Nach Nr. 233 RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde. Sind jedoch sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, so kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.
Nach herrschender Ansicht ist das besondere öffentliche Interesse eine Beurteilungsfrage im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Diese Ermessensentscheidung soll der Überprüfung durch das Gericht entzogen sein. Da die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist, könnte also noch in der Revisionsinstanz das besondere öffentliche Interesse bejaht oder auch verneint werden, was zum Konflikt mit § 156 StPO führt.
Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft zum besonderen öffentlichen Interesse ist nach den Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG auf Ermessensfehler überprüfbar, ansonsten ist die Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Das besondere öffentliche Interesse ersetzt regelmäßig die Antragserfordernis für zahlreiche Bagatelldelikte (wie fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl geringwertiger Sachen u. a.). Das besondere öffentliche Interesse kann nach § 153a StPO durch Zahlung einer Geldbuße, durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, durch Wiedergutmachung, durch ein Aufbauseminar u. ä. beseitigt werden, sodass das Verfahren eingestellt wird.
2006-12-28 23:34:16
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answer #1
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answered by Diopsid 6
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Das Verfahren wird nicht eingestellt, weil ein eventuelles Urteil für die Rechtsprechung interessant ist
2006-12-29 07:33:25
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answer #2
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answered by Wilken 7
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das bedeutet, dass die tat so schwerwiegend ist, dass im öffentlichen interesse ein strafverfolgung, also ermittlungsmaßnahmen, anklage, etc. geboten ist...
das gegenteil wäre zb. ein anzeigedelikt, welches nur bei einer anzeige des opfers verfolgt wird... zb. familiendiebstahl...
2006-12-29 07:33:53
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answer #3
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answered by st_hollow 2
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Das bedeutet, daß die Öffentlichkeit - also wir - besonderes Interesse daran haben, daß diese Straftat auch gesühnt wird. Was dann passiert? Wenn man den Täter vor Gericht stellt, wird wohl die Öffentlichkeit besonders neugierig den Prozess verfolgen. Eine besondere Strafe gibt es deswegen nicht.
2006-12-29 07:36:10
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answer #4
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answered by ? 6
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Diese Kannvorschriften sind die liebsten Hintertürchen, die sich ein korrupter Staatsanwalt offen hält, damit er nicht beispielsweise seine "Kegelschwestern und -brüder" doch noch verknacken muss!
2007-01-02 06:03:50
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answer #5
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answered by Onkel Bräsíg 7
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es kommt zur Verhandlung,der Kindesschänder bekommt Bewährung,weil er eine schlechte Kindheit hatte.damit ist dem Gesetz folge geleistet.
2006-12-29 16:53:08
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answer #6
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answered by Jürgen D 5
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