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Mein Bekannter ist zu 30% mit entsprechender Gleichstellung schwerbehindert.
Nun kommen noch weitere Erkrankungen hinzu.
Bei den Versorgungsämtern wird immer wieder erklärt, daß nicht die Summe der Behinderungen ausschlaggebend ist.
Das würde heissen, daß jemand einen Wirbelsäulenschaden hat und zu 30% behindert ist nun noch starkes chronisches Rheuma dazukriegt, das ebenfalls 30% ausmachen würde, weiterhin bei eben diesen 30% bleibt.
Der Mann hat jetzt doppelt soviel Schmerzen aber keinerlei Möglichkeiten, eine weitere Absicherung als Schwerstbehinderter zu erreichen.
Ist das richtig, gesetzlich korrekt, oder eine riesige Schweinerei?

2007-01-17 06:50:39 · 10 antworten · gefragt von newprintman 4 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

10 antworten

Verschiedene Behinderungen können nicht einfach addiert werden. Vielmehr wird ein so genannter Gesamtbehinderungsgrad gebildet der aber niemals über 100 % liegen kann. Ich bin Mitglied beim VdK (www.vdk.de) . Die haben mir sehr geholfen meine Ansprüche durchzusetzen. Ein Prozess vor dem Sozialgericht ist übrigens weitgehend kostenlos.

2007-01-17 07:10:25 · answer #1 · answered by Klaus 7 · 1 0

Die Rechenkünste der Bürokraten werden nur noch von ihrer Logik untertroffen!
Bei uns ist ein Schreiben eingetroffen, dass ein GdB von 100% nicht mehr gerechtfertigt ist, weil zu den Schlaganfällen auch noch HIV+ und eine künstliche Hüfte hinzukommt..... Fast gleichzeitig wird aber der volle Wert (100%) im Ausweis UNBEFRISTET bestätigt! Landesamt für "Soziales" Nidersachsen

2007-01-19 14:51:17 · answer #2 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 1 0

man sollte zum Arzt gehen, die Krankheit dokumentieren lassen und damit einen Verschlimmerungsantrag beim VA stellen.Nach meinen Erfahrungen wird das VA einen Amtsarzt zur Begutachtung hinzuziehen und dann entscheiden.Das verschiedene Krankheiten mit anerkannten %ten nicht zusammengezählt werden ist schon richtig.

2007-01-18 05:35:37 · answer #3 · answered by udima 2 · 1 0

Ich bedaure diese unschöne Erklärung vom Versorgungsamt an deinem Bekannten sehr !
Doch auch hier gilt das Motto, SPAREN WO GEHT !!!

ICH möchte deshalb versuchen dir, bzw.deinem Bekannten unter folgendem Anhang ERNSTHAFT zu helfen !!!
Es soll (dir / deinem Bekanten ) vorab zu einer kleinen Aufschluß-Information dienen u. unter anhänglicher Adresse die Möglichkeit zeigen, durch wem eine wirkungsvoll rechtliche Unterstützung das gewünschte Ziel erreichbar währe bzw. ist!

VDK Sozielverband
Sozialrechtsschutz

Beschreibung / Zitat :
Rat und Hilfe in allen sozialen Fragen
Unsere Mitglieder werden durch die hauptamtlichen Sozialjuristinnen und -juristen in den Bezirksgeschäftsstellen in sozialrechtlichen Fällen vor Behörden, Verwaltungen und Gerichten vertreten. Dies beinhaltet sowohl schwierige Antragstellungen, als auch Widersprüche, Klagen und Berufungen.
Die Rechtsbereiche im Einzelnen:
Behindertenrecht
Anerkennung von Behinderungen
Geltendmachung von Nachteilsausgleichen (z. B. Gehbehinderung, Freifahrt, Steuervergünstigungen)
Zustimmungsverfahren Kündigung
Rehabilitation
Rentenrecht
Altersrente für Schwerbehinderte/Frauen/Arbeitslose
Erwerbsminderungsrente
Witwen-/Waisenrente
Übergangsregelungen
Auslandsrente
Rentenrechtliche Zeiten
Zusatzversorgung
Steuerliche Auswirkungen
Berufsgenossenschaft
Rente
Verletztengeld
Reha-Maßnahmen
Berufskrankheiten
Sozialhilfe
Leistungsmöglichkeiten
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Heranziehung Unterhaltspflichtiger
+ Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Leistungen des Arbeitsamtes, Sonstige Bereiche
Anwaltsberatung
In zivilrechtlichen Fragen darf der Sozialverband VdK nicht beraten und tätig werden.
Für diese Fälle erteilen externe Rechtsanwälte unseres Vertrauens den Mitgliedern im Rahmen einer Erstberatung kostenlos Auskunft. Wird nach dieser "Erstberatung" ein weitergehendes Tätigwerden - etwa eine Vertretung - durch unseren Vertrauensanwalt - gewünscht, muss eine gesonderte Beauftragung mit eigenem Kostenrisiko erfolgen. Selbstverständlich werden dabei private Rechtsschutzversicherungen anerkannt. Terminvereinbarungen erfolgen über die Bezirksgeschäftsstellen.
Beispiele für solche Rechtsgebiete sind:
Wohnungskündigung trotz Pflegebedürftigkeit
Miet- oder Erbrecht
Abfassung eines Testamentes
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Außerdem beraten unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Ort in den etwa 1.300 Ortsverbänden die Mitglieder in allen Fragen des täglichen Lebens, die im Zusammenhang mit Alter, Krankheit oder Behinderung auftreten können. Sie zeigen Lösungswege auf, vermitteln Hilfen, übernehmen den Schriftverkehr oder begleiten zu Arzt- oder Behördengängen und vermitteln sie bei Bedarf an die zuständigen Juristen unserer Bezirksgeschäftsstellen.

