Du musst beim Einwohnermeldeamt einen plausiblen Grund dafür angeben. Ein möglicher Grund wäre, dass Du bereits für die Presse arbeitest, und somit einen Presseausweis vorlegen kannst. Üblicherweise musst Du dann auch noch ein paar Zeitungsartikel (im Original) oder mindestens ein Buch hinlegen können, die/das Du unter diesem Pseudonym veröffentlicht hast.
Ich würde Dir allerdings raten, Dir das gut zu überlegen; in Deutschland ist es normalerweise nur möglich, sich unter EINEM Künstler- bzw. Ordensnamen registrieren zu lassen, und der bleibt Dir dann ein Leben lang.
2007-03-10 06:13:03
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answer #3
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answered by Lucius T Fowler 7
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Rechtliche Grundlagen:
Dass eine solche Eintragung möglich ist, wird im Personalausweisgesetz (PersAusweisG); gültig seit 01.11.1984, im § 1 Abs. 2 deutlich:
Zitat:
§ 1 Ausweispflicht...(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschlieÃlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
GröÃe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Analog wird dies auch im Passgesetz (PassG) vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21.08.2002, BGBl. I, S. 3322; Artikel 13 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) sehr deutlich.
Zitat:
§ 4 PaÃmuster
(1) Der Paà und der vorläufige Paà sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paà enthält neben dem Lichtbild des PaÃinhabers und seiner Unterschrift ausschlieÃlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
GröÃe,
Farbe der Augen,
Wohnort,
Staatsangehörigkeit.
Ein Eintrag als Künstlername in die Personalpapiere ist also nach diesen Gesetzen möglich, nicht aber zwingend.
Es müssen noch die Voraussetzungen geprüft werden. Diese gehen aus der Durchführung des Meldegesetzes, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Februar 1999 (315/19 502-01); aufgrund des § 40 des Meldegesetzes (MG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 147. BS 210-20) hervor, zu 1.1.3 zu Nummer 5 - Ordens- und Künstlernamen:
Zitat:
Ordens- und Künstlernamen können neben dem Familiennamen angegeben werden, wenn die meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem angenommenen Namen in diesen Bereichen eine ähnliche Funktion zukommt wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen.
Soweit die rechtliche Grundlage, die in dieser Form groÃe Ermessensspielräume für die zuständigen Behörden übrig lässt. Ãblicherweise müssen aber bei der örtlichen Passstelle Nachweise vorgelegt werden, die belegen, dass man schon länger überregional unter dem Namen als eine Art Künstler tätig und bekannt ist. Welche Nachweise einzureichen sind, kann von Behörde zu Behörde sehr stark variieren.
Es kann auch ein entsprechendes Schreiben einer Agentur oder eines Verbandes hilfreich sei. Das hinterlässt zumindest einen offiziellen Eindruck bei dem entsprechenden behördlichen Sachbearbeiter. Ein Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstler-Sozial-Kasse kann auch nicht schaden. Man kann beispielsweise auch angeben, dass man einen Domainnamen unter dem gewünschten Namen registriert hat und mit dem Namen im Internet vertreten ist. Das wird zwar allein als Ãberzeugung kaum ausreichen, kann aber neben anderen ein verwertbares Indiz für den Sachbearbeiter darstellen, dass es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen Künstler handelt. Am besten bringt man gleich von Anfang an möglichst viele unterschiedliche Unterlagen und sonstige Materialien mit. So kommen erst gar keine wesentlichen Zweifel auf, was die Chancen sicher erhöhen dürfte – im Gegensatz dazu, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung nichts weiter bei sich hat. Ein Gewerbeschein muss als Nachweis nicht vorgelegt werden.
