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Gelten bei Verträgen die auf Messen geschlossen werden andere Modalitäten ? Oder kann man Verräge in deren AGB ein Wiederrufsrecht besteht, generell ohne angabe von Gründen, binnen zwei Wochen kündigen?

2007-03-19 03:36:13 · 2 antworten · gefragt von Baunzer 1 in Wirtschaft & Finanzen Sonstiges - Wirtschaft & Finanzen

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Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:

1. Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
2. Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
3. Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
4. Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
5. Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
6. Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im Klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
7. Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.

2007-03-19 21:00:42 · answer #1 · answered by Anonymous · 1 0

Dem ist ja nixs mehr hinzuzufügen ....
mfg

2007-03-24 16:28:02 · answer #2 · answered by rronny 7 · 0 0

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