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nach Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz wenn der Notar die Grundbuchabrufkosten zu Lasten einer Stadt oder Gemeinde nach § 154 "KostO für Notar" abrechnet?
In meinen Augen sind das doch anfallende Notarkosten, anders wäre es wenn es verauslagt Kosten wären die der Notar per Rechnung des Grundbuchamtes bekommen hätte. Wie seht ihr das, falls ihr euch da auskennt?

2007-02-02 01:31:38 · 1 antworten · gefragt von tommes183 3 in Wirtschaft & Finanzen Sonstiges - Wirtschaft & Finanzen

1 antworten

Hm, weil mich dies jetzt auch mal interessiert hatte, hatte ich mich mal etwas herumgelesen.

Weiß net, inwieweit § 60 IV KostO da eine Regel spielt beim Grundbuch vielleicht ist das Gebührenprivileg § 60 Abs 4 KostO weggefallen, was ist mit der Reform der Kostenordnung, um die disskutiert wurde ? Welche Landesrechtlichen Sonderreglungen gibt es noch /sollten doch auch mal gestriechen werden).
Also, zur richtigen Beantwortung kann dir wohl nur ein Notar etas sagen, und er läßt es sich sicher "versilbern".

2007-02-04 03:15:37 · answer #1 · answered by rronny 7 · 0 0

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