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in holland sind Tierpornos ja erlaub und irgendwie sehr verbreitet..
Wenn ich in holland lebe und ein bauernhof habe darf ich dann auch an meine schafe ran??
Die frage ist ernst gemeind....

2006-10-08 05:56:46 · 16 antworten · gefragt von na_ich_halt 1 in Tiere Sonstiges - Tiere

hallo? Nein ich stehe nicht drauf und doch bei mir tickt alles noch wunderbar.. aber wenn man sich die shops in holland mal anschaut und überall so filme sieht (was ich im übrigen wirklich wiederlich finde) stellt sich doch einen irgendwie die frage.. wenn ihr nicht in der lage seit anständig zu antworten das lasst es doch einfach ganz...

2006-10-08 06:02:16 · update #1

ich habe garkeine eier , lach... meine fresse gibt es hier echt keinen der versteht wieso man sich sowas fragt? zu euch fällt einem ja echt nicht mehr ein...

2006-10-08 06:08:40 · update #2

@Mischa.. vielen dank für deine antwort-wenigstens einer hier der mal vernünftig antworten kann ohne sich irgend nen schmarn dazu zu reimen

2006-10-08 06:27:17 · update #3

16 antworten

Um hier mal ernsthaft zu antworten:

Sodomie (inzwischen vermehrt Zoophilie genannt) ist auch in Deutschland erlaubt, solange es nicht die Tierschutzgesetze verletzt. Wie es in Holland ist, weiß ich nicht, kann mir aber sehr gut vorstellen, dass es dort auch erlaubt ist. Der einzige mir bekannte Unterschied ist, dass die Verbreitung tierpornografischer Schriften in Deutschland nicht erlaubt ist, der Besitz jedoch schon. Man kann es also in Holland kaufen und nach Deutschland mitbringen.

2006-10-08 06:14:48 · answer #1 · answered by Mischa 3 · 4 1

Vielleicht hast Du schon bemerkt, dass dies hier der deutsche YC ist. Woher soll hier irgendjemand die Gesetzeslage in den Niederlanden kennen - und dann auch noch bei einem Thema wie Sodomie. Frag halt beim NL-Bauernverband nach.

2006-10-08 06:08:16 · answer #2 · answered by Fiene 7 · 2 0

Ich weiß das ist jetzt keine richtige Antwort, aber in meinen Augen ist so etwas Misshandlung.
(Tipp:versuch mal deine Fragen anders zu formulieren)

2006-10-11 04:24:03 · answer #3 · answered by sunsetandsunrize 2 · 1 0

in deutschland ist es sogesehen erlaubt aber

Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

-muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
-darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
-muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,

2.an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3.hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

4.an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5.an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungena) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere festlegen,

1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,

2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,

3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,

3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,

4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,

5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

6. vorschreiben, daß wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

7. vorschreiben, daß wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.



§ 3

Es ist verboten,

1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6. in Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhaltena) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

das ist ein kleiner ausschnitt aus dem tierschutzgesetz

2006-10-09 05:47:02 · answer #4 · answered by Miss I 2 · 1 0

Drogen sind ja auch erlaubt, wahrscheinlich hast Du ein bisschen zuviel erwischt...

2006-10-08 06:08:36 · answer #5 · answered by queen mary 4 · 2 1

Ich hoffe, daß das arme Schaf dir so richtig in die Ei.. tritt und du mal wieder klar kommst!

2006-10-08 06:05:37 · answer #6 · answered by goldkind 2 · 2 1

wenn du es nötig hast.. dann tue es doch einfach.. aber bitte ohne es hier gross rum zu erzählen.. das sind sachen die wir garnicht wissen wollen.. weil es mega PFUIIII ist

2006-10-08 06:04:56 · answer #7 · answered by eva ♥ 5 · 2 1

Schau doch mal in einen holländischen Pornoladen. Vielleicht gibt es da auch Schafe zum aufblasen, das tut dann niemanden weh und Du kannst es dann auch mit ins Schwimmbad nehmen.

2006-10-10 23:54:12 · answer #8 · answered by Insulaner 1 · 0 0

Durch deine Frage habe ich mich ein wenig über dieses Thema informiert und ich muss sagen : ich bin geschockt!
In Deutschland ist diese Perversität erlaubt !
Eine Psychologin hat sogar behauptet, Sex mit Tieren kann ein Ausdruck für Liebe und Zuneigung sein.. So jedenfalls steht es bei Wikki
Da frage ich mich: wann wird Sex mit Kindern erlaubt?
Denn das ist dann ja auch ein Ausdruck für Liebe und Zuneigung.

Meine Güte, wie krank ist eine Gesellschaft, in der sowas nicht nur geduldet, sondern auch noch erlaubt ist?

2006-10-08 21:53:51 · answer #9 · answered by Anonymous · 0 0

Deine Frage war doch : "Wenn ich einen Bauernhof in NLhätte, dürfte ich dann an meine Schafe ran" ??

Natürlich JA ...

Du darfst sie melken, darfst sie auch scheren, schlachten und verkaufen und über den Rest
breiten wir jetzt das Mäntelchen des Schweigens

Määääääh - Bääääääähh

2006-10-08 19:44:56 · answer #10 · answered by heinz guenter v 7 · 0 0

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