Du brauchst einen Führerschein !!!
25 km/h gilt nur für EINSPURIGE Fahrzeuge
siehe hier:
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
2007-03-21 07:03:22
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answer #1
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answered by RL 7
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Vom Straßenverkehrsamt:
(Einsitzige) Krankenfahrstühle (motorgetrieben) mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite dürfen ohne Führerschein gefahren werden; für Krankenfahrstühle mit einer größeren Höchstgeschwindigkeit ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Diese Regelung gilt seit dem 01. 09.2002. Wer in der Zeit vor dem 01.09.2002 bereits eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erworben hat, darf weiterhin Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h (bis 30 km/h, wenn der Krankenfahrstuhl bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen ist und wenn er tatsächlich auch durch eine körperlich gebrechliche oder behinderte Persone benutzt wird) führen.
Krankenfahrstühle können nur solche Fahrzeuge sein, die nach ihrer Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind. Die Herausnahme eines Sitzes, die Drosselung des Motors, das Blockieren des Getriebes oder sonstige spätere Veränderungen, wie z.B. nachträglich eingebaute Zusatzeinrichtungen, genügen nicht, um aus einem (Klein-)Auto einen Krankenfahrstuhl zu machen. Die ganze Konstruktion des Fahrzeugs muss bereits vom Hersteller auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abgestellt sein. Krankenfahrstühle dürfen andererseits aber durchaus eine geschlossene Karosserie haben.
Eine Führerscheinpflicht besteht selbst dann, wenn eine Technische Überwachungsorganisation das Fahrzeug fälschlich als "Krankenfahrstuhl" bezeichnet hat und eine Zulassungsstelle daraufhin (rechtswidrig) eine Betriebserlaubnis erteilt hat.
Mini-Autos, die im allgemeinen eben keine Krankenfahrstühle sind, werden bis zu einem Leergewicht von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Motor von bis zu 50 ccm als sogenannte "Leichtfahrzeuge" behandelt; sie sind vom Zulassungsverfahren befreit, benötigen aber eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis, die entweder das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt hat oder die noch von der Zulassungsstelle auf der Grundlage eines Gutachtens einer Technischen Überwachungsorganisation erteilt werden muss. Sie müssen, wenn der Halter der Versicherungspflicht unterliegt, ein Versicherungskennzeichen, sonst ein "normales" amtliches Kennzeichen führen. Und zum Fahren braucht man einen Führerschein der Klassen 3 bzw. B oder der neuen Klasse S. Siehe auch Führerscheinklassen
Mini-Autos, die - richtigerweise - als Krankenfahrstuhl anzusehen sind, müssen die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für sie gilt das gleiche wie für die eben beschriebenen Leichtfahrzeuge. Allerdings dürfen sie ohne eine Fahrerlaubnis gefahren werden.
Empfehlung an alle Kaufinteressenten, die keine ausreichende Fahrerlaubnis haben: Vorher unbedingt bei der Führerscheinstelle erkundigen, ob das ausgewählte Fahrzeug wirklich ohne Fahrerlaubnis gefahren werden darf.
2007-03-21 05:46:27
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answer #2
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answered by RoteHexe 7
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Eine Mofabescheinigung ist auch kein Führerschein im eigentlichen Sinne.
Du benötigst ein Passbild und solltest entsprechende Fragebögen beantworten können.
Für die Mofabescheinigung muss nur eine theoretische Prüfung abgelegt werden. Die Prüfung kannst Du über eine Fahrschule oder beim Strassenverkehrsamt ablegen.
Bei Deinem Alter bin ich nicht ganz sicher (ich bin Bj. 67). Rufe dazu einfach mal das Strassenverkehrsamt in Deiner Nähe an.
Hier kannst Du die neuen Klassen überprüfen:
http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_06.php
Hier kannst Du Dir Sonderkraftfahrzeuge ansehen:
http://www.ihr-automakler.de/25fsfrei.htm
Laut dieser Werbung brauchst Du keine Fahrelaubnis.
2007-03-21 05:39:54
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answer #3
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answered by Anonymous
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braucht ein normaler mensch wirklich ein 25km/h auto ??? natürlich nicht diese wanderbaustellen solten verboten werden
2007-03-22 07:24:29
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answer #4
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answered by markuskuehne73 2
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http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_04.php hier kannst du es nachlesen
2007-03-21 05:22:21
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answer #5
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answered by Anonymous
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