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Licht und Lärm können sehr unangenehm sein, man denke an einen Blitz am Fotoapparat oder an den Nachbarn, der gern sonntags um halb 6 Techno hört.

Aber: Ist es denn verboten, andere damit zu belästigen?

Fallbeispiel 1: Ich beschließe, mit meinem Stroboskop meine sadistische Ader auszuleben und auf der Straße harmlose Passanten anzublitzen.

Oder (2): Um den Anhängern einer leider nicht eindeutig verfassungfeindlichen Partei die Teilnahme an einer Demonstration zu verleiden, belästige ich sie mit unangenehm schrillen Geräuschen.

Oder (3): Um einen Castor-Transport anzuhalten, spiele ich die "braune Note" von 22,725 Hz, die laut einer "Urban Legend" Durchfall auslösen soll, in ausreichender Lautstärke in Richtung der Fahrer ab.

Mach ich mich in einem oder mehreren der Fälle strafbar?

Antworten bitte mit §.
Rumgerate, Tips, Meinungen sind nicht erwünscht und kriegen "Daumen runter".
Gute Witze sind wie immer erwünscht.

2006-11-14 05:56:02 · 4 antworten · gefragt von thecookieprince 3 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

4 antworten

In allen 3 Fällen ist der Tatbestand des §223 StGB (Körperverletzung) erfüllt. Der Gesetzestext dazu: "Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Und von der Rechtsprechung wurde das folgendermaßen ausgelegt: "Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet ist dabei nicht nötig. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung."
Bei allen 3 vorgestellten Varianten wird das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt. Sie machen sich in allen 3 Fällen strafbar.

2006-11-14 06:10:33 · answer #1 · answered by Anonymous · 2 0

Ich (kein Jurist) denke, dass das, sofern überhaupt jemand klagt, unter die Kategorie "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" fallen könnte. Laut dem Schweizer Strafgesetzbuch könnten die beschriebenen Szenarien und deren Auswirkungen die § 258 (Schreckung der Bevölkerung) und § 260 (Landfriedensbruch) betreffen. Eventuell könnte dann auch noch Körperverletzung hinzu kommen.
Zu deutschen Gesetzesbüchern habe ich keinen Bezug. Aber das wird da wohl ähnlich sein.

2006-11-14 14:33:02 · answer #2 · answered by Swisstrotter 7 · 1 0

Ergänzend zu Michel B leg ich noch einen drauf:
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StGB Strafgesetzbuch
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.
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Das würde wohl auch auf Dich zutreffen.

2006-11-14 14:22:54 · answer #3 · answered by Robert 3 · 1 0

Ich finde es unangemessen vorzuschreiben, was geantwortet wird. Ich denke, dass eine Meinung immer ein Recht hat hier geschrieben zu werden.

Noch schlimmer finde ich, dass du Drohungen aussprichst, wenn du nicht bekommst was du willst.

Ich hoffe, dass du keine Antwort bekommst.

Drück ruhig, ...

[Deine Addi stimmt nicht, daher kann ich nicht zurück schreiben]

2006-11-14 14:05:20 · answer #4 · answered by Anonymous · 1 3

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