ICH WÜNSCH DIR VIEL GLÜCK U.ERFOLG!!!
MIT DIESER HILFE HAST DU GANZ SICHER DAS RECHT AUF DEINER SEITE !!!!
Gruß Heike T

2007-01-17 19:25:32 · answer #4 · answered by Heike (* ; *)°°° 4 · 1 0

Es ist richtig. Für eine Grunderkrankung gibt es Prozente für den
Grad der Erwerbsminderung. Verschlimmert sich diese Grunder-
krankung erhöhen sich die Prozente.
Im Falle von verschiedenen gleichzeitigen Erkrankungen werden
nicht einfach die Prozente addiert- das gibt es nicht.
Der Mann kann einen Verschlimmerungsantrag über seinen
behandelnden Arzt an das Versorgungsamt stellen. Ist er mit der
Begründung der Ablehnung nicht einverstanden, kann er Wider-
spruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann er vor
dem Sozialgericht klagen.
Mein Vorschlag ist: Einen Termin mit einem "Schwerbehinderten-
obmann" oder einem "Versichertenältesten" einer Krankenkasse
vereinbaren und sich die Bewertung des Grades der Minderung
der Berufsfähigkeit erklären zu lassen.

2007-01-17 15:17:28 · answer #5 · answered by Berni 7 · 1 0

Das stimmt, das nicht die Summe der Behinderungen ausschlaggebend ist,und mit einen Grad der Behinderung von 30% bekommt man auch keinen Behindertenausweis, weil man erst ab 50% als schwerbehindert gilt. Dein Bekannter sollte sich ärztliche Gutachten für die hinzugekommenen Krankheiten einholen,z.b. Arztbriefe, Laborwerte,Krankenhausentlassungsbriefe oder Zeiten über Krankschreibungen und diese soll er dem Versorgungsamt einreichen. Wenn die ablehnen, soll er Widerspruch einlegen.

2007-01-17 17:14:11 · answer #6 · answered by silviaj 5 · 0 0

es zählt immer nur der höchste Grad der Behinderung.du mußt gegen den Bescheid Widerspruch einen legen ,mit einer guten Begründung.wird der Widerspruch abgelehnt,mußt du wenn Mitglied in der Gewerkschaft bist durch diese klage ein reichen.dann schickt dich das Sozialbericht zu eigenen Gutachter und entscheidet dann ,bist nicht in der gewerks. mußt du selbst klage beim Sozialbericht klage einreichen.
ich kämpfe selbst um eine Erhöhung.man sagte mir die Anträge werden fast immer abgelehnt.sie hoffen das der ganze Aufwand,den schon durch die Krankheit den Menschen geschwächt ist,ganz zu zermürben so das er auf gibt.
halte durch und viel Glück.

2007-01-17 15:38:54 · answer #7 · answered by Jürgen D 5 · 0 0

Der Verschlimmerungsantrag kann gestellt werden wenn der erste Bescheid 5 Jahre alt ist oder die Verschlecherung sehr schlimm ist. Bei Wirbelsäulenschaden und Rheume müsste die Erhöhung über 50% liegen.
Im Schwerbehindertengesetz steht genau was an Prozenten vergeben werden muss. Wenn der behandelde Arzt eine Verschlechterung sieht sollte der Antrag gestellt werden.

2007-01-17 15:02:48 · answer #8 · answered by Anonymous · 0 0

er kann zum anwalt gehen.er kann vielleicht helfen

2007-01-17 14:54:18 · answer #9 · answered by ♥supermami♥ 5 · 0 0

er sollte mal in die schmerzklinik gehen ,denn schmerzen sind immer nur ein symptom für etwas. Das heist nicht gleich das dadurch der grad der Behinderung steigt.
Er soll erstmaldie Ursache Behandeln lassen.
Wenn das nicht hilft dann wird er vom Arzt ein Atest bekommen das Bestätig das die Krankheit in sehr in seiner Lebensqualität einschränkt.
Dann wird der Grad der Behinderung auch hochgestuft.

2007-01-17 15:18:22 · answer #10 · answered by Anonymous · 0 1

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