Also, als ich mal mit dem Auto meines Göttergatten unterwegs war und so mit 120 Sachen dahin schoss, wo nur 80 erlaubt waren......hat man ein sehr schönes Foto von mir gemacht :o(
Als dann der Niedliche Anhörungsbogen von der Polizei kam hat mein Mann natürlich da hin geschrieben, dass er keinen Plan hätte, wer zu dieser Zeit mit seinem Pick up auf Tour war.
Dummerweise klingelten ein paar Wochen später drei nette Herren in Uniform bei uns und wollten dann doch mal genau wissen WER das jetzt war. Als Beweismittel hatten sie ein gestochen scharfes Foto von mir. Ich hab nett gelächelt und wie es so üblich ist, meinem Mann das Reden überlassen.
Nach längerem hinund her hat er dann erfahren was mir blüht ( 60 Euro und drei Punkte) dann hat er auch gesagt: meine Frau wars.
Die Beamten haben dann etwas betreten im Raum umher geschaut und ich hab bloss gelächelt. Das Betse war dann, dass einer fragte: Ist das da Ihre Frau?? und zeigte auf mich.
Mein Mann musste mich dann noch identifizieren....gröööööhl
Hätte mein Mann gesagt, er habe echt keinen Plan wer das auf den Bild ist, dann hötte er im schlimmsten Falle ein Fahrtenbuch führen müssen.
Da die netten Herren mich aber live und in Farbe zu hause "erwischt" haben musste er wohl sagen wer der Übeltäter war.
2007-01-11 06:21:49
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answer #1
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answered by Puh 6
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Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.
Wer darf das Zeugnis verweigern?
Ausgehend von einer betroffenen Person (Beschuldigter im Strafprozess, Prozesspartei im Zivilprozess) darf das Zeugnis verweigern:
der Ehegatte und Verlobte bzw. die bei einer Lebenspartnerschaft äquivalenten Personen und der geschiedene Ehegatte,
wer mit dem Betroffenen ein Abstammungsverhältnis hat (z.B. Großmutter - Enkel) ("in gerader Linie verwandt"),
wer mit dem Betroffenen ein Verwandtschaftsverhältnis hat, dessen Grad kleiner oder gleich 3 ist,
wer mit dem Betroffenen bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
Geistliche über das, was ihnen als Seelsorger anvertraut wurde,
Journalisten über ihre Quellen (aber nur eingeschränkt, die Ermittlungsbehörden möchten sich gerne bei den Informationen der Journalisten bedienen, insbesondere "wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll" ),
Personen, die Kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Schweigepflicht),
im Strafprozess darüber hinaus:
Verteidiger des Betroffenen,
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
Mitarbeiter der Schwangerschaftskonfliktberatung oder Drogenberatung, wenn diese Stelle anerkannt ist,
Mitglieder des Bundestages, Mitglieder des Landtages oder Gleichgestellte.
Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d.h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen.
Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar, selbst wenn der Vernommene sein Zeugnisverweigerungsrecht später geltend machen möchte.
Die Zeugnisverweigerung muss dem Gericht gegenüber erklärt und die das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 386 ZPO). Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung. Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht wird hierüber durch Zwischenurteil des Gerichts entschieden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft Aussagen in Vernehmungen gegenüber Ermittlungsbehörden (wie z.B. Staatsanwaltschaft) und Gerichten, darf aber, weil es das restriktivste ist, auch gegenüber allen anderen angewandt werden.
Darüber hinaus darf gegenüber der Polizei immer das Zeugnis verweigert werden, selbst wenn obige Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann sich die Polizei aber entschließen, den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft darf dann nur noch nach obigem Zeugnisverweigerungsrecht Zeugnis verweigert werden.
2007-01-11 13:07:45
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answer #2
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answered by schreinerpaul0 5
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Sollte man die Person auf dem Foto nicht als den Halter identifizieren können und keiner eine Aussage treffen, dann wird die Strafe dem Halter aufgebrummt. Dieser kann sogar zur Führung eines Fahrtenbuches verdonnert werden. Dies wird aber meist beim ersten Mal nur angedroht.
2007-01-11 12:59:28
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answer #3
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answered by Anonymous
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wenn du sleber gefahren bist dann steh dazu man sieht es auf dem foto
wenn du die aussage verweigerst wer gefahren ist wenn du das auto verliehen hast kannst du machen da haftet dann nämlich der halter
2007-01-11 13:08:08
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answer #4
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answered by Anonymous
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*klingelingeling* - wer klingelt dort noch zu so später Stunde?
Damit wir uns nicht falsch verstehen - falls du geblitzt worden bist und hast so ein nettes Briefchen mit deinem Abbild erhalten und möchtest nun behaupten, dass du das gar nicht warst auf dem Foto - dann stell' dich mal auf unangemeldeten Besuch ein - zwecks Foto/Original-Vergleich ;-)
Ansonsten hilft nur anwaltlicher Beistand - viel Glück!
2007-01-11 13:03:00
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answer #5
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answered by Anonymous
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Anhand der Messdaten und der Fotos, völlig egal ob du eine Aussage machst oder nicht!
2007-01-11 12:56:19
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answer #6
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answered by Laredo 6
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Es wird weiterermittelt. Irgendwo in dem Text steht, daß das Bild aus dem Blitzkasten gegebenenfalls mit dem Paßfoto, mit dem du deinen Personalausweis oder Reisepaß beantragt hast, verglichen wird.
Stellt sich heraus, daß du der Übeltäter bist, mußt du zahlen. Warst du es nicht, wirst du angeschrieben, du mögest bitte Mitteilen, wer der Fahrer ist. Das mußt du machen, solange es sich beim Fahrer nicht um deine Frau, deine Kinder oder Eltern handelt.
Da schreibst du dann zurück, daß du die Aussage verweigerst, weil du einen Familienangehörigen belasten müstests. Also wird das Beweisbild mit den abgegebenen Paßbildern deiner Familie verglichen. Wars einenr von denen, bekommt der betroffene den Strafzettel.
Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, mußt du den Strafzettel zahlen, weil dir das Auto gehört. Du kannst dann das Geld von demjenigen, der geblitzt wurde, holen.
2007-01-11 13:40:56
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answer #7
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answered by kuchenmacher 6
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Die angaben zur Person müssen gemacht werden.
Wenn du keine Aussage zu solch einem Vorgang machst wird sozusagen nach "§Aktenlage" enschieden - soundsoviel zu schnell minus 3 Kmh Toleranz sind dann evtl. 28- Km/h zuviel
was das kostet gibt es nachzulesen in
http://www.beepworld.de/members48/scooter-team112/busgeldkatalog.htm
2007-01-11 13:38:22
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answer #8
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answered by Mu6 7
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Habe den so ein fall vor ein paar Jahren selber mal gehabt.
Ich bin gefahren das auto aber nicht auf mich zugelassen.
Da hat einer auf der Autobahn doof gespielt und ich hatte ihm darauf was nettes gezeigt.
Halter war eine weibliche Person, in der Anzeige stand aber das die Person auf der Autobahn Männlich war.
Die Halterin hat auch die aussage verweigert.
Da ist nichts mehr von gekommen. Das ist bestimmt 4 Jahre her.
2007-01-11 13:13:52
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answer #9
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answered by dachhase2000 4
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Ist doch nur sinnvoll, wenn Du nicht bezahlen willst - also die "Tat" abstreitest.
Dann entscheiden die einfach so und dann kostet es noch mehr.
2007-01-11 13:00:55
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answer #10
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answered by ? 6
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