Für die Nackedei-Geschichte: Strafgesetzbuch....§183+183a
Fürs Barfuß-Fahren der § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) , aber das ist zumindest als für ein generelles Verbot umstritten.
§ 183 StGB
Exhibitionistische Handlungen
Dreizehnter Abschnitt (Besonderer Teil)
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehrvornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1
bestraft wird.
§ 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Dreizehnter Abschnitt (Besonderer Teil)
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
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Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
2006-11-21 10:00:16
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answer #1
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answered by quatronuevo 6
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Wenn die Nacktheit für andere
sichtbar ist, können diese sich
dadurch beleidigt fühlen.
Das fällt dann unter
Erregung öffentlichen Ärgernisses
.
2006-11-21 09:53:10
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answer #2
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answered by ? 6
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Erregung öffentlichen Ärgernisses.
2006-11-21 09:54:42
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answer #3
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answered by Wilken 7
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Erregung öffentlichen Ärgernisses - Und wo bitte steckst du deinen Führerschein hin?
PS: Will's gar nicht so genau wissen!
2006-11-21 09:56:09
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answer #4
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answered by Federchen 4
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Also mal ganz generell: § 183a StGB gilt nur für sexuelle Handlungen, nicht für nur nackt rumlaufen. Hierfür ist § 183 StGB einschlägig.
2006-11-21 21:22:02
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answer #5
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answered by Anna M 1
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auf zweirädern und im auto,sowie im lkw ist es "erregung öffentlichen ärgerniss"
im auto oder lkw darf nicht barfuß gefahren werden aus "versicherungstechnischen gründen"
wenn man scharf bremsen musst,kann es vorkommen,das man das pedal nicht richtig,oder garnicht trifft!
so dumm wie sich das anhört
2006-11-21 09:57:56
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answer #6
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answered by der brummifahrer 5
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Ähm, Erregung öffentlichen Ärgernisses? barfuss ist nicht das Problem, aber nackig, kollidiert vielleicht mit dem Jugendschutzgesetz?
Kannst dich ja mal bei mir zeigen, und dann entscheiden wir gemeinsam ob es jugendgefährdend ist oder nicht, okay?
Gruß
Franky
2006-11-21 09:56:45
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answer #7
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answered by Anonymous
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Das wäre vermutlich erregung öffentlichen Ärgernisses mit gefährlichem Eingriff in den Strassenverkehr. Gegen barfuss fahren allerdings könnte evtl die StVO sprechen, da man bestimmt geeignetes Schuhwerk zu tragen hat. (was beim komplett nacktsein ja auch fehlt...)
2006-11-21 09:56:27
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answer #8
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answered by der_pferd_horst 4
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Barfuss dürfen Sie eigentlich alles machen.
2006-11-21 20:20:50
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answer #9
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answered by Dame 2
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Das Gesetz gegen die Störung der öffentlichen Ordnung spricht
dagegen.
Du kannst es ja mal in Amerika versuchen, dort schießen sie dir
dann gleich die E*** ab.
2006-11-21 09:59:46
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answer #10
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answered by Berni 7
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