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Ich wohne in Hamburg, und bin wie immer mit der U-Bahn mit dem HVV zur Arbeit gefahren. Dafür habe ich selbstverständlich eine (leider übertragbare) Dauerfahrkarte. Leider hatte ich heute meine gesamte Brieftasche zu Hause vergessen (also Fahrschein, Ausweis, etc.). Als ich in der Bahn kontrolliert wurde, habe ich dies festgestellt und bin ohne jegliche Anstalten mit den Herren des HVVs ins Büro gegangen und habe einen Bogen zur Zahlung einer 40,- EUR Strafe ausgefüllt. Daraufhin wollte ich das Büro verlassen um zu Arbeit zu gehen (die Zeit wurde natürlich immer knapper). Daraufhin untersagte mir allerdings ein Angestellter des HVVs den Ausgang, mit dem Argument er müsse meine Daten überprüfen. Dies passierte allerdings nicht, bis er mir nach einiger Zeit dann (wie aus heiterem Himmel) doch den Ausgang gewährte.

Es kann doch außer der Polizei o.Ä., einem Betrieb nicht gestattet sein, mich bei sich festzuhalten!
Kann man dagegen rechtlich etwas unternehmen?
Danke,
Paul

2007-02-20 05:10:03 · 4 antworten · gefragt von Paul 1 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

4 antworten

Hm, die Bahn hat ein bestimmtes Hausrecht. Wenn du ohne Fahrschein gefahren bis, stellt dies eigentlich einen Straftatsbestand dar (Erschleichung Leistungen ?). Ob dieser Straftatsbestand nun Bestand hat, wird hinterher geklärt (ob du wirklich eine gültige Fahrkarte hast). Tja, und bei einem Straftatbestand kann Jedermann Jeden festhalten bis zum Eintreffen der Polizei oder zur Ermittlung von Personalien, sprich, zweifelsfreien Personalienangabe (wenn Du nen Anglerausweis dabei hast oder nen Kumpel, der dich kennt und sich selber ausweisen kann). Dies aber immer verhältnismäßig. Also, nicht knebeln bei nen Ladendiebstahl.
Wenn du Zeifel an der Vorgehensweise hast, Brief an die Bahn schreiben ? Meine, man könnte sich auch Rechtsauskunft holen, die kostet aber immer ...
Ich hoffe, ein klein wenig geholfen zu haben...
ronny

2007-02-20 20:01:42 · answer #1 · answered by rronny 7 · 1 0

Die Mitarbeiter eines Verkehrsverbundes sind berechtigt bis zur Feststellung der Personalien durch die Ordnungshüter das Verlassen des Tatortes zu verhindern. Betrüger sollen auch in der Bahn nicht ungeschoren davonkommen!

2007-02-23 15:32:08 · answer #2 · answered by Anonymous · 0 0

Grundsätzliches Festhalten geht tatsächlich über § 127 Strafprozessordnung. Jeder darf bei dem Verdacht einer Straftat eine andere Person festnehmen. Und bei Dir heißt das Delikt "Erschleichen von Leistungen" § 265a Strafgesetzbuch. Festhalten darf man so lange, wie die Personalien festgestellt werden, d.h. ohne Ausweis im Extremfall (nach Überstellung an die Polizei) bis zum Ende des nächsten Tages ohne Haftbefehl eines Richters. Die Datenüberprüfung (z.B. Anruf bei der Polizei) als Mindermaßnahme ist auf jeden Fall gerechtfertigt.

Du kannst höchstens auf Hinzuziehung der Polizei bestehen. Aber das hätte sicher noch länger gedauert.

2007-02-22 04:44:17 · answer #3 · answered by Stefan R 5 · 0 0

Ja ich glaube das war durch unser Recht erlaubt.

2007-02-22 05:10:33 · answer #4 · answered by werner p 3 · 0 1

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