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Hallo! Wir(ich und meine Frau)bekommen 300€ Erziehungsgeld und 154€ Kindergeld. Ich verdiene ca 1250€ im Monat. Darf meine Frau einen 400€ Job annehmen,oder wird uns dann das Erziehungsgeld gestrichen?

2006-12-19 16:34:51 · 25 antworten · gefragt von balu 1 in Wirtschaft & Finanzen Sonstiges - Wirtschaft & Finanzen

25 antworten

Erziehungsgeld; wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege ist das mit der neuen Regelung anders.. Bei Elterngeld was man nur in den ersten zwölf Monaten bekommt, und das sicher, spiel es keine Rolle, somal das sowieso meist nicht registriert wird..
Danach gibt es die Möglichkeit auf Weitere Hilfe, aber ich glaub das geht nach einkommen. Wenn es so wie bei den anderen Behörden (Arbeitsamt u co) ist seid ihr dann evtl drüber.. Mein Mann verdient 150 mehr als du, wir haben ein Kind, und als ich Arbeitslos war haben die mich nur dumm Angeschaut, so nach dem Motto, warum ich ihre Zeit verschwende.
Tip von mir: Erkundige dich bei Sozialen Einrichtungen wie charitas oder so, die kennen sich da aus, oder bei der kkh, die müssten das auch wissen

2006-12-19 18:13:08 · answer #1 · answered by dark_cat 4 · 0 0

hatten den selben fall darf 30 std. im monat arbeiten muss aber angeben werden . dann darf sie nur bei ihrem vorherigem chef(wenn sie vorher gearbeitet hat) arbeiten da sie da ja noch angestellt ist. falls sie nicht selber gekündigt hat . es wird dann neu berechnet ob euch das geld dann gestrichen wird kann ich so nicht sagen liegt am jahreseinkommen fragt doch mal inder familienkasse nach die können euch das ausrechnen .

2006-12-20 12:13:38 · answer #2 · answered by mausi&schatzi 6 · 2 0

Für den grundsätzlichen Anspruch auf Erziehungsgeld und Elternzeit ist es dabei wichtig, nicht mehr als 30 Stunden/wöchentlich zu arbeiten, da sonst der Anspruch komplett wegfällt.

Wenn Ihre Frau unter 30 Stunden wöchentlich arbeitet, wird ihr Arbeitsentgelt auf den Erziehungsgeldanspruch angerechnet. Sie können sich vorab über die Kürzung bzw. den noch bestehenden Anspruch auf Erziehungsgeld informieren, in dem sie den kostenlosen Erziehungsgeldrechner des Bundesfamilienministerium unter folgendem Link nutzen: http://www.bmfsfj.de/Elternzeitrechner/.
Wenn das Arbeitsentgelt Ihrer Frau mehr als 400,- EURO monatlich beträgt, ist sie wieder mit Krankengeldanspruch versichert. Dies kann besonders interessant sein, wenn Ihr Kind krank werden sollte, weil Ihre Frau dann ggf. Anspruch auf so genanntes Kinderkrankengeld haben.

2006-12-23 13:10:46 · answer #3 · answered by eicar01 4 · 0 0

Darf sie
Hab ich auch gemacht.
muss nur von arbeitgeber erlaub werden

2006-12-22 14:57:01 · answer #4 · answered by teuflischehexe82 1 · 0 0

Das Erziehungsgeld

Erziehungsgeld ist eine steuerfinanzierte, einkommensabhängige Familienleistung für Eltern, die ihr Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreuen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

1. Erziehungsgeld in Form des Regelbetrags

Der Regelbetrag wird in Höhe von bis zu 300 Euro monatlich für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt.

Für die ersten sechs Lebensmonate beträgt die Einkommensgrenze für das Erziehungsgeld in dieser Form 30.000 Euro pauschaliertes Nettoeinkommen für ein Paar mit einem Kind und 23.000 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind (zu den Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat s.u. Nr. 3). Wird diese Einkommensgrenze nicht überschritten, besteht ein Anspruch auf den vollen Regelbetrag. Übersteigt das Familieneinkommen diese Grenzen, besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.

