Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also eine Personengesellschaft, deren Vorschriften sich im BGB wiederfinden (§§ 705 ff BGB).
Regelmäßig ist die GbR keine Handelsgesellschaft. Hier wäre die oHG (offene Handelsgesellschaft) eigentlich die richtige Alternative, sofern diese ein im HGB notiertes Gewerbe ausübt.
Einzelunternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, fügen ihrer "Firma" (Name des Unternehmens) den Zusatz e.K. bei, der dann Bestandteil der Firma ist.
Bis zur BGH-Entscheidung von 2001 war die GbR nicht prozeßfähig. Seit der Entscheidung kann die GbR klagen und verklagt werden (und nicht nur deren Gesellschafter).
Betreibt die GbR kein Grundhandelsgewerbe und möchte trotzdem in das Handelsregister eingetragen werden, dann ist das wohl analog dem Einzelunternehmer möglich, d.h., die Personengesellschaft wird als Kaufmann (e.K.) eingetragen.
Andere oder mehr Möglichkeiten hat der e.K. gegenüber dem "einfachen Gewerbetreibenden" nicht. Im Gegenteil: Der e.K. muss handelsrechtliche Jahresabschlüsse erstellen, beim Gewerbetreibenden reicht bis zu bestimmten Grenzen (nach den Vorschriften des Steuerrechts - AO) eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die ist aber auch nicht mehr einfach zu gestalten, da die Finanzverwaltung neue Formulare hierfür "erfunden" hat (Anlage EÜR - ab 2005) für Gewerbetreibenden, die bestimmte Mindestgrenzen überschreiben (dadurch wird´s erst richtig kompliziert - alles im Sinne der Steuervereinfachung).
P.S.
Das Handelsregister ist das Verzeichnis aller Vollkaufleute in einem Amtsgerichtsbezirk und wird (noch) beim Amtsgericht (Abt. Handelsregister) geführt.
2006-11-01 14:09:33
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answer #1
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answered by Advicer 3
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Da die GbR keine kaufmännische Tätigkeit ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten. Es bleibt ihr aber unbenommen, sich einen Namen zu geben, unter dem sie im Geschäftsverkehr auftritt.
ich vermute dann, dass durch den zusatz e.K. genau das oben beschriebene entfällt und die personen doch kaufmännische tätigkeiten ausüben dürfen. aber in der quelle steht noch mehr darüber.
ausserdem steht da noch dass reine GbR's keine handelsrechtlichen Buchführungsabschlüße machen müssen, sondern ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten haben.
2006-11-01 08:57:02
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answer #2
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answered by Anonymous
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e.K. steht für eingetragener Kaufmann.
GbR für Gesellschaft Bürgerlichen Rechts.
Durch das e.K. hat man nicht mehr Möglichkeiten. Es sagt nur aus, dass der Gesellschafter ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist und dass er mit seinem Privat und Geschäftsvermögen haftet.
Der Rest ist zu kompliziert zu erklären.
2006-11-01 08:02:02
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answer #3
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answered by Anonymous
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e.K. Eingetragener Kaufmann eingetragen im örtlichen Handelsregister
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Haftung mit Privat vermögen im Gegensatz zur GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung , nämlich mit dem Stammkapital in der Regel 25 000 Euro.
2006-11-01 08:12:11
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answer #4
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answered by Anonymous
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e k = eingetragener kaufmann
2006-11-01 08:07:53
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answer #5
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answered by Anonymous
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e. K. heißt eingetragener Kaufmann, damit hat man nicht mehr Möglichkeiten. Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist eine Personengesellschaft, kannst als Einzelunternehmer Max Mustermann GbR e.K. sein. Haftest allein mit Firmen und Privatvermögen. Dieses e.K. zeigt lediglich an, dass du als Kaufmann im Handelsregister eingetragen bist.
2006-11-01 08:06:20
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answer #6
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answered by herbertselse 3
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