerlaubnis ohne Bestallung", dann genügt es die Praxis beim Gesundheitsamt und bei der Stadt und Finanzamt anzumelden. Such dir geeignete Räume, leg dir ein aussagekräftiges Schild zu, richte die Praxis nach deinen Schwerpunkten ein und setze drei Anzeigen in die Zeitung (mehr darfste nicht). Leg Flyer in Apotheken aus und stell dich bei den Gesundheitsberuflern in der Umgebung vor.

Hast du die Heilerlaubnis noch nicht, dann bereite idch auf die Überprüfung vor und folge dann, nach Bestehen, den o.a. Schritten.

2007-11-07 22:31:12 · answer #1 · answered by irmela_p 6 · 1 0

sie brauchen die bescheinigung vom gesundheitsamt, dass sie zugelassene heilpaktikerin sind..
diese bescheinigung bekommen sie nach einer erfolgreichen prüfung
fragen sie ihr zuständiges gesundheitsamt

2007-11-08 05:36:57 · answer #2 · answered by Anonymous · 0 0

Ich denke darüber kann z.B. der http://www.heilpraktikerverband.de/ Auskunft geben.
Liebe Grüße
Dgroove

2007-11-08 05:25:44 · answer #3 · answered by Dgroove 3 · 0 0

Das Heilpraktikergesetz ist kein Heilpraktikergesetz

Der Begriff "Heilpraktikergesetz" erweckt den Eindruck, als sei dort Ausbildung und Ausübung des Berufes eines Heilpraktikers gesetzlich geregelt.
Das ist nicht der Fall. Es gibt kein Gesetz über Ausbildung und Ausübung des Berufes des Heilpraktikers.

Das "Heilpraktikergesetz" (Wortlaut >>) verbietet lediglich die Ausübung der Heilkunde ohne staatliche Zulassung.
Die Zulassung als Heilpraktiker wird erteilt, wenn eine "Überprüfung" ergibt, dass der Antragsteller keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ist.

Ursprünglich war das Heilpraktikergesetz ein Verbotsgesetz. Zu Geschichte und Inhalt des Heilpraktikergesetzes >>.
Durch die Rechtsprechung zum Grundrecht der Berufsfreiheit wurde daraus ein Berufs-Zulassungsgesetz.
Das Gesetz selbst enthält praktisch keinerlei Regeln.

Diese "Überprüfung" erfolgt nach einer Durchführungsverordnung (HP-DVO).
Diese wird in den einzelnen Ländern sehr verschieden praktiziert.
Das das Gesetz ein Verbotgesetz war, war weder eine Ausbildung vorgesehen, noch eine Prüfung oder eine Überwachung der Berufsausübung.
Der Gesetzgeber darf Berufsbilder typischer Berufe gesetzlich fixieren.
Das hat er aber nicht getan.
Es fehlt also ein Gesetz über Zulassung und Ausübung des Heilpraktiker-Berufes.
Die Bezeichnung "Heilpraktiker-Gesetz" erweckt den Eindruck, es gäbe ein solches Gesetz.

Die Heilpraktiker-Ausbildung

Eine Heilpraktiker-Ausbildung gibt es nicht, da es kein Gesetz über Ausbildung und Ausübung des Berufes des Heilpraktikers gibt.
Es gibt also erst recht kein Heilpraktiker-Studium.
Wer so etwas anbietet, ist unseriös.

Man kann sich allerdings mit Hilfe von Unterricht und Kursen auf die Überprüfung nach dem Heilpraktiker-Gesetz vorbereiten.
Zu den Anforderungen >>.

Informationen über die Heilpraktikerei sind fast nur über Heilpraktiker-Ausbilder zu bekommen. Damit das nicht so auffällt, hat fast jeder Ausbilder sich einen "Verband" zugelegt. Das geht schon seit Jahrzehnten so.
Informationen über Heilpraktiker-Ausbildung sind deshalb mit grösster Vorsicht zu behandeln, zumal es eine solche Ausbildung offiziell nicht gibt.

Für alle nur denkbaren Berufe gibt es Ausbildungsordnungen, so zum Beispiel für den Steinmetz, vgl. "Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 4. Oktober 2004" im Bundesgesetzblatt,
BGBl I 2004, 2601 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2601.pdf
Für Heilpraktiker sucht man so etwas vergebens.

Und zumal solcher Unterricht nicht gerade billig ist. 10.000 Euro sind keine Seltenheit.
Da es keine amtliche Ausbildungsordnung gibt, kann der Anbieter in seinen "Lehrplan" reinpacken, was er will.
Vielfach entsteht der Eindruck, dass der Lehrplan sich nicht nach den Anforderungen der Überprüfung richtet, sondern nach den Vorlieben und Wissensgebieten des Lehrpersonals. Manchmal auch nach den mutmasslichen Vorlieben der Kunden oder nach deren eigenen gesundheitlichen Bedürfnissen. Vieles davon hat wenig zu tun mit der Vorbereitung auf die Überprüfung.




Anforderungen

§ 7 des Heilpraktikergesetzes verweist auf "die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften".
Das ist die "Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung".
Nach § 2 dieser Verordnung wird eine Erlaubnis nicht erteilt, wenn

"wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde".

Diese Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt in den Ländern durch die dortigen Verwaltungsbehörden.
Auch ohne eine gesetzliche Ausbildungsordnung haben sich inzwischen Mindeststandards herausgebildet, die in den meisten Behörden ähnlich angewandt werden. Sie beruhen im Wesentlichen auf den "Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern" des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 1992. Eine formelle Rechtsverordnung des Bundes gibt es bisher nicht.

2007-11-08 05:55:45 · answer #4 · answered by Richy Rich 5 · 0 1

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