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Beispiel:
In Erster Instanz ergeht ein Urteil.
Der Kläger (aus Erster Instanz) legt gegen dieses Urteil Fristgemäß Berufung ein...somit ist er auch Berufungskläger.
Der Beklagte (aus Erster Instanz) ist dem dem Urteil auch nicht einverstanden und möchte auch Berufung einlegen. Er hat die Möglichkeit der Anschlussberufung.
Meine Frage: Wie lange hat der Berufungsbeklagte hierfür zeit und was genau passiert wenn er die Anschlussberufung einreicht?
P. s. ich habe es schon im ZPO nachgelesen aber nicht wirklich verstanden...

2006-11-08 20:41:01 · 3 antworten · gefragt von Summer01 1 in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

3 antworten

http://www.jurpc.de/rechtspr/19980081.htm

2006-11-09 22:54:15 · answer #1 · answered by Don_Isidoro® 7 · 6 1

Es gibt zwei Sachen, die man hier trennen muss.

Wenn der Beklagte aus der ersten Instanz nicht mit dem Urteil einverstanden ist und die Voraussetzungen des § 511 ZPO erfüllt sind, dass Gericht also entweder die Berufung zugelassen hat, oder er zu einer Leistungverpflichtet worden ist, die ihn mehr als 600 Euro kostet (mal vereinfacht ausgedrückt), kann er zunächst einmal selbständig Berufung einlegen. Dies muss gemäß § 517 ZPO innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils geschehen.

Hat er diese Frist versäumt oder auf die Berufung verzichtet, ist aber nun doch nicht mehr mit dem Urteil zufrieden, kann er, nachdem der Kläger Berufung eingelegt hat, sich dieser Berufung anschließen, sogenannte Anschlussberufung.
Dazu muss er innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist zur Erwiderung (gleich Antwort) auf die Berufung des Klägers einen entsprechenden Schriftsatz ans Gericht senden. (Dies ist also auch noch länger als 1 Monat nach der Zustellung des Urteils möglich, je nach dem wann der Kläger Berufung eingelegt hat und wie lange das Gericht dem Beklagten Zeit gibt, darauf zu antworten.)
Diese Berufung ist jetzt aber von der des Klägers abhängig. Nimmt dieser seine Berufung zurück, so entfällt automatisch auch die des Beklagten.

Im erstgenannten Fall, ist dem nicht so. Über die Berufung des Beklagten muss dann in jedem Fall noch entschieden werden. (Dies ist deshalb die "sichere Variante", hat aber auch die kürzere Frist.)

Ansonsten gibt es aber keine Unterschiede. Beide Berufungen müssen ganz normal darauf überprüft werden, ob sie begründet sind, ob also das erstinstanzliche Gericht zu berücksichtigende Fehler in der Rechtsanwendung gemacht hat.

2006-11-11 07:11:03 · answer #2 · answered by Lilly_Fee 2 · 0 0

Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht innerhalb der auch für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung. Die Frist für die Einlegung der Berufung (und also auch Anschlußberufung) beträgt einen Monat, beginnend mit der Zustellung des Urteils. Die Anschlußberufung ist die einzige Möglichkeit des Berufungsbeklagten - also desjenigen, gegen den sich die Berufung richtet, das Urteil noch zu seinen Gunsten abzuändern. Das Gericht nimmt die fristgerecht eingereichte Anschlußberufung an und überprüft die angegriffene Entscheidung.

2006-11-10 11:32:58 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 0

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