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6 antworten

soweit ich weiss nur wenn du aus gesundheitlichen gründen es nicht selber ins krankenhaus schaffst so war das bei mir. Ruf doch mal deine krankenkasse an

2007-02-21 20:01:33 · answer #1 · answered by bigmama22222 5 · 1 0

Falls eine medizinische Indikätion vom Arzt bestätigt wird, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Hier ist dann ein Selbstbehalt von maximal 10€ fällig, der meist teurer ist, als die Bahnfahrt oder der Bus!

2007-02-22 11:54:25 · answer #2 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 0 0

Wahrscheinlich nur bei ausgefüllten und unterschriebenen Transportschein vom überweisenden Arzt

2007-02-22 05:04:10 · answer #3 · answered by micki 2 · 0 0

Nur bei alten gebrechlichen,gehbehinderten, schweren psychischen - oder schweren physischen erkrankten Menschen.Nach Prüfung bei der Krankenkasse,stellt diese dann einen Taxischein aus,bzw.auch der Hausarzt,besprich mit ihm das.

2007-02-22 04:17:07 · answer #4 · answered by D@ggi 5 · 0 0

Im Normalfall nicht, nur wenn ein körperliches Gebrechen vorliegt (wie z.B. bei meiner Mutter die schwer Gehbehindert ist), werden auf Antrag die Kosten übernommen.

Grüße
Turbo.

2007-02-22 04:09:33 · answer #5 · answered by Anonymous · 0 0

Fahr-und Transportkosten
Fahrkosten werden im Zusammenhang mit einer Leistung der Deutschen BKK übernommen; bei

- stationären Leistungen (KHS, Reha)
- Verlegung, wenn Verlegung aus zwingenden med. Gründen erforderlich
- Verlegung in wohnortnahes KHS mit Zustimmung der Deutschen BKK
- Rettungstransporten (RTW, NAW, Hubschrauber) auch wenn sich keine stationäre Behandlung anschließt
- Krankentransporten, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des KTW notwendig ist
- Fahrten zu ambulanten Operationen (§115b)
- Fahrten zur vor-oder nachstat. Behandlung (§115a)
- Fahrten zur ambulanten Beh., wenn dadurch voll- oder teilstat. Behandlung vermieden oder verkürzt wird

- Fahrten zur ambulanten Behandlung (Nur nach vorheriger Genehmigung durch Deutsche BKK - Ausnahmefälle)
- Dialysebehandlung
- onkologische Strahlen oder Chemotherapie
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen
"aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
"BI" (Blindheit)
"H" (Hilflosigkeit)
- wenn Einstufungsbescheid in Pflegestufe II oder III vorliegt
- wenn eine der o.g. Kriterien vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität besteht und einer ambul. Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf

Zuzahlungen hat jeder Versicherter - ohne Rücksicht auf das Alter - zu leisten !!!!

- 10 % der Kosten , mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt, max. tatsächliche Kosten
- bei allen Hin-und Rückfahrten zur ambul. Behandlung, einschließlich Dialyse
- bei krankenhausersetzenden Behandlungsserien sowie bei onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie - Zuzahlung für 1. und letzte Fahrt, mind. 5€, max. 10€, höchstens tats. Kosten
- keine Zuzahlungen bei Fahrten zur med. Reha (§ 53 SGB IX) + Fahrten auf Veranlassung der Deutschen BKK (MDK, Gutachter)

2007-02-22 04:21:49 · answer #6 · answered by Anonymous · 0 1

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