Ja, sie kann es. Allerdings haben meine Vorredner schon die ergänzenden Hinweise gemacht. Deshalb solltest du vier Dinge prüfen:
1. Wie ist die genaue Formulierung des richterlichen Betreuungsbeschlusses? Was darf die Ehefrau allein machen, was nur mit Zustimmung des Betreuers?
2. Sind Einschränkungen bzgl. freier Vertragsgestaltung im Betreuungsbeschluss vorhanden, gilt es zu prüfen, ob diese beim Notarvertrag auch entsprechend berücksichtigt wurden. Es kann ja sein, dass der Betreuer dem Notarvertrag zugestimmt hat, weil es dem Willen der Ehefrau entspricht.
3. Wie lautet der Erbvertrag des verstorbenen Opas? Ist die spätere Änderung jederzeit und in jeder Form möglich, oder gibt es Bedingungen im Erbvertrag? Wenn ja, wurden diese eingehalten?
4. Dein Opa hatte ein oder mehrere Kinder. Diesen steht ein Pflichtanteil zu. Sofern 1. bis 3. alles beachtet wurde, kann die Ehefrau also nicht über das gesamte Vermögen des Opas verfügen. Sie muss den Kindern mindestens ihren Pflichtteil auszahlen. Dieser Pflichtteil steht indirekt auch den Enkeln zu, wenn die Eltern bereits verstorben sind.
Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils. Gab es keinen gesonderten Ehevertrag zwischen den Großeltern, bekommt die Ehefrau laut gesetzlicher Regelung 50% vom Großvater, die Kinder teilen sich die anderen 50%. Das bedeutet, die Kinder müssen mindestens 25% des Vermögens des Großvaters erben. Daran kann auch die Ehefrau nichts mehr ändern.
Doch Erbrecht ist Erbrecht. Es kann ja sein, dass es gesonderte Eheverträge gab, Gütertrennung vereinbart wurde, die Kinder sich grob undankbar gezeigt haben, wenn dein Großvater Schulden hinterlassen hat, von denen heute keiner etwas ahnt....
Wenn also irgendwo Unklarheit herrscht, ich würde einen Experten aufsuchen, sofern die Erbmasse das rechtfertigt.
2006-11-23 02:35:53
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answer #1
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answered by joe the question 2
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Es gibt heute keine pauschale Vormundschaft mehr. Es kommt immer drauf an, für was genau eine Betreuung angeordnet wurde. Da gibt's so einen brief vom Gerihct, wo das ganz genau drinsteht. Und alles, was da nicht drin steht, kann sie nach wie vor selbst machen!
2006-11-22 06:26:46
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answer #2
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answered by Badenixe 7
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gemeinsame tesatmente von ehepaaren können nur gemeinsam
verändert werden.- stirbt ein ehepartner kann nichts mehr verändert werden-
betreuung:- es kommt darauf an welche kapitel der vormundschaft betroffen sind -
ist die ehefrau noch geschäfstfahig????
auskunft in dieser heiklen angelegenheit verbraucherberatung ist nur eine geringe gebühr zu zahlen - aber wichtig
2006-11-24 01:39:06
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answer #3
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answered by ischdem 6
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So lange sie geistig nicht weggetreten ist und dafür die Vormundschaft bekommen hat, kann sie alles noch selbst entscheiden. Laß Dich notfalls von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten.
Die erste Antwort stimmt nämlich.
2006-11-22 06:37:17
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answer #4
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answered by Professoressa 7
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Solange sie noch geistig Fit ist und nicht unter starken Medikamenten (Psychofarmaka als Beispiel) oder anders geistig eingeschränkt ist - ja
Man kann es bei Gericht anfächten ob man Glück hat ist die zweite Sache
2006-11-22 06:32:05
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answer #5
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answered by masterbeske 3
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Wenn sie unter Betreuung steht,muss der Betreuer sein Einverständnis geben.Ohne ihn geht nichts.Am besten www.betreuungsrecht.org nachschauen.
2006-11-22 06:30:47
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answer #6
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answered by Brigitte 5
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