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8 antworten

Jugendöffentlichkeitsschutzgesetz, Paragraph 5:
1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden.

2007-01-17 00:56:18 · answer #1 · answered by zef3v17 5 · 2 0

Bis 20 Uhr (Kinder über 7 - wobei eine Aufsicht geboten sein muss).

2007-01-17 08:55:58 · answer #2 · answered by AliceDasWunder 6 · 1 0

Die Kirchengemeinde ist eine sehr erhabene Einrichtung und wird die Kinnies sicherlich vor Dunkelheit zuhause abliefern. gelle?

2007-01-19 13:53:50 · answer #3 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 0 0

Genauso lang wie überall anders hin (wo ihnen der Zutritt gestattet ist): wenn die Kirchengemeinde ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, bis 22 Uhr, sonst nur in Begleitung eines Sorge- oder Erziehungsberechtigten.

2007-01-17 09:14:09 · answer #4 · answered by Windi 5 · 0 0

Guggst Du im Jugendschutzgesetz.

2007-01-17 08:55:14 · answer #5 · answered by Stephan G 4 · 0 0

Bis um 22:00 glaub ich und dann sollten sie von den Eltern abgeholt werden.

2007-01-17 08:54:45 · answer #6 · answered by blablub 3 · 0 0

bis 10 Uhr...? Das kann aber auch auf den Veranstalter drauf ankommen.

2007-01-17 08:54:35 · answer #7 · answered by Hippieness 2 · 0 0

Hey !!
Immer solange wie es Dir deine Eltern erlauben. ;-))

2007-01-17 09:03:52 · answer #8 · answered by knolle 3 · 0 2

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