Entschlagungsrecht ist der österreichische Ausdruck für Zeugnisverweigerungsrecht. Der häufigste Grund für eine Entschlagung ist, dass der Täter ein Angehöriger ist (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Vater). Niemand ist verpflichtet, seine nächsten Familienangehörigen durch eine belastende Aussage in die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zu bringen. Es gibt deshalb schon sehr lange ein sog. "Entschlagungsrecht" (= Zeugnisverweigerungsrecht), das solchen Zeugen die Entscheidung über die Ablegung einer Aussage offen hält.
2007-02-06 04:05:45
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answer #1
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answered by Anonymous
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Hallo,
das Entschlagungsrecht ist nicht Anderes, als das du aus bestimmten Gründen eine Aussage verweigern kannst. Z.B wenn du dich durch deine Aussage selbst einer Straftat bezichtigen würdest, oder wenn du mit der/dem Beschuldigten verwandt bist.
gruß
2007-02-06 03:14:41
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answer #2
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answered by Anonymous
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Das gibt es wohl nur in Österreich, in Deutschland habe ich davon auch noch nie was gehört.
Schau mal hier:
http://www.taraweb.at/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=44&Itemid=80#4
2007-02-06 03:06:48
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answer #3
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answered by Anonymous
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Das Entschlagungsrecht ist das Zeugnisverweigerungsrecht. Man kann eine Aussage verweigern, wenn man sich oder nahe Angehörige damit belastet.
2007-02-06 03:06:36
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answer #4
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answered by Gruseleule 6
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Hi, kenne mich juristisch sehr gut aus....davon habe ich aber noch nie etwas gehört....
...bitte stelle deine Frage etwas ausführlicher, dann kann ich dir vielleicht auch helfen...
LG
2007-02-06 02:58:47
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answer #5
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answered by angie48 6
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Das Restsystem funtioniert sowieso nicht richtig, der jeniger, der Macht und Beziehungen hat bekommt Recht.
mehr siehe hier.
http://de.answers.yahoo.com/question/index;_ylt=Ajb8i20CioJ.OFxh8_P3tAEICgx.?qid=20070131144603AAXCa6N
und auch weitere Fragen.
2007-02-06 23:01:50
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answer #6
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answered by Kölner-Ghandi 4
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Das Entschlagungsrecht (§ 152 StPO)
Was bedeutet „Entschlagung“?
Wenn Sie ein Recht auf Entschlagung haben, bedeutet dies, dass Sie aus bestimmten Gründen im Strafverfahren nicht aussagen müssen.
Wann können Sie sich entschlagen?
Das Gericht ist sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung verpflichtet, Sie vor Ihrer Einvernahme über die Entschlagungsgründe zu informieren.
Der häufigste Grund für eine Entschlagung ist, dass der Täter ein Angehöriger ist (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Vater). Niemand ist verpflichtet, seine nächsten Familienangehörigen durch eine belastende Aussage in die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zu bringen. Es gibt deshalb schon sehr lange ein sog. "Entschlagungsrecht" (= Zeugnisverweigerungsrecht), das solchen ZeugInnen die Entscheidung über die Ablegung einer Aussage offen hält.
Auch wenn Sie bereits geschieden sind, können Sie sich auf dieses Entschlagungsrecht berufen.
Im Fall einer Lebensgemeinschaft dürfen Sie dagegen nur dann die Aussage ablehnen, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einvernahme noch aufrecht ist bzw. wenn Sie mit dem Täter ein gemeinsames Kind haben. (Gleichgeschlechtliche Paare gelten vor dem Gesetz nicht als Lebensgemeinschaft).
Darüber hinaus können Sie sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen, weil Sie in Ihrer „Geschlechtssphäre“ verletzt wurden. Dieses Entschlagungsrecht gilt allerdings nur, wenn Sie bereits vor dem Untersuchungsgericht so vernommen wurden, dass der Beschuldigte, sein Vertreter und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatten, Ihnen Fragen zu stellen (sog. „kontradiktorische Einvernahme“) In diesem Fall können zwar Ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorgelesen und ein eventuell angefertigtes Video vorgeführt werden, Sie müssen jedoch nicht unbedingt eine weitere Aussage vor Gericht tätigen. Die Kontradiktorische bzw. „schonende“ Einvernahme
(Da die Aussage der geschädigten Person und der unmittelbare Eindruck von ihr für das Verfahren oft entscheidend sind, kommt es im Fall einer Entschlagung allerdings immer wieder zum Freispruch des Täters).
Wenn Sie nach Belehrung über die Entschlagungsgründe dem Richter/der Richterin jedoch mitteilen, dass Sie aussagen wollen, sind Sie zur Wahrheit verpflichtet.
Weitere Verweigerungsgründe (§ 153 StPO)
Die Tatsache, dass Sie durch ein Sexualdelikt geschädigt wurden, gibt Ihnen das Recht, intime Fragen nach Ihren Lebensumständen und Details der strafbaren Handlung zu verweigern, wenn Sie deren Beantwortung für unzumutbar halten. Ãber dieses Recht müssen Sie vom Gericht informiert werden (§ 47 a Abs. 2 StPO). Wenn sich als Folge Ihrer Aussage für Sie oder eine/n Ihrer Angehörigen Schande oder ein groÃer finanzieller Nachteil ergibt, können Sie die Aussage ebenfalls ablehnen. Nur wenn die Beantwortung solcher Fragen besonders wichtig für die Aufklärung des Sachverhalts ist, müssen Sie dennoch darauf antworten.
2007-02-06 20:40:48
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answer #7
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answered by Anonymous
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