Stimmt - wenn Gewalt im Spiel ist, ist unter Umständen kein Unterhalt für den Ehepartner (wohl aber für die Kinder) zu zahlen. Ist immer nur die Frage, ob Du das auch beweisen kannst.
2007-01-04 04:03:38
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answer #1
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answered by Anonymous
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Sie wird ja wohl nicht ohne Grund das Messer zücken.
2007-01-04 12:11:52
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answer #2
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answered by Anonymous
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Wenn Gefahr für Leib und Seele besteht, dann kann man eine Härtefallscheidung durchsetzen und muss m. W. keinen Unterhalt mehr zahlen.
2007-01-04 12:01:52
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answer #3
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answered by Poison Ivy 6
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Dann hat die Frau diesmal Pech gehabt , außer der Man wahr clever und hat die Frau ins extreme provoziert und diesen
Vorfall herbei beschwört , damit er kein Unterhalt zahlen möchte,
den ein oder anderen feigen gibt schon oder.......naja
2007-01-04 15:34:24
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answer #4
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answered by Atilla_Company 4
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Wenn die Drohung ernstzunehmend, zu beweisen und nachweislich keine Notwehr war, ist es ein Grund für ne Härtefallscheidung. Ob dann Unterhalt zu zahlen ist - eigentlich zahlen Männermeistens eh öchstens für Kinder Unterhalt, das müssen sie natürlich dann trotzdem. Für die Ehefrau müssen sie ja eh nur zahlen, wenn die Ehe der Grund dafür war, dass sie sich nun nicht selber versorgen kann (also, in Deutschland halt, Amiland hat andere Gesetze!), also z.b. keine Ausbildung/Arbeitserfahung wegen Kindererziehung u.ä. - ich denke mal, da ansonsten der Staat aufkommen müsste in Form von Sozialhilfe wird der Mann trotzdem zahlen müssen - im Zweifelsfall halt für die Nervenheilanstalt... ;p
2007-01-04 12:19:50
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answer #5
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answered by skessa 4
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achso du wolltest mich nur loswerden!
*schnüff*
2007-01-04 12:06:21
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answer #6
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answered by ranzbulette 4
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wenn du sie datz provoziert hast, schon. ausserdem ist dein kind auch dein kind, wenn deine frau dich mit dem messer bedroht. das ändert nichts dran. oder?
2007-01-04 12:58:15
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answer #7
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answered by Anonymous
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Warscheinlich schon, nur ist die Frage was dann die Frau mit dem Messer noch so alles macht wenn man keinen Unterhalt zahlt
2007-01-04 12:22:07
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answer #8
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answered by Manuel 3
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