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Sicher hat ein Hausbesitzer das Recht, für die in seinem Haus wohnenden Mieter eine Hausordnung zu erlassen. Aber der Mieter hat auch seine Privatsphäre und seine Persönlichkeitsrechte, die von der Hausordnung nicht beschnitten werden dürfen.

Im konkreten Fall geht es um das Personalhaus eines Hotels, in welchem teils Azubis unter 18 und teils Ausgelernte über 18 Jahre alt leben.
Nach einer heftigen Feier hatte ein Azubi eine Alokoholvergiftung, und die Konsepuenz war ein absolutes Alokoholverbot für das ganze Personalhaus.

Die älteren Ausgelernten sagen nun, man könne ihnen doch nicht einfach per Hausordnung ihr Feierabendbier verbieten, und das klingt ja auch verständlich.

Die Frage ist nun die, wie weit die Hausordnung in so einem Fall die Persönlichkeitsrechte der Mieter einschränken darf (alle Bewohner stehen in einem offiziellen Mietverhältnis mit dem Eigentümer, der auch gleichzeitig ihr Chef ist).

Für Google ist die Frage zu speziell. Also ein Fall für Yahoo-Clever

2007-04-10 12:17:30 · 13 antworten · gefragt von mannimanaste 5 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

13 antworten

Ganz einfach. Nein kann er nicht. In einer
Hausordnung schon gar nicht. Was er kann
ist ein generelles Alkoholverbot in öffentlichen
Bereichen auszusprechen. Z.B. Hausflur, evtl.
vorhandener Gemeinschafts-/Fernsehraum,
Außenbereich, Duschen, WC etc pp.

In den eigenen 4 Wänden kann er es weder
über die Hausordnung noch mietrechtlich
vorschreiben. Eine derartige Klausel wäre
sowohl für Neu- als auch für Bestandsmieter
unwirksam.

Für Bestandmieter ist dazu nur noch zu sagen:
Eine derartig gravierende Abänderung der
Hausordnung bedarf normalerweise der
Zustimmung.

2007-04-12 08:44:14 · answer #1 · answered by Alex S 5 · 1 0

normaler weiße nicht was soll es denn auch bringen wenn einer trinken will findet er immer ein weg

2007-04-17 11:32:16 · answer #2 · answered by stefanie5schakle 1 · 1 0

Für Deutschland wieder mal typisch klein kariertes Denken.
Am besten noch mehr Gesetze , aber jetzt mal konkret.
Eine Hausordnung stellt wie der Name schon sagt ,die Regeln des Zusammenlebens auf . Alkohol oder Tabakgenuss ist ein Persönlichkeitsrecht, das durch die Hausordnung unberührt bleibt. Wo kommen wir hin ,wenn jeder alles und allen vorschreibt ,was er oder sie zu tun oder zu lassen hat. Es gibt nämlich auch ein Jugendschutzgesetz welches hier zur Anwendung kommt ,hat nichts zu tun mit der Hausordnung.

2007-04-15 04:47:28 · answer #3 · answered by Anonymous · 1 0

Wer das Hausrecht hat, der bestimmt, wo es lang zu gehen hat! Wem das nicht paßt, der darf zuhause wohnen! Ein Hotel ist ganz besonders auf den guten Ruf erpicht und ein Mitarbeiter mit Alkoholfahne ist keine gute Visitenkarte. - Das Feierabendbier außer Haus verbietet wohl niemand. Nur im Einzugsbereich des Hotelbetriebes halte ich Abstinenz für durchaus angebracht.

2007-04-14 15:15:43 · answer #4 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 1 0

meine pesoenliche Meinung ist, er tut mit dieser Hausordnung nur etwas gutes und schuetzt somit die Jugend

2007-04-18 01:04:07 · answer #5 · answered by Manfred V 5 · 1 1

JA! Die Hausdirektion ist Hausherr und als solcher im Besitz des Hausrechts!

2007-04-17 03:09:51 · answer #6 · answered by Anonymous · 0 0

Hallöchen,
also, rauchen und Alk trinken darf man einem in seinen eigenen vier Wänden nicht verbieten.
Aber im Hotel gilt das Hausrecht. Man kann ja auch "Frauen-o.Herren"besuche untersagen.
Aber wer legt sich schon gerne mit seinem Chef an?!?!?

2007-04-16 07:04:56 · answer #7 · answered by Dorthe M 2 · 0 0

(Bin nicht vom Fach!!!)
Ich habe (irgendwie) 2 Ansichten

Ein Vermieter könnte dem Mieter (Azubi) in seiner Freizeit und in der elterlichen oder privaten Wohnung auch den Alkoholkonsum nicht verbieten. Die Änderung der Hausordnung bedarf (meines Erachtens) die Zustimmung aller Mieter. Somit wäre die Änderng der Hausordnung durchaus rechtswidrig und der Vermieter hätte keinen Anspruch auf die Einhaltung der Regeln


Die andere Sichtweise bezieht sich darauf, dass es sich bei den Wohnungen um Werkswohnungen handelt und die Azubis im "Dunstkreis" des Chefs wohnen. Des weiteren sind einige Azubis unter 18 (sogenannte Schutzbefohlene), fallen also unter das Jugendarbeitsschutzgesetz und wie die über 18jährigen unter das Berufsbildungsgesetz.
Da der Chef jeglichen körperlichen Schaden abwenden bzw. verhindern muss, (Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz) ebenso die charakterliche Förderung der Azubis als "Bildungsauftrag" hat, sollte er innerhalb seines "Werks- und Betriebsgelände" entsprechende Regeln aufstellen. (Man könnte auch sagen, der Chef ersetzt die Eltern...) Das ganze mal unter der Annahme, dass die Änderung der "Hausordnung" nicht zustimmungsbedürftig ist durch die Azubis.
Ein Eingriff in die Persönlichkeitsgrundrechte (Artikel2Abs1) könnte durchaus vorliegen, müsste dann aber rechtlich bzw richterlich entschieden werden. Ich denke aber, dass auf Grund der gesetzlichen Verpflichtungen des Chefs, dieser "Eingriff" gerechtfertigt wäre, zumindest bei den unter 18 jährigen. Da aber alle Azubis unter einem "Dach" wohnen, und die Gefahr besteht, dass die über 18jährigen ihre Alkoholpartys machen und die Jugendlichen dazu "verführen", dann wäre die Hausordnung auch OK.

Ich denke, dass der zweite Lösungsansatz ganz in Ordnung ist

2007-04-11 06:53:24 · answer #8 · answered by Stefan H 7 · 0 0

Ich würde mich bei einem Anwalt noch mal schlau machen, aber mein Gefühl sagt mir, das dürfen sie nicht. Kein Alkohol während der Arbeitszeit ist klar, aber in die Freizeit dürfen sie nicht eingreifen. Das geht zu weit.

Anne

2007-04-11 06:22:16 · answer #9 · answered by Anne 7 · 0 0

In der Annahme, dass sich das in D abspielt, kann ich Dir die konkrete Rechtslage nicht nennen.

Ich würde aber meinen, dass ein Totalverbot in Ordnung geht, wenn es den Betroffenen beim Einzug bekannt ist und entsprechend kommuniziert wurde.

Was wohl nicht geht, ist eine nachträgliche Einführung. Für Erwachsene ist eine solche Bestimmung m.E. als erhebliche Veränderung des Mietvertrags zu werten - entsprechend müsste eine frist- und formgerechte Voranzeige erfolgen mit der Möglichkeit zu kündigen.

2007-04-11 05:59:38 · answer #10 · answered by swissnick 7 · 0 0

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