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ich habe da so ne Frage die mich schon eine ganze Weile beschäftigt:
Wenn ein z.B. älterer erwachener Mann den man auf Grund seines geistigen Zustandes für unmündig erklärt und ihm einen gesetzlichen Vormund (Pflegerin?) stellt, z.B. einen Schaden von ca. 5000 € anrichtet, der vom Vormund aber hätte verhindert werden können, stellt sich bei mir die Frage, wer für den Schaden aufkommt?

2007-03-10 09:04:51 · 4 antworten · gefragt von Stepke1978 1 in Wirtschaft & Finanzen Versicherung

4 antworten

hallo,

so pauschal kann man diese frage nicht beantworten. erstmal muss vielleicht noch klargestellt werden, dass es sowas wie eine "entmündigung" nicht mehr gibt. es wird also kein vormund bestellt sondern ein betreuer / betreuerin.

die entmündigung wurde 1992 durch die betreuung ersetzt, sinn und zweck dieser massnahme war es, die selbständigkeit und die selbstbestimmung der betreuten person zu erhalten und zu fördern.

die betreuung wiederum wird für verschiedene bereiche erteilt - oder eben auch nicht. möglich ist eine betreuung z.b. für vermögenssorge, gesundheitssorge, aufenthaltsbestimmung, postangelegenheiten, ...

warum ich das alles schreibe obwohl es nichts mit deiner frage zu tun hat?! berechtigte frage ;-) es ist einfach so, dass eine person die unter betreuung steht, nicht automatisch geschäftsunfähig und "unzurechnungsfähig" wird, d.h. auch ein z.b. dementer oder anderweitig verwirrter mensch benötigt seine eigene haftpflichtversicherung und diese kommt dann auch für schäden auf, die er verursacht hat (sowohl sach- als auch personenschäden).

selbst wenn eine betreuerin bestellt wurde, kann man ihr nicht zumuten, dass sie ständig bei der betreuten person ist und darauf aufpasst, was sie macht. ein betreuer schliesst auch keine zusätzliche haftpflichtversicherung für die zu betreuende person ab.

es ist also tatsächlich so, dass der zu betreuende seine eigene haftplichtversicherung hat und diese kommt für die von ihm verursachten schäden auf.

ob der schaden vom betreuer hätte verhindert werden können, ist erstmal nebensächlich. ein betreuer ist niemals 24h am tag bei der zu betreuenden person - das wiederspricht ja auch schon den grundsätzen des betreuungsgesetzes, da eben die selbständigkeit gefördert werden soll.

fazit: die zu betreuende person benötigt selbst eine haftpflichtversicherung, diese kommt für schäden auf. der betreuer unterstützt den betreuten lediglich, ist aber nicht sein aufpasser oder der "depp", wenn was schief geht.

gruss
worldsucks

2007-03-11 01:25:31 · answer #1 · answered by worldsucks 4 · 1 0

das ist eine sehr interessante Frage..
Ich habe beruflich oft mit Patienten zu tun, die unter einer Betreuung stehen, aber dieses Problem habe ich noch nie bedacht...
Ich kann dir jetzt leider nicht weiter helfen, werde aber versuchen, das zu klären...

2007-03-13 03:52:02 · answer #2 · answered by sukram1968 5 · 0 0

Ich denke, man kann es keiner Pflegeperson zumuten, rund um die Uhr auf seinen Schützling zu achten. Bei Kindern gilt sie ja auch nicht rund um die Uhr, die Aufsichtspflicht.

Kommt wohl ganz auf den Fall an. Feuerzeug liegengelassen und dann Brand verursacht, wäre schon grob fahrlässig. Hier würde wohl die Haftpflichtversicherung der Pflegeperson einspringen!

Aber in einem unbeobachtetem Moment etwas getan, womit man nie gerechnet hätte, da würde wohl die Versicherung des Schützlings einspringen.

Kannst den Fall ja mal kurz umreißen, damit wir uns besser ein Bild davon machen können.

2007-03-10 20:56:15 · answer #3 · answered by Conny N 7 · 0 0

Die Versicherung, dafür hat man sie schliesslich, oder?? :)

2007-03-10 09:13:53 · answer #4 · answered by frankoviel 2 · 0 0

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