Benutzen eines Blaulichtes und eines Martinhornes einer nichtamtlichen Person hat eine Strafanzeige wegen Mißbrauchs zur folge.
Vortäuschung einer Amtshandlung
Gefährdung des Straßenverkehrs
Wiederrechtliches Benutzen einer Amtlichen Warnsignalleuchte
ob du da mit 20 euro wegkommst .......
2006-11-14 11:51:45
·
answer #1
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Kommentar von :
Rechtsanwältin Susanne Hammann
Tätigkeitsschwerpunkt im Verkehrsrecht
Mauerstraße 36, 72764 Reutlingen
Telefon: 07121 / 93 07 06
Auf den ersten Blick wirklich verführerisch überzeugend, aber wie so oft wird das Wesentliche nicht erkannt:
1)
Zunächst erhöht sich der Regelsatz entsprechend, wenn durch das rechts überholen eine Gefährdung bzw. sogar eine Sachbeschädigung vorliegt - was beim geschilderten Sachverhalt nahe liegt. Dann wären wir bereits beim Regelsatz von 125 €, 4 Punkten und 1 Monat (Ziff.19.1.1 Bußgeldkatalog).
2) Überholt man dazu noch auf dem Standstreifen, ersetzt der hierfür gesetzte Regelsatz sicher nicht den für das rechts überholen, sondern die beiden Regelsätze ergänzen sich. Die 50 € und 2 Punkte wären also noch zusätzlich fällig - dann wären wir schon beim Regelsatz für Drängler. Im übrigen könnte noch überlegt werden, ob die Seitenstreifenbegrenzung nicht auch eine Fahrstreifebegrenzung im Sinne des Gesetzgebers ist und hierfür würden - wiederum zusätzlich 75 € und 4 Punkte fällig (Bußgeldkatalog 19.1).
3)
Dann wäre noch zu erwähnen, dass es sich hier ja um Regelsätze handelt. Das bedeutet, dass diese nur dann verbindlich sind, wenn auch ein so genannter Regelfall vorliegt. Ein Regelfall wird dann angenommen, "wenn die Tatausführung fahrlässig erfolgt, allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und keine besonderheiten aufweist". Es ist stark zu bezweifeln, dass die genannten Alternativen zum Drängeln überhaupt noch Regelfälle sind. Insofern steht einer entsprechenden Erhöhung des Bußgeldes mindestens bis hin zum Regelsatz des Dränglers - und auch des Fahrverbotes nichts im Wege.
4)
Zuletzt sollte auch hier einmal mehr darauf hingewiesen werden, dass man als Autofahrer nicht nur sehr schnell in einem Bußgeldverfahren Beschuldigter werden kann sondern auch - schneller als viele denkt - der Angeklagte eines Strafverfahrens. Die vorgeschlagene Varianten des rechts überholens - noch dazu auf dem Standstreifen - stellen ein "grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten entsprechend § 315 c Abs.1 Ziff.2 b) Strafgesetzbuch dar und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße (die sicher über den möglichen Bußgeldern liegen wird ) geahndet werden.
Es erübrigt sich wohl, noch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Unfalles noch die fahrlässige Körpververletzung nach § 229 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) bzw. womöglich fahrlässige Tötung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) im Raume stünde.
Fazit:
Rechts überholt - eventuell Standspur genutzt = Niemand bedrängt, nicht aufgeregt ?
Nein, eher:
- das eigene Leben und das der Beifahrer und Verkehrsteilnehmer aufs Spiel gesetzt,
- andere grob gefährdet, einen schweren Unfall in Kauf genommen,
- viele Tage Angstschweiss ("hoffentlich schert der nicht nach rechts rüber - hoffentlich werde ich nicht angezeigt - gab es Zeugen ???);
und gegebenenfalls:
- hohe Geldstrafe - vielleicht sogar Gefängnis
- Schuld an Verletzungen/Tod
- ganz sicher keine Punkte und kein bisschen Fahrverbot gespart
Manchmal ist die Gesetzgebung eben doch sinnvoll und ... gut wenn man sich auskennt oder einen guten Verkehrsanwalt kennt.
Über Weiterleitung dieser Informationen an andere informierte, die den gut gemeinten Rat vielleicht wahr machen wäre nachzudenken.
2006-11-14 12:51:05
·
answer #2
·
answered by Anonymous
·
4⤊
0⤋
ein brauchbarer tipp :-)))
ich habe gerade meinen blauen tupperware-becher wieder entdeckt.....
2006-11-14 11:20:35
·
answer #3
·
answered by Anonymous
·
3⤊
1⤋
Wenn sie shon mit ihrem Halbwissen glänzen wollen,dann zu Kenntnis:Sonderrechte werden im § 35 STVO geregelt.
und der Mißbrauch von Sonderrechten durch nicht befugte stellt einen Vergehenstatbestand gem.§ 246 StGB da. So ist das mit dem Halbwissen eben.....man weis nur die Hälfte
2006-11-14 14:48:52
·
answer #4
·
answered by ? 7
·
1⤊
0⤋
Na da lacht doch das Raserherz!!!!!
Aber mal im Ernst, das kommt davon, daß bei Auftauchen neuer "Tatbestände" Ergänzungen der bestehenden Gesetze vorgenommen werden, ohne das mit den vorhandenen Bestimmungen abzugleichen. Das ist das Grundübel der Gesetzgebung im allgemeinen und nicht nur ein Problem der StVO.
2006-11-14 11:19:36
·
answer #5
·
answered by angel 5
·
1⤊
0⤋
Spätzle,Labskaus,Leberkäs, Weisswurst, Nürnberger und Thüringer Würstchen,Deutsches Brot,Brezel, Laugenstangen,Maultaschen, Kohlrouladen, Sauerkraut, Schwarzwälder Schinken,Rindsrouladen,Eisbein, Schweinshaxe, und so weiter.........
2016-12-17 10:10:22
·
answer #6
·
answered by nichelle 3
·
0⤊
0⤋
?
2006-11-15 18:02:25
·
answer #7
·
answered by Deringscher 3
·
0⤊
0⤋
es ist wie mit allen gesetzen in deutschland, sie sind völlig daneben und unüberlegt.
2006-11-14 19:16:26
·
answer #8
·
answered by maxi 4
·
0⤊
0⤋
Hört sich gut an. Montier das Licht drauf , dann fahrn wir zur Pommesbude
2006-11-14 13:57:52
·
answer #9
·
answered by Anonymous
·
0⤊
1⤋
§35 StVO, Wegerecht speziell gekennzeichneter Fahrzeuge, hiervon wird nie und nimmer abgewichen, deine Aussage zum "Blaulichtbenutzen für 20 Euronen" ist schlicht Tinnef, eine dämliche Volksweisheit aus der Bildzeitung :-)
Grüße, Andreas!
2006-11-14 11:31:00
·
answer #10
·
answered by pttler2 5
·
0⤊
1⤋