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.....kommt man dann erst in u-haft und dann wird ein haftbefehl (z.b. wegen mord oder körperverletzung...) erlassen, oder andersrum?

2007-01-08 05:50:03 · 12 antworten · gefragt von Kate 2 in Politik & Verwaltung Polizei

12 antworten

Ohne Haftbefehl keine Haft bzw.U-Haft

2007-01-08 05:53:14 · answer #1 · answered by michel 1 · 1 0

Zunächst einmal wirst du allenfalls in Polizeigewahrsam genommen. In Untersuchungshaft kommst du erst mit einem wirksamen Haftbefehl.

Die Untersuchungshaft – häufig einfach U-Haft genannt – ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden. Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Haftstrafe verhängt.

Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.

2007-01-08 08:21:07 · answer #2 · answered by Norrie 4 · 1 0

Erst Festnahme, dann Haftbefehl, dann ggf. U-Haft.

2007-01-08 06:10:07 · answer #3 · answered by Anonymous · 1 0

Erst wird man verhaftet,dann vor den Haftrichter und wenn der nen Haftbefehl ausstellt dann U-haft....wegen der schwere der Tat,verdunklungsgefahr,
fluchtgefahr wegen z.B. der höhe der zu erwartenden Strafe,keinen festen Wohnsitz usw.

2007-01-08 05:58:11 · answer #4 · answered by Toto 3 · 1 0

Du kommst nur in U Haft wenn Du eine Gefahr darstellst, also wegen eines Kapitalverbrechens (bsp. Mord) oder wenn Fluchtgefahr besteht. Ansonsten darfst du üblicherweise erstmal nach Hause gehen und bekommst Monate später eine Einladung zur Verhandlung. Was hast Du denn bloss ausgeheckt??

2007-01-08 05:53:19 · answer #5 · answered by kajoo 3 · 1 0

solange kein Haftbefehl aussteht kann man dich nicht festnehemen ausser bei Fluchtgefahr.

2007-01-09 03:54:59 · answer #6 · answered by Anonymous · 0 0

sobald es einen verdacht gibt und auch noch indizien kommst in u haft . bis zur verhandlung bleibst du aber ungestraft
schuldig bist du erst wenn du verurteilt wirst.

2007-01-09 01:04:03 · answer #7 · answered by Anonymous · 0 0

In U-Haft kommst du nur wenn Fluchtgefahr vorliegt, Wiederholungsgefahr, oder Verschleierungsgefahr. Die Polizei nimmt dich vorläufig fest und dann wirst du schnellstmöglich dem Haftrichter vorgestellt der dann einen Haftbefehl erlässt.

2007-01-08 06:13:28 · answer #8 · answered by necroscope_b 3 · 0 0

Erst der vorläufige Haftbefehl, dann U-Haft bis zur Vorführung vor dem Haftrichter, der dann aus diversen Gründen Haftdauer anordnen kann, wenn z.B. kein fester Wohnsitz vorhanden ist, eine erhebliche Gefährdung von dem Täter ausgeht, bei Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr.. was auch immer.. dann kann der Täter bis zur Verhandlung in U-Haft sitzen. Beim Strafmass wird dann die Zeit in U-Haft meistens angerechnet, d.h. abgezogen vom Urteil.

2007-01-08 06:07:13 · answer #9 · answered by Anonymous · 0 0

erst haftbefehl dann u-haft dann gerichtsverhandlung dann eventuell strafe

2007-01-08 06:07:00 · answer #10 · answered by mausi&schatzi 6 · 0 0

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