so lange, wie es die Eltern erlauben... habe meinen 16.
Geburtstag mit Freunden irgendwo gefeiert und bin erst morgens
um 6 nach Hause gekommen... Ärger gab's nicht...
Meine Schwester kam einmal gegen Mitternacht nach Hause, und
bekam Prügel von unserem Vater, obwohl sie schon fast 19 war...
wo will man da eine "Richtlinie" finden...
2007-01-05 12:32:43
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answer #1
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answered by Gerd 7
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Jugendschutzgesetz
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter bzw. -beauftragter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z. B. Jugendamt) teilnehmen oder eine Mahlzeit oder ein Getränk zu sich nehmen. In der Zeit zwischen 23:00 Uhr (Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren) bzw. 24:00 Uhr (Jugendliche ab 16 Jahren) und 5:00 Uhr dürfen sich Kinder und Jugendliche ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht in Gaststätten aufhalten.
Die Abgabe von Tabak an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Diesen Jugendlichen darf auch das Rauchen in Ihrer gastronomischen Einrichtung nicht erlaubt werden.
Die Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ist nicht gestattet. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ebenfalls nicht abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen ist ferner untersagt, sich in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen, aufzuhalten.
Der Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken aus Automaten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind zulässig, soweit personelle oder technische Kontroll- bzw. Aufsichtsmöglichkeiten bestehen. Tabakwarenautomaten sind bis 31.12.2006 entsprechend umzurüsten.
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Aushangpflichtig sind die nach den §§ 4 bis 13 für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften.
Aushang Jugendschutzgesetz
2007-01-06 04:36:04
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answer #2
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answered by mausi&schatzi 6
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Bis 0.00 Uhr.
2007-01-06 03:43:59
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answer #3
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answered by Kate 2
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Bis 0.00 Uhr^^
2007-01-06 03:05:45
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answer #4
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answered by Carina G 2
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Solange bis es Ärger gibt.
2007-01-06 02:25:55
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answer #5
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answered by Kingzwriter 3
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Mit 14 bis 22:00
Mit 16 bis 0:00
Mit 18 unbeschränkt
2007-01-05 20:54:46
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answer #6
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answered by Anonymous
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offiziell bis mitternacht.
mfg. Eugen
2007-01-05 20:39:23
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answer #7
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answered by Anonymous
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Am Tag oder in der Nacht?
Innerhalb oder ausserhalb der Disko?
Etwas präzieser bitte!
2007-01-05 20:31:14
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answer #8
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answered by Anonymous
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Das Jugendschutzgesetz kannst Du hier nach Herzenslust nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/index.html
2007-01-09 07:14:30
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answer #9
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answered by Schnecke 5
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Geh mit einem 18 jährigen Freund aus und lass deine Eltern einen Zettel unterschreiben, dass sie ihren Erziehungsauftrag befristet an ihn übergeben haben. Bei uns in Norddeutschland darf man dann feiern so lang man will.
2007-01-09 02:49:27
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answer #10
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answered by Anonymous
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Hi ich bin 16. Wenn ich alleine rausgehe, holt mich meine Mutter zwischen 12 und halb 1 ab.
Wenn ich mit meinem Freund, der 18 ist, in der Stadt unterwegs bin, ist es okay, wenn wir dann so um halb 1 zu Hause sind. Wenn wir aber bei Freunden zu Hause sind und es nicht weit weg ist, darf es auch schonmal 2 Uhr, halb drei werden. Aber das sind Ausnahmen. Also in der Regel muss ich so um halb 1 zu Hause sein (mit Freund oder abholen).
Allein leider schon um 9 Uhr im Winter und so um 10 im Sommer, weils ja dann dunkel wird. Aber hey, ich bin ein Mädchen, da ist es normal. Wie viele Mädchen wurden schon entführt usw.... In der Hinsicht hat meine Mutter Recht, deshalb bin ich dann auch meist pünktlich zu Hause und finde es okay!
2007-01-08 11:09:00
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answer #11
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answered by steffi_81104 2
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