Nachlass = Erbe. Da dürfte es ein Schriftstück geben, von dem man weiß, aber nicht im Erbe zu finden ist. Der Inhalt wurde nicht berücksichtigt (vermutlich bei Aufteilung des Erbes).
2007-03-15 10:01:40
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answer #1
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answered by |eve| 7
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Hier der entsprechende Paragraph aus der Zivilprozeßordnung:
§ 283 ZPO [Nachgelassener Schriftsatz]
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann ; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
2007-03-15 10:04:09
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answer #2
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answered by carma_pary 6
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bin auch für " den nachlass - erbe betreffend"
denk aber ehr, das schriftstück ist da, gehört aber nicht zum nachlass, also nicht zur erbmasse, und kann deswegen nicht berücksichtigt werden..
2007-03-15 10:05:56
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answer #3
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answered by Anonymous
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Soill ich Dir's auf Englisch übersetzen?
"The statements could not be proven, due to a lack of documents"
Das heißt, es existierte kein Dokument mehr, anhand dessen man den Wahrheitsgehalt einer Aussage überprüfen könnte, und daher wird das bei der Urteilsfindung (worum immer es auch geht) nicht berücksichtigt.
2007-03-15 10:06:44
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answer #4
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answered by Lucius T Fowler 7
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nicht beigelegt
2007-03-15 10:02:45
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answer #5
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answered by Anonymous
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