Juristisch betrachtet sind Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafmündig.
2006-11-13 05:13:11
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answer #1
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answered by lacy48_12 7
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Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB). Kinder, die jünger sind, können damit nicht bestraft werden, der Richter des Vormundschaftsgerichtes kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.
2006-11-13 13:13:26
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answer #2
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answered by ? 5
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Anzeigen kannst du jeden, gleich welchen Alters, nur die Rechtswirkungen sind unterschiedlich. Haftet der Täter unter 14 Jahren?- zivilrechtlich schon, -strafrechtlich nicht.
Aber die Eltern können sich möglicherweise strafbar gemacht haben. Auch diese Konstellation ist denkbar.
2006-11-17 18:21:47
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answer #3
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answered by Kabomba 2
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ab 14 Jahren bedingt straffaehig
2006-11-15 08:32:35
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answer #4
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answered by Manfred V 5
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Gesicherte Erkenntnisse bisher:
Strafmündigkeit liegt erst mit 14 Jahren vor. Anzeigen kann man dagegen auch schon früher. Schließlich können diese gegebenen Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden.
Auch ist denkbar, dass die Polizei weitere Verstöße gegen das Gesetz verhindern kann. Den 5-jährigen Autofahrer kann ich also anzeigen, damit ihn die Polizei anhalten kann.
2006-11-13 18:46:43
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answer #5
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answered by Anonymous
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Anzeigen kann man im Prinzip jeden. Allerdings sind Kinder unter 14 Jahren oder entmündigte Personen nicht strafmündig.
2006-11-13 13:40:29
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answer #6
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answered by kagemusha 1
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eine anzeige kannst du immer machen ,strafmuendig ab 14 ,es kommt auf die tat an ,eltern haften fuer ihre kinder hoffe sie haben eine versicherung ,
2006-11-13 13:39:11
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answer #7
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answered by Anonymous
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Anzeigen kannst du jeden unabhängig vom Alter. Das Gesetz mach nur Unterschiede in der Straffähigkeit und wer bei nicht strafmündigen in der Haftung steht.
2006-11-13 13:38:19
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answer #8
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answered by Paiwan 6
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14 jahre
2006-11-13 13:35:32
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answer #9
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answered by kiki3419 1
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Kinder unter 14 Jahren sind nicht Strafmündig,alle ab 14 Jahre müssen bei einer Straftat mit Anzeige rechnen.
2006-11-13 13:31:14
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answer #10
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answered by Appelpie 5
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Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB). Kinder, die jünger sind, können damit nicht bestraft werden, der Richter des Vormundschaftsgerichtes kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.
Wird ein Strafverfahren fälschlich gegen ein Kind eingeleitet, so ist es nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht einzustellen.
Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen das Kind und eventuell gegen die Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtsplichtsverletzung) geltend gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.
2006-11-13 13:25:34
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answer #11
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answered by Anonymous
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