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So wie ich das verstanden habe gilt §199 BGB(Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen) fast immer (außer §200 tritt in kraft). Nun haben wir in der Schule aber folgendes Fallbeispiel bekommen: Jemand kauft einen Rasenmäher am 14. Mai 2002. Dieser geht aber am 26. April aufgrund eines Produktionsfehlers kaputt.

In der Auflösung steht, dass die Verjährungsfrist am 15. Mai 2002 beginnt und am 14. Mai 2004 endet.

Meine Frage nun: Nach §199 BGB beginnt die Verjährungsfrist doch mit dem Schluss des Jahres, hier also dann am 31.12.02 und müsste demnach am 31.12.04 enden. Laut Auflösung wird aber doch nach §200 BGB verfahren, nach dem die Frist ab der Entstehung beginnt?!


Oder liege ich jetzt ganz falsch und das ganze bezieht sich auf §438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche), bei dem die Frist dann anscheinend ab Übergabe der Sache beginnt und nicht ab Entstehung der Mangels?

2007-01-14 01:57:09 · 6 antworten · gefragt von Luke 3 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

6 antworten

Das Produkthaftungsgesetz und seine Fristen sind hier unerheblich, wenn es nicht darum geht, Schäden an Personen oder Sache zu regeln, die durch den Produktionsfehler am Rasenmäher enstanden sind.

Ansonsten handelt es sich um die ganz normale Gewährleistung von zwei Jahren; in diesem Kontext wird eigentlich nicht von Verjährung gesprochen, außer daß ein Schaden/Fehler innerhalb gewisser Fristen nach seiner Entdeckung geltend gemacht werden muß.

Die Gewährleistung beginnt auf jeden Fall mit der Übergabe der Sache.

2007-01-16 01:27:32 · answer #1 · answered by tquadrat_org 3 · 0 0

Das Jahr zählt hier als 12 Monate und nicht als Kalender-Jahr !

2007-01-14 10:01:02 · answer #2 · answered by ono 4 · 1 0

Die Verjährung richtet sich hier wie schon richtig bemerkt nach dem Produkthaftungsgesetz und zwar nach §12 ProdHaftG. Demnach verjährt ein Anspruch nach dem ProdHaftG erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Produktionsfehlers.
Es kommt allerdings auf die gewählte Anspruchsgrundlage(AGL) an. §1 ProdHaftG ist eigentlich als lex specialis zu sehen und daher eigentlich zu bevorzugen, allerdings bleiben andere Ansprüche unberührt(§15IIProdHaftG).
Wenn als AGL also bspsw. §434BGB gewählt wurde muss man die Verjährungsfristen des BGB anwenden.

2007-01-16 07:20:56 · answer #3 · answered by Nufan 1 · 0 0

§ 199 Regelmäßige Verjährung
Tritt dann ein wenn nichts anderes geregelt ist.

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, kommen die entsprechenden Verjährungsfristen im Gewährleistungsfall (Sachmängelhaftung) zum Tragen.

Siehe § 438 BGB = zwei Jahre Verjährungsfrist

2007-01-16 07:17:36 · answer #4 · answered by Stroem 3 · 0 0

produktionsfehler ? --- Produkthaftungsgesetz, würde ich sagen

guck mal unter www.juris.de

2007-01-15 14:33:38 · answer #5 · answered by Wilk 4 · 0 0

Firstbeginn siehe § 187 BGB
Fristende siehe § 188 BGB

2007-01-15 10:04:08 · answer #6 · answered by Stefan H 7 · 0 0

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