§ 181
Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
toll, deine frage hat bestimmt länger gedauert. Kannste keine suchmaschine bedienen?
2006-08-07 08:22:42
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answer #1
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answered by Michael K. 7
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
2006-08-07 15:12:48
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answer #2
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answered by lacy48_12 7
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Du darfst normalerweise keine Geschäfte mit Dir selber machen. Wenn Du z.B. alleiniger Geschäftsführer einer GmbH bist, darfst die GmbH nicht mit Dir als Person einen Arbeitsvertrag schliessen, oder Dir Eigentum der GmbH verkaufen.
2006-08-07 20:05:39
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answer #3
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answered by Klaus G 4
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§ 181 BGB regelt eigentlich die "Zulässigkeit der Schizophrenie":
Auf der einen Seite ist man Vertreter/Bevollmächtigter eines anderen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH - GmbH ist juristische Person).
Auf der anderen Seite ist man als Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH.
Wenn ich jetzt einen Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und mir selbst abschließen will, vertrete ich beide Seiten: die GmbH und mich selbst. Es handelt sich dann um das Institut der Selbstkontrahierung.
Um diesen Vertrag abschließen zu können, muß ich als Vertreter der GmbH (Geschäftsführer) in der Anmeldung zum Handelsregister (und im Gesellschaftsvertrag) von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot der Selbstkontrahierung) befreit sein.
Abschreiben aus Wikipedia ist doch wohl nicht der Sinn dieses Forums? oder?
2006-08-07 16:49:09
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answer #4
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answered by Advicer 3
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Ein Vertreter kann,soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist,im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen,es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschliesslich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht
2006-08-07 15:32:37
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answer #5
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answered by stilli67 2
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