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Bei uns wurde eine Straße entlang des Grundstücks gebaut.
Lage: Grundstück - Fuß-/Radweg - Grünstreifen - Straße.
Wir haben keine Zufahrtsmöglichkeit von dieser Straße auf unser Grundstück. Jetzt will die Gemeinde Erschließungskosten berechnen. Vielen Dank vorab.

2006-12-11 02:15:15 · 3 antworten · gefragt von OpenMind 3 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

3 antworten

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden kann. Auch Hinterlieger, die nicht direkt an eine Straße angrenzen, können (über Privatwege) erschlossen sein. Eckgrundstücke sind vom beiden Straßen erschlossen.
Die Erschließungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt. Früher wurde die Grundstücksfront zur erschlossenen Straße als Verteilungsmaßstab als Grundlage genommen, heute wird die Flächengröße des Grundstücks als Verteilungsmaßstab genommen. Weitere Faktoren sind die Geschosszahl. Die Gemeinde kann auch einen Teil der Erschließungskosten tragen, dies sind meistens 10 %. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages wird über Satzung geregelt.
Erschließung meint dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (Technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Straßennetz (Verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag ist allerdings nur für die Herstellung der Fahrbahn oder einer Mischfläche, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen im Straßenraum und evtl. Bepflanzungen zu zahlen. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

In dem Bescheid über Erschließungskosten muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein. Der Widerspruch hat keine aufschiebene Wirkung, die Beiträge müssen sofort gezahlt werden.

2006-12-11 02:34:42 · answer #1 · answered by Anonymous · 1 0

ich fürchte, die dürfen das! Auch ohne konkrete Zufahrtsmöglichkeit gilts du als Anlieger und darfst zahlen. Ist zwar unlogisch, aber richterlich abgesegnet. Das bedeutet , dass jemand bei drei Strassen 3 mal zur Kasse gebeten werden kann. Ich kenn einige Fälle, wo noch nach Jahrzehnten plötzlich durch eine neue Strasse Gebühren fällig wurden...
Sorry

2006-12-11 16:40:44 · answer #2 · answered by Michael K. 7 · 0 0

aus meiner Sicht ist das Grundstück ohne Zuwegungsmöglichkeit zu demselben nicht erschlossen bzw. hieraus entsteht durch die fehlende Anbindung kein kostenpflichtiger Erschließungs-Nutzen für den Grundstückseigner. (von wo aus wurde das Grundstück denn bisher erschlossen?)

Gegen den Bescheid innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen, Begründung folgt, und sofort zum Anwalt!
(Ich hoffe, daß eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.)

2006-12-11 12:14:56 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 0

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