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18 antworten

Ich glaube, ich hätte bereits nach einem Jahr im Knast
das Gefühl, ein ganzes Leben dort verbracht zu haben.

25 Jahre sind eine verdammt lange Zeit.

Stell Dir vor, du kommst mit 25 Jahren in den Kanst
und verläßt ihn erst mit 50 Jahren!

Wie mag es wohl einem Menschen ergehen,
der 1980 eingebuchtet worden ist und 2005
erst wieder rauskam?

Unvorstellbar!

Ich glaube, da hat man das Gefühl,
dass das Leben eigentlich schon vorbei ist.
Vielleicht deswegen ...

2006-11-17 01:30:15 · answer #1 · answered by Mario Maldini 3 · 2 2

Steht wo?
Im StGB auf jeden Fall nicht?
Nach 15 Jahren kann eine Prüfung beantragen werden, was natürlich nicht heißt, daß man einfach entlassen wird, auch wenn der Irrglaube von Lebenslänglich=15 Jahre in der Bevölkerung weit verbreitet ist!

2006-11-17 01:32:08 · answer #2 · answered by Maake 3 · 3 1

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß es mit Artikel 1 GG nicht vereinbar sei, einen Menschen ohne weitere Prüfung lebenslänglich zu inhaftieren. Daher wird nach FRÜHESTENS 15 Jahren eine Haftprüfung durchgeführt. Sollte sich aus den persönlichen Verhältnissen (Führung während der Haft, Alter, Gefährlichkeit des Täters, Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, Einwilligung des Gefangenen in die Entlassung etc.) des Inhaftierten ergeben, daß wahrscheinlich keine weitere Gefahr ausgehen wird, der Täter also "geläutert" ist, KANN die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Muß aber nicht!

Hat das Gericht eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, wird diese Prüfung frühestens nach 18 Jahren durchgeführt.

Sollte eine Sicherungsverwahrung angeordnet sein, wird die Aufrechterhaltung dieser mindestens alle 2 Jahre geprüft. Stellt sich dabei heraus, daß der Täter z. B. aufgrund seiner Gefährlichkeit nicht in die Freiheit entlassen werden kann, bleibt dieser tatsächlich lebenslang in Haft. Eine Sicherungsverwahrung kann i. ü. auch nachträglich verhängt werden!

Lebenslänglich heißt also in vielen Fällen wirklich lebenslänglich, aber eben nicht in allen Fällen.

2006-11-17 05:50:20 · answer #3 · answered by fastalleswisser 1 · 1 0

Früher war lebenslänglich tatsächlich häufig noch lebenslänglich. Im Zuge der Strafrechtsreformen in den 70er Jahren, als man den Tätern mehr Aufmerksamkeit zukommen ließ als den Opfern und das BVerfG urteilte der Täter müsse nochmal die Chance der Rückkehr in die Gesellschaft bekommen, wurde die Überprüfung der Haftdauer bei 'Lebenslänglichen' nach 15 Jahren eingeführt. Bei angeordneter weiterer Sicherungsverwahrung kommt die vorzeitige Entlassung nicht in Frage und es gibt auch etliche Häftlinge die schon erheblich länger einsitzen.

2006-11-17 01:35:00 · answer #4 · answered by holgiguy 2 · 2 1

das ist genau so blöd,wie in der usa der richterspruch 5 mal lebenslänglich.

2006-11-17 08:26:37 · answer #5 · answered by Jürgen D 5 · 0 0

das ist nur aus der historischen Sicht zu betrachten. Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine untergeordnete Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.

In heutiger Zeit schaut man sich unser Grundgesetz an und vertritt die Auffassung, dass es nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Menschenwürde in Einklang zu bringen ist, jmd wirklich bis zum Tod eine Haftstrafe verbüssen zu lassen.
Der einzig bekannte Fall einer lebenslangen Haftstrafe war ein Kriegsverbrecher, der bis zum 93. Lebensjahr in Haft gehalten wurde. Anlass war ein Veto der Sowietunion, die gegen eine vorzeitige Entlassung war. Angeblich beendete der Häftling seine Haft durch Suizid, nach annähernd 40 Jahren in Spandau.

2006-11-17 08:25:16 · answer #6 · answered by Kabomba 2 · 0 0

Irrtum der Volksmeinung - Lebenslänglich bedeutet tatsächlich auch das was es heisst. Nur - und jetzt kommt der Punkt : Jeder zu lebenslanger Haft Verurteilte kann nach Ablauf von frühestens 15 Jahren einen Antrag auf Begnadigung und vorzeitiger Entlassung stellen. Es wird nun in jedem Bundesland anders gehandhabt und je nach Straftat und Sozialprognose, kann der Verurteilte schon nach 15 Jahren entlassen werden.Also nochmal Lebenslänglich heisst bis zum Ende seiner Tage,wird er vorher entlassen,so ist er von einem Ministerpräsidenten( oder deren Helfern) des jeweiligen Bundeslandes begnadigt worden

2006-11-17 06:28:51 · answer #7 · answered by Moika 2 · 0 0

das frage ich mich auch, aber dann denke ich an die menschen, die schon seit jahren unschuldig im gefängnis sitzen und lebenslänglich bekommen haben.

2006-11-17 05:48:16 · answer #8 · answered by penny_lane 3 · 0 0

Lebenslängliche Haft beträgt mindestens 15 Jahre und keine 25 Jahre. Nur bei einer lebenslanger Haft Verbleibt der Verurteilte mindestens 25 Jahre in Haft.

Laut einer Erhebung des Bundesjustizministeriums für alle Länder (1998) beträgt die durchschnittliche Haftzeit im Bundesdurchschnitt 19,9 Jahre. Detaillierte statistische Daten zur lebenslangen Freiheitsstrafe sind nur von den Landesjustizministerien zu erhalten. Eine standardisierte Anfrage an die Justizministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (als Stichproben) ergab folgendes: In Bayern liegen sehr detailliert aufgeschlüsselte statistische Daten aus den Jahren 1996-2000 vor. Sie berücksichtigen nur Haftzeiten von Entlassenen. Über die tatsächliche Haftdauer der immer noch Inhaftierten gibt es keine statistischen Angaben. Zurzeit verbüßen in Bayern 248 Gefangene eine lebenslange Haftstrafe. Zwischen 1996 und 2000 wurden aus der JVA Straubing (nur von dort gibt es hierüber Daten) 25 Gefangene mit diesem Urteil entlassen, davon vier nach 15 Jahren, einer nach 37 Jahren Haft (längste Haftdauer). Die durchschnittliche Haftzeit zu "lebenslänglich" Verurteilter beträgt in Bayern 21,84 Jahre.

2006-11-17 01:39:33 · answer #9 · answered by bandit 3 · 1 1

es gibt noch eine oder mehrere steigerungen zu lebenslänglich: lebenslänglich mit anschließender sicherheitsverwahrung. das ist das wirkliche lebenslänglich.

lebenslänglich ist nur 15 jahre wenn der zuständige (bundespräsident???) einen gnadengesuch unterschreibt. da besteht aber kein rechtsanspruch drauf und bei schlechter führung wird er sich hüten, etwas zu unterschreiben....

2006-11-17 04:29:24 · answer #10 · answered by Anonymous · 0 1

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