2. Budget-Angebot für das Erziehungsgeld

Es besteht die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 450 Euro bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 300 Euro bis zum 2. Geburtstag des Kindes zu erhalten. Dies ist eine Maßnahme, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von Familien Rechnung zu tragen. Entscheidend für das Budget ist die Einkommensgrenze in Höhe von 22.086 Euro pauschaliertes Nettojahreseinkommen bei Paaren sowie die Grenze von 19.086 Euro bei Alleinerziehenden. Übersteigt das Familieneinkommen diese Grenzen, besteht kein Anspruch auf das Budget. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.

3. Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat

Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gelten folgende Einkommensgrenzen für das ungekürzte Erziehungsgeld:

für ein Paar mit einem Kind: 16.500 Euro

für Alleinerziehende mit einem Kind: 13.500 Euro

Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.

Bei einem Einkommen bis zu dieser Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 300 Euro (Regelbetrag) bzw. 450 Euro (Budget) gezahlt. Bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich ab dem 7. Lebensmonat das Erziehungsgeld (Regelbetrag) um 5,2 % (Budget 7,2 %) des Einkommens, das die o.g. Einkommensgrenze übersteigt.

4. Einkommensfeststellung und weitere Anspruchsvoraussetzungen

Informationen zur Einkommensfeststellung des Familieneinkommens (pauschaliertes Nettojahreseinkommen) sowie zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bzw. in einem EU-Staat für in Deutschland erwerbstätige EU-Bürger) entnehmen Sie bitte der Broschüre ''Erziehungsgeld, Elternzeit'.

5. Antrag auf Erziehungsgeld, Erziehungsgeldstellen

Der Antrag auf Erziehungsgeld wird für jeweils 12 Monate gestellt (der Erstantrag für das erste Lebensjahr des Kindes, der Zweitantrag für das zweite Lebensjahr des Kindes). Antragsformulare erhalten Sie bei ihrer örtlich zuständigen Erziehungsgeldstelle. Die Anschriften der Erziehungsgeldstellen finden Sie in der Broschüre ''Erziehungsgeld, Elternzeit''.

2006-12-22 02:15:52 · answer #5 · answered by studentenkindchen 4 · 0 0

Während der Erziehungszeit, hat Deine Frau das Recht pro Woche 30 Std. zu arbeiten, sie muss nur genau den Zeitraum angeben, indem sie das vor hat. Ich spreche da aus Erfahrung da eine Kollegin von mir im Erziehungsurlaub ist, den bis September 2008 beantragt hat, aber bereits im März 2008 bei uns wieder mit 30 Std. einsteigen wird.

2006-12-21 14:21:45 · answer #6 · answered by ? 5 · 0 0

glaube schon

2006-12-21 10:19:09 · answer #7 · answered by Franz M 3 · 0 0

Sie darf maximal 30 Std. die Woche arbeiten, aber das verdiente Geld wird in jedem Fall angerechnet,bzw mit eingerechnet in das Einkommen! Darüber wird dann das Erziehungsgeld berechnet und ausbezahlt!

2006-12-21 09:47:13 · answer #8 · answered by mikko1512 3 · 0 0

Ja Sie Darf auf 400€uro Basis was dazuverdienen!

2006-12-21 08:53:39 · answer #9 · answered by donofreggaeton 1 · 0 0

Bekomme selber erziehungsgeld und weiss daher ganz sicher das deine frau 400€ im monat dazu verdienen darf und ihre arbeitszeit maximal 30 Std. pro woche betragen darf! Dann wird euch nichts vom erziehungsgeld gestrichen!

Ich arbeite nämlich auch auf 400€ basis und hab es auch beim familienamt angegeben! Ihr müsst dort anrufen und dann bekommt ihr ein formular zugeschickt das vom arbeitgeber ausgefüllt werden muss! Das ist alles ganz unproblematisch!

2006-12-21 07:50:10 · answer #10 · answered by Anonymous · 0 0

In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 Euro und bei anderen Berechtigten 23.000 Euro übersteigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

2006-12-20 15:02:01 · answer #11 · answered by knuddelmaus030 1 · 0 0

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