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Umfasst die ärztliche Schweigepflicht nur Angaben zum Gesundheitszustand, Untersuchungsergebnisse und rein medizinische Befunde oder gilt diese auch für Dinge, die ein Arzt "nebenbei" von seinen Patienten erfährt.

Gibt es dabei Unterschiede zwischen Ärzten, Psychiatern, Psychologen und Pflegepersonal?

Wie sähe die Sache aus, wenn ich einer zuvor genannten Person von einer von mir begangenen Straftat berichten würde, ich jedoch (noch) nicht als Täter überführt werden konnte? (z.B. im Rahmen eine Psychotherapie) Spätestens dann gäbe es doch einen "rechtlichen" Konflikt. (Das ist übrigens nur eine theoretische Frage, ich habe nichts angestellt ;-)

2007-01-21 12:10:04 · 6 antworten · gefragt von פסיכופת 4 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

6 antworten

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zentraler Pfeiler ärztlichen Selbstverständnisses. In der Musterberufsordnung (MBO) für die deutschen Ärzte in der 1993 verabschiedeten Fassung finden sich entsprechende Regelungen in § 3. Die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zusätzlich geschützt. Dabei unterliegen nicht nur Ärzte dieser strafrechtlich geschützten Schweigepflicht, sondern auch Angehörige von privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen, privatärztlichen Verrechnungsstellen sowie Angehörige von Sozialleistungsträgern.

Polizeiliche Anfragen, auch nach dem „ob" einer Behandlung, sollten grundsätzlich erst nach Rücksprache mit dem Patienten beantwortet werden. Allerdings darf sich der Arzt in schwerwiegenden Fällen oder bei Gefahren für die Allgemeinheit über diesen Grundsatz hinwegsetzen. Dies gilt z. B. dann, wenn ein Patient trotz mehrfacher Ermahnung im krankheitsbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug führt oder wenn der Patient das Arztgeheimnis zur Durchführung oder Deckung von Straftaten mißbraucht. Mit Ausnahme von Straftaten gem. § 139 StGB ist der Arzt allerdings nicht verpflichtet, sich zu offenbaren; vielmehr kann er für sich eine Abwägung der für- und widerstrebenden Interessen vornehmen.

Also auch beim Arztbesuch: Lieber den Mund halten...

2007-01-21 12:54:17 · answer #1 · answered by Dr.Tod 2 · 3 0

Sofern du dich in einer psychologischen oder psychatrischen Behandlung befindest, darf der behandelnde Arzt diese Information nicht weitergeben. Auch das Personal hat per unterzeichnetem Arbeitsvertrag absolut die Schweigepflicht zu wahren.
Gehst du wegen einer Wundbehandlung zu deinem Hausarzt und schilderst dort eine Straftat und bist nicht wegen einer psychischen Therapie in Behandlung, könnte der Arzt in ein Gewissenskonflikt geraten und einen Weg finden seine Schweigepflicht zu umgehen. Zum Beispiel durch eine anonyme Nachricht an die Gesetzeshüter.

2007-01-21 20:26:54 · answer #2 · answered by Lannus 7 · 2 0

Es gilt immer die Schweigepflicht!!!

2007-01-23 11:37:14 · answer #3 · answered by danienglish 7 · 0 0

die schweigepflicht gilt für alle ohne ausnahme

2007-01-22 16:34:45 · answer #4 · answered by Anonymous · 0 0

es gilt eine absolute Schweigepflicht

2007-01-22 14:38:51 · answer #5 · answered by udima 2 · 0 0

Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private (Berufsgeheimnisträger), wie auch Amtsträger des Staates selbst verpflichtet sind (sog. Amtsgeheimnis).

Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene- und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.

2007-01-22 03:50:03 · answer #6 · answered by Fabianhannover 7 · 0 0

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