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9 antworten

Ich interpretiere die Frage mal andersrum:
Du hast einen Geschenkgutschein ausgegeben, die zugesagte Leistung kannst Du jetzt nicht erbringen (Dir ist die Leistung unmöglich ) .... Rechtlich läuft das nach den Grundsätzen der Leistungsstörung ... am Ende muss das Gewährte (also der Gutscheinbetrag) in der Regel rückerstattet werden (oder man läßt die Leistung durch einen Dritten erbringen, wenn die Leistung nicht personengebunden ist).

Uwe

2007-02-13 20:05:51 · answer #1 · answered by Sherlock Ling 3 · 0 0

Was ist das denn für ein Gutschein? So kann Dir kein Mensch richtig antworten oder Dir einen Tipp geben.

2007-02-13 19:22:39 · answer #2 · answered by Anais 6 · 1 0

Kristallklare formulierte Frage, mit allen Informationen, die man für eine aussagekräftige Antwort braucht!

Glückwunsch!

2007-02-13 19:14:00 · answer #3 · answered by Anonymous · 1 0

Wasfür gesundheitliche Gründe? Könntest Du dafür ein ärztliches Attest bekommen?

Du kannst mit dem Händler(?) reden. Aus Kulanzgründen kann er ihn Dir erstatten. Einen Rechtsanspruch hast Du nicht darauf. Ansonsten könntest Du ihn weiterverschenken oder verkaufen.

2007-02-14 03:29:16 · answer #4 · answered by virginia4711 5 · 0 0

Haben wir auch mal versucht, das Bargeld zu erhalten, weil es diese Firma in unserem Ort nicht gibt. Machen die aber nicht.
Wir haben den Gutschein dann an eine Verwandte "verkauft", die dort des öfteren einkauft.

2007-02-14 03:03:41 · answer #5 · answered by Derfnam 5 · 0 0

Verkaufe den Gutschein doch einfach.
Geht aber nur wenn er nicht Persönlich gebunden ist.

Sonst hier mal schauen:
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/aktuelles/archiv/Gutschein.html


Gruß Klingelfee

2007-02-14 00:40:44 · answer #6 · answered by klingelfee_39 3 · 0 0

nein.
eher nicht.
aber versteigere ihn doch bei einer auktion.

2007-02-14 01:38:03 · answer #7 · answered by whyskyhigh 7 · 0 1

Einen Geschenkgutschein kannst du nicht ausbezahlen lassen, der Kaufmann hat einen Rechtsanspruch auf diesen Betrag, muss aber auf jeden Fall innerhalb der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, dafür Leistung erbringen.

Nur 3 Monate gültig, läuft nicht. Er muss die Frist auf deinen Antrag hin verlängern. Mache das Gesuch um Fristverlängerung aber auf jeden Fall schriftlich (mit Kopie für dich!).

2007-02-13 20:22:43 · answer #8 · answered by Laredo 6 · 0 1

ich denke mal das kein geschäft einen geschenkgutschein zu bargeld macht......danke für den daumen runter besserwisser

2007-02-13 19:14:52 · answer #9 · answered by Anonymous · 0 1

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