nach Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz wenn der Notar die Grundbuchabrufkosten zu Lasten einer Stadt oder Gemeinde nach § 154 "KostO für Notar" abrechnet?
In meinen Augen sind das doch anfallende Notarkosten, anders wäre es wenn es verauslagt Kosten wären die der Notar per Rechnung des Grundbuchamtes bekommen hätte. Wie seht ihr das, falls ihr euch da auskennt?
2007-02-02
01:31:38
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tommes183
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Wirtschaft & Finanzen
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