Es steht zu vermuten, dass der Verkäufer nun Reibach wittert, und nicht mehr zum vereinbarten Preis verkaufen will.
Das Einstellen eines Angebotes stellt eine Willenserklärung dar, die rechtsverbindlich ist.
Ein Irrtum muss sofort nach einer Kaufaktion erklärt werden, nach 2 Wochen ist sie unglaubwürdig und somit unwirksam.
Der Verkäufer hätte auch ausreichend Zeit gehabt, sein Angebot vorzeitig zu beenden.
Wenn er nach dem Sofortkauf den Kauf durch eine Email bestätigt, hat, deine Zahlung angenommen hat, hat er gemäß § 312 e BGB keine Schnitte.
Ich würde notfalls auf Vertragserfüllung klagen.
Hinweise dazu findest du auf:
http://www.internetrecht-rostock.de
Ferner würde ich den Fall der Wettbewerbszentrale vorlegen, und zwar hier:
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
Dann bekommt der Verkäufer eine kostenpflichtige Abmahnung, da es gegen das Wettbewerbsgesetzt verstößt, Ware anzubieten, die man nicht hat.
"(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung."
Siehe:
http://www.internetrecht-rostock.de/uwg-neu.htm
Ferner würde ich schärfstens beobachten, was der Knabe in der nächsten Zeit so einstellt.
Ist dein Artikel dabei, wäre ich sofort auch "dabei", meinen Vertrag einzufordern.
2007-08-20 10:55:26
·
answer #1
·
answered by Tinkerbell 4
·
0⤊
0⤋
jens und tinkerbell haben schon fast alles gesagt. Ergänzung noch: Du kannst nur einen konkret eingetretenen Schaden geltend machen. D.h. Du musst die Ware tatsächlich woanders kaufen und kannst dann die Differenz fordern.
Vorher allerdings würde ich mich erstmal bemühen, mein Geld wieder zu bekommen. D.h. Rücktritt vom Kauf und Aufforderung zur Rückzahlung mit Hinweis auf eine mögliche Betrugsanzeige und Vorbehalt der Schadenersatzforderung.
Wenn Du dann Dein Geld wieder hast, schickst Du ihm eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, nach Ablauf der Frist dann einen Mahnbescheid. So ist es am günstigsten für Dich, wenn Du nicht rechtschutzversichert bist. Vergiss nicht Deine Verwaltungskosten für die Angelegenheit noch zu berechnen.
2007-08-21 00:33:09
·
answer #2
·
answered by Raik 7
·
0⤊
0⤋
Du "Sofortkaufen" habt ihr einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen, du musst bezahlen, was du ja getan hast und er muss liefern.Tut es es nicht, kannst du ihn eine Nachfrist (ca. 2 Wochen) geben und in diesen Schreiben ankündigen, dass du danach vom Kaufvertrag zurücktreten wirst und das Produkt woanders kaufen wirst, die Preis-Differenz muss dann er bezahlen.
Aber kann den Vertrag wegen Irrtum anfechten, muss aber beweisen, dass es wirklich ein Systemfehler war.
Wenn er aber nicht die Differenz bezahlt, musst du ihn verklagen, ob sich das lohnt, ist eine andere Frage.
2007-08-20 08:02:04
·
answer #3
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
In der Schweiz wäre es so, dass Du dem Verkäufer eine Frist setzen musst mit der Chance, doch noch zu liefern. Dabei solltest Du schriftlich und beweisbar (eingeschrieben) klar ganz damit drohen, bei Nicht-Erfüllung Schadenersatz zu verlangen im positiven Sinne, d.h. die Preisdifferenz zu einer alternativen Beschaffungsmöglichkeit.
2007-08-20 06:51:22
·
answer #4
·
answered by swissnick 7
·
0⤊
0⤋