Es gibt verschiedene Hemmungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben werden (§§ 203-208), z.B.
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Im § 209 BGB wird dann beschrieben, welche Wirkung die Hemmung hat:
§ 209 Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
2007-01-18 00:28:01
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answer #1
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answered by Anonymous
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Im Schuldrecht sieht es z.B. so aus, dass eine gekündigte Forderung nach 3 Jahren verjährt, wenn man keinen vollstreckbaren Titel (der ist 30 Jahre gültig) gegen den Schuldner hat.
Diese drohende Verjährung kann man aufhalten = hemmen, indem man z.B. Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner ergreift.
2007-01-18 00:26:34
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answer #2
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answered by Anonymous
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Die Verjährung wird im Zivilrecht §§ 233 ff beschrieben.
2016-08-25 03:33:16
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answer #3
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answered by Mike 7
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Die Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn ein Verfahren eröffnet bzw. neu aufgerollt wird.
2007-01-19 08:08:18
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answer #4
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answered by Anonymous
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Die Voraussetzungen der Hemmung sind ja schon erklärt worden, weiterhin gibt es noch die Unterbrechung der Verjährung, das bedeutet, dass die Verjährungsfrist danach wieder neu zu laufen beginnt.
2007-01-18 00:37:13
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answer #5
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answered by Anonymous
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Wenn z.B. eine Forderung ungemahnt nach drei Jahren verjähren würde und dann kommt kurz vor Ablauf der drei Jahre eine Mahnung...dann ist das die Hemmung und es geht von vorn los.
2007-01-18 00:27:21
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answer #6
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answered by speedway69 5
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