In der Regel obliegt es dem Beamten/Angestellten vor Ort, ob er die Eintragung veranlasst oder nicht. Ist er sich aber nicht sicher, kann er aber auch bei der Kulturbehörde Anfragen stellen, ob die Tätigkeit des Antragsstellers tatsächlich als Kunst einzustufen ist. Wird die Tätigkeit nicht als Kunst eingestuft, liegt auch die erforderliche Voraussetzung für eine solche Eintragung nicht vor. In diesem Fall wird der Sachbearbeiter den Künstlernamen nicht eintragen. Einem Nichtkünstler ist es nicht erlaubt, einen Künstlernamen im BPA zu führen. Ansonsten darf der gewählte Künstlername natürlich auch ohne Passeintrag verwendet werden. Jeder deutsche Staatsbürger kann sich nennen wie ermöchte, sofern dies nicht in betrügerischer Absicht erfolgt.
Wird der Antrag genehmigt, kann ein neuer Bundespersonalausweis ausgestellt werden. Dieser ist dann kostenpflichtig. Ein Eintrag des Künstlernamens bedeutet natürlich nicht, dass dieser dieselbe Wertigkeit wie der bürgerliche Name hat oder gar den bürgerlichen Namen ersetzen kann. Rechtsgeschäfte erfordern in der Regel die Verwendung des bürgerlichen Namens, sofern dies nicht anders von der Gesellschaft oder dem Vertragspartner akzeptiert oder geduldet wird. Und das hängt auch sicher vom Bekanntheitsgrad ab. Würden z. B. die gebürtigen Mario Girotti und Carlo Pedersoli in Deutschland Rechtsgeschäfte als Terence Hill und Bud Spencer vornehmen, dürfte das aufgrund des sehr hohen Bekanntheitsgrades mit den Vertragspartnern keine Probleme geben und auch sonst keine Folgen haben, da die Identität klar und nachvollziehbar ist und auch keine betrügerische Absicht zu erwarten ist.
Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen sind im Rechtssinn aber keine echten Namen.
Wer dann aber tatsächlich unter seinem Künstlernamen weiterarbeiten will, sollte sich überlegen, ob er den Namen nicht besser beim Deutschen Patent- und Markenamt in München bzw. dem Europäischen Patentamt länderbezogen für ein EU-Land schützen lässt.
Die Prozedur dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig. Die Kosten dürften bei etwa 500 Euro liegen. Wenn das Markenrecht für die gesamte EU oder sogar international gelten soll, wird die Sache aber wesentlich teurer. Wenn jemand während einer bestimmten Frist (meistens 6 Monate) nicht widerspricht, wird der Name geschützt.
Aber es rechtfertigt der bloÃe Schutz des Namens als Marke keinesfalls einen Passeintrag, da dies keine Aussagekraft über die tatsächliche relevante Tätigkeit hat.
Aber zumindest kann man in der Regel damit sicherstellen, dass niemand in derselben Branche (und demselben Land) später unter dem selben Namen tätig ist, diesen selbst schützen lässt und denjenigen, der den Namen schon viel länger benutzt, unter Umständen zwingen kann, den Namen umgehend zu wechseln. Wichtig ist, dass nur weil jemand den Namen länger benutzt, er nicht automatisch irgendwelche Rechte daran hat. Wenn auch eher selten – können Namen und Marken auch bereits branchenunabhängig geschützt sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, sollte vorab geprüft werden. Probleme können dann entstehen, wenn der Künstlername solche geschützten Bezeichnungen beinhaltet.
Wenn zwei Künstler den selben Namen in der selben Branche benutzen, würde derjenige Künstler, der der Ãffentlichkeit länger unter dem Namen bekannt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Recht bekommen, wenn eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt wird. Ein „alter“ Eintrag im Pass kann dabei dann von Vorteil sein. Zuletzt bleibt es aber Sache der Gerichte, eine entsprechende Entscheidung zu fällen.
Eine Garantie, aus einem solchen Rechtsstreit als Sieger hervorzugehen, erhält man durch den Passeintrag des Künstlernamens nicht.
2007-03-10 06:15:24
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answer #4
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answered by RL 7
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