Hab mal gegoogelt für dich:
Die Rentenversicherungsanstalt kann Informationen geben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung, ähnlich der Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann.
Der Gesetzgeber hatte zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz (GSiG) verabschiedet, um die Gewährung von Sozialhilfe zu vermeiden (BT-Drs. 14/5150, S. 48). Damit entstanden jedoch zahlreiche Probleme in der Praxis aufgrund des Nebeneinanders zweier beinahe identischer Unterhaltsleistungen (Sozialhilfe / Grundsicherung) und des möglichen Parallelbezugs z.B. bei vollstationärer Pflege. Die Integration in die Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 im SGB XII führte insoweit zu einer Klärung der Rechtsanwendung, weil nun die meisten sonstigen Regelungen der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung gelten. Allerdings kann nun in der Praxis ein erheblicher Aufwand bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bei dem Personenkreis der 18 bis 64-jährigen entstehen, weil eine Zuordnung nach dem Merkmal der "dauernden vollen Erwerbsminderung" vorzunehmen ist, welches regelmäßig eine medizinische Begutachtung (s.u.) erforderlich macht.
Der Zweck der Grundsicherung "[...]besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt."(BT-Drs. 14/5150, S. 48). Sogenannter versteckter Altersarmut soll u.a. dadurch vorgebeugt werden, dass der Unterhaltsrückgriff auf die unterhaltspflichtigen Angehörigen erst oberhalb eines Einkommesfreibetrags in Höhe von jährlich 100.000 € (bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich) berücksichtigt. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Auch hierin ist die Intention des Gesetzgebers zu erkennen, der versteckten Altersarmut entgegenzuwirken.
Anders als bei der Sozialhilfe im allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.
Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, das der Antragsteller zwei mal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.
Umfang der Leistungen
Die Leistungen richten sich nach § 42 SGB XII und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden. Der monatliche Regelsatz beträgt 345 Euro in den alten Bundesländern (Bayern mind. 341 Euro) und 331 Euro in den neuen Bundesländern für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Haushaltsangehörige jeweils 80% des Regelsatzes des Haushaltsvorstand.
Dazu kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Für den Personenkreis der Grundsicherung dürften insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht kommen. Auch auf die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII besteht ein Anspruch, sowie auf die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und auf Hilfe in Sonderfällen, z.B. bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden (§ 34 SGB XII). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechen den tatsächlichen angemessenen Kosten gemäß § 29 SGB XII. Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden (§ 37 SGB XII).
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben die berechtigten Personen nur soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe, wird also nicht für die Grundsicherung modifiziert (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Der Einkommenseinsatz richtet sich nach § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Demnach sind im wesentlichen alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. "bereinigtes" Einkommen). Ferner ist ein Anteil von 30% des bereinigten Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen, z.B. bei geringfügigen Einkünften neben dem Rentenbezug. Für Beschäftigte einer Werkstatt für Behinderte gilt eine Sonderregelung zur Berechnung des Absetzungsbetrags. Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Absetzungsmöglichkeit einen Anreiz für Erwerbstätigkeit und Werkstattbeschäftigung zu schaffen.
Nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden unter anderem:
alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, z.B. Blindengeld,
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Einkünfte, die aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in anderen Gesetzen nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, z.B. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen der Pflegeversicherung,
öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient (§ 83Abs. 1 SGB XII),
bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 EUR nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 EUR anrechnungsfrei.
Einkommens- und Vermögensanrechnung anderer Personen
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf nur berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Betrag übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, unscharf: Bruttojahreseinkommen) 100.000 EUR unterschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). In dieser Regelung soll die wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers umgesetzt werden, der sog. versteckten Altersarmut entgegenzuwirken. Die Hemmschwelle vor allem vieler älterer Menschen vor einem Antrag auf Sozialhilfe soll durch den weitgehenden Verzicht auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern gesenkt werden. Bei Eltern gilt die 100.000 EUR-Grenze gemeinschaftlich, bei Kindern jeweils einzeln. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen die 100.000 EUR-Grenze nicht überschreitet. Solange die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist, besteht ein Anspruch auf Leistungen. Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (z.B. mit der Frage nach den Berufen der Kinder). Die Frage nach den vermuteten Einkünften der Kinder oder Eltern oberhalb von 100.000 EUR ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung unzulässig. Sofern jedoch Anhaltspunkte vorliegen, dass die 100.000 EUR-Grenze überschritten wird, sind die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Wurde als Beruf eines Kindes z.B. "Rechtsanwalt", "Klinikleiter" oder "Hochschulprofessor" angegeben, stellt dies in aller Regel einen Anhaltspunkt dar, der zu Einkommensauskünften berechtigt. Ist die Vermutung von Einkommen unter der 100.000 EUR-Grenze bei Eltern/Kindern widerlegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
Einen Vermögenseinsatz der Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor. Ausgenommen sind Einkünfte aus dem Vermögen (Zinsen, Mieteinnahmen usw.), wenn sie die 100.000 EUR-Grenze überschreiten.
Ausschluss des Anspruchs auf Grundsicherung
Wer seine Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Die Regelung soll Leistungsmissbrauch verhindern insbesondere bei den Personen, welche versucht haben, durch Schenkungen einen Vermögenseinsatz des Sozialhilfeträgers zu verhindern. Zwar können Schenkungen zurückgefordert werden (§ 528 BGB), aber eine Rückforderung ist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Bedürftigkeit ausgeschlossen (§ 529 BGB).
Wird Grundsicherung aufgrund von § 41 Abs. 3 SGB XII abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) bestehen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch ein voller Unterhaltsrückgriff auf die Angehörigen möglich, auch der Kostenersatz durch die Erben ist möglich. Ferner darf nach § 26 SGB XII die Leistung auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" gekürzt werden - in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20-30% vorgenommen. Auch kann der Sozialhilfeträger einen Kostenersatz nach § 103 SGB XII geltend machen.
Verfahren und Rechtsmittel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Leistungsanspruch beginnt bei einer Erstbewilligung oder bei einer begünstigenden Leistungsänderung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Tritt eine für den Leistungsempfänger ungünstigere Änderung ein, so wirkt sich diese am Ersten des auf die Änderung folgenden Monats aus (§ 44 Abs. 1 SGB XII).
Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
2006-08-11 07:12:34
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answer #1
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answered by Don_Isidoro® 